{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:050121B5STR517.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-01-05","aktenzeichen":"5 StR 517/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 517/20\n\nvom\n5. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:050121B5STR517.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDresden vom 2. September 2020 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 54 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Entscheidungsformel.\nIm Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Unterbringung des Angeklagten\nin der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Feststellungen erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen (exzessiver Alkoholkonsum\nwährend der mehrmonatigen Tatserie; 21 Tage andauernde Entgiftung 2015;\nSchilderung von Zeugen, dass der Angeklagte ein Alkoholproblem habe; hohe\nAlkoholgewöhnung aufgrund jahrelangen Alkoholkonsums „im Übermaß“; naheliegende Aggressionssteigerung durch Alkoholisierung bei der Körperverletzungstat). Diese Prüfung muss unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\n(§ 246a StPO) nachgeholt werden, wobei insbesondere auf die Frage des Symptomcharakters der Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern einzugehen sein wird.\n\n3 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat trotz entsprechenden\nHinweises (vgl. bereits Antragsschrift des Generalbundesanwalts) die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch nicht von seinem\nRevisionsangriff ausgenommen.\n\n4 Der Senat schließt Auswirkungen einer etwaigen Unterbringung nach § 64\nStGB auf die maßvoll bemessenen Strafen aus. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO);\nsie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nCirener Berger Mosbacher\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nDresden, LG, 02.09.2020 - 617 Js 16077/20 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-05/5-str-517-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-05/5-str-517-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.943431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-05/5-str-517-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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