{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2021-10-04_1_BGs_485_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:041021B1BGS485.21.0","court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2021-10-04","aktenzeichen":"1 BGs 485/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Leseabschrift\n\nBundesgerichtshof\nErmittlungsrichter\n1 BGs 485/21\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n4. Oktober 2021\nin dem Verfahren gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG\n\n3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,\n\nAntragsteller und Beschwerdeführer,\n\n- Verfahrensbevollmächtigter:\n\ngegen\n\n…\n\nAntragsgegnerin,\n\n- Verfahrensbevollmächtigte:\n\nECLI:DE:BGH:2021:041021B1BGS485.21.0\n\nDer Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2021 gemäß\n§ 36 Abs. 3 PUAG, § 306 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Beschwerde des Antragstellers, vertreten durch\n, vom\n30. September 2021 gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 – 1 BGs 340/21 wird\nnicht abgeholfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. August 2021 – 1 BGs 340/21\nhat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, gemäß\n§ 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM in\nBezug auf Beweismittel für zulässig zu erklären, die dem Ausschuss von der\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft übergeben wurden, als\nunzulässig verworfen.\n\n2 2. Mit seiner Beschwerdeschrift vom 30. September 2021 verfolgt der Antragsteller dieses Begehren weiter.\n\n3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Antragsberechtigung sei auf\nden Präsidenten des Deutschen Bundestages übergegangen. Mit dem vorliegenden Verfahren führe der Präsident nicht selbst die Untersuchung weiter, da der\nUntersuchungsausschuss die Entscheidung, den Geheimhaltungsgrad aufheben\nzu lassen, schon selbst getroffen gehabt habe. Vorliegend gehe es daher nur\n\nnoch um die Rechtsdurchsetzung. Es erschließe sich nicht, weshalb der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 3 PUAG zu\neigenständigen Entscheidungen (pro und contra Geheimschutz) befugt sei, hier\naber nicht. Die Notwendigkeit einer Fortführungskompetenz des Bundestagspräsidenten ergebe sich auch aus der ihm obliegenden Pflicht des Minderheitenschutzes. Dass der Parlamentspräsident bei laufenden Gerichtsverfahren an die\nStelle des nicht mehr existenten Untersuchungsausschusses trete, sei in vergleichbaren Regelungen der Länder ausdrücklich geregelt. Diese deklaratorischen Vorschriften der Bundesländer sprächen dafür, eine Antragsbefugnis des\nBundestagspräsidenten anzunehmen. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung\ndie ungeschwärzten Wambach-Berichte nicht vorgelegen hätten, dürfe sich nicht\nzu Lasten des Antragstellers auswirken. Maßgeblich für den Zeitpunkt sei vorliegend unter anderem gewesen, dass die VS-Registratur der Außenstelle des Bundesgerichtshofs unregelmäßig besetzt gewesen sei. Der Eintritt der Entscheidungsreife habe deshalb nicht in den Händen des Antragstellers gelegen. Gleichwohl hierauf abzustellen, liefe auf eine unzulässige Rechtsschutzverkürzung hinaus. Es sei objektiv unmöglich, zusammen mit einer fristwahrenden Antragstellung und unter Beachtung aller Geheimschutzbelange alle im Antrag angesprochenen Dokumente zu übermitteln. Ein Mitversand sei unzulässig, ein Nachsenden führe zu einem späteren Zugang als der Antrag, ein Vorausschicken hätte\nzur Folge, dass die Anhänge eines Antrags ohne Bezugspunkt beim Bundesgerichtshof eintreffen könnten, was – zumal bei Geheimhaltungspflicht – unübersehbare Risiken habe.\n\n4 Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe ebenfalls weiterhin, weil die Unterlagen noch für die Untersuchung erheblich seien. Ein zentrales Element des Untersuchungsauftrags sei die Funktion der Öffentlichkeit. Der Begriff der Untersuchung sei daher weit und dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Sachverhaltsermittlung, sondern auch und insbesondere die Information der Öffentlichkeit noch und gerade zu der Untersuchung gehöre. Dies ändere nichts daran,\ndass der Präsident des Deutschen Bundestages gleichwohl nicht operativ tätig\n\nwerde im Rahmen der Untersuchung; er verwalte lediglich die von dem Untersuchungsausschuss ins Werk gesetzte Durchsetzung des Öffentlichkeitsprinzips\nals Finalisierung der Untersuchung. Es gebe keinen Rechtssatz, wonach ein\nRechtsschutzbedürfnis trotz weiterhin laufender und noch nicht überschrittener\nAntragsfrist gleichwohl proportional zum Zeitablauf abnehme. Habe der Untersuchungsausschuss innerhalb der Frist, mithin solange er noch existierte, einen\nAntrag nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG gestellt, sei dieser Antrag auch zulässig.\nEine Verfassungsbeschwerde oder eine Revision würden auch nicht deshalb unzulässig oder weniger zulässig, weil die entsprechenden Einlegungsfristen bis\nzum Ende ausgenutzt wurden. Die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, was hätte warum früher gemacht werden können, griffen überdies in die\nUnabhängigkeit des Untersuchungsausschusses ein, selbst zu bestimmen, wann\ner welche Maßnahmen einleite oder Anträge stelle. Es sei auch nicht offenkundig\ngewesen, dass sich die Antragsgegnerseite einem transparenten Umgang mit\nden Ergebnissen des Untersuchungsausschusses sperren würde. Ähnlich dem\nFortsetzungsfeststellungsinteresse im Verwaltungsrecht sowie der Rechtsprechung zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, die bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen\nauch nach Erledigung ein Rechtsschutzinteresse annehme, sei das Öffentlichkeitsprinzip des Untersuchungsausschusses derart gewichtig, dass es auch nach\nFertigstellung des Abschlussberichts fortbestehe.\n\n5 Für den Fall, dass der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unzulässig\nerachte, sei die Beschwerde höchst hilfsweise umzudeuten in einen neuerlichen\nAntrag auf Herabstufung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel, nunmehr für den Deutschen Bundestag, vertreten durch seinen Präsidenten.\n\nII.\n\n6 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift gebieten keine Abänderung\ndes angegriffenen Beschlusses, weshalb die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3\n\nPUAG in Verbindung mit § 306 Abs. 2 StPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen\nist.\n\n7 1. Die bei Eingang der ursprünglichen Antragsschrift vom 24. Juni 2021\nbis zur Beschlussfassung des Deutschen Bundestags über den Abschlussbericht\ndes 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode am 25. Juni 2021 noch\ngegebene Antragsberechtigung besteht nicht fort.\n\n8 a) Der von dem Antragsteller gezogene Vergleich zu einer Frist als Zulässigkeitsvoraussetzung trägt nicht. Eine solche Frist betrifft ausschließlich die\nFrage des „wann“ einer Antragstellung und ihre Einhaltung gilt selbstverständlich\ndas ganze Verfahren fort, während es bei der Antragsberechtigung um die Frage\ngeht, „wer“ eine bestimmte gerichtliche Sachentscheidung zulässigerweise herbeiführen darf. Wiederum davon zu trennen ist die für das Rubrum relevante\nFrage der (formalen) Parteistellung.\n\n9 b) Dass mit der Antragstellung nicht alle verfahrensrelevanten Unterlagen\nvorgelegt wurden, liegt – anders als dies die Beschwerdeschrift suggerieren will –\nnicht im Verantwortungsbereich des Bundesgerichtshofs. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat sich am 24. Juni 2021 telefonisch an die Geschäftsstelle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts gewandt und nach elektronischen Übersendungsmöglichkeiten per Fax oder E-Mail\ngefragt, damit ein Antrag nebst umfangreichen Anlagen noch am selben Tag\nübersandt werden könne; es sei wichtig, dass der Eingang noch bestätigt werde,\nweil es den Ausschuss nur noch ein oder zwei Tage gebe, und dass ein Aktenzeichen vergeben werde, das er dem Bundestag mitteilen könne, weil von dort\nsekretierte Akten zum Bundesgerichtshof geschickt werden sollten (vgl. Gesprächsnotiz der Geschäftsstelle des Ermittlungsrichters I des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2021). Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers\nreichte sodann um 14:42 Uhr seine auf denselben Tag datierende Antragsschrift\n\nan die mitgeteilte E-Mail-Adresse ein und erhielt um 15:26 Uhr eine Eingangsbestätigung unter Mitteilung des Aktenzeichens. Die ungeschwärzten Wambach-Berichte gingen dem Gericht am 1. Juli 2021 postalisch zu und wurden direkt mit\nEingang in der VS-Registratur erfasst. Selbstverständlich ist der Bundesgerichtshof auch in der Lage, etwaig vorab übersandte eingestufte Dokumente ordnungsgemäß zu erfassen, zu verwahren und zuzuordnen; die Geschäftsstelle des Ermittlungsrichters war und ist während der regulären Arbeitszeiten stets besetzt.\nDie antragsgegenständlichen Dokumente selbst erhielt das Gericht erst am\n9. Juli 2021, nachdem es am 5. Juli 2021 darauf hingewiesen hatte, abgesehen\nvon evidenten Ausnahmefällen nur dann über eine Einstufung von Dokumenten\nentscheiden zu können, wenn diese Dokumente vorgelegt werden. Davon abgesehen war der in der Antragsschrift vom 24. Juni 2021 ausdrücklich als Antragsgegner bezeichneten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor\neiner Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.\n\n10 2. Die Antragsberechtigung des 3. Untersuchungsausschusses zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG ist\nnicht auf den Präsidenten des Deutschen Bundestages übergegangen.\n\n11 Das Gesetz sieht eine dahingehende Rechtsnachfolge nicht vor. Antragsberechtigt sind gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG ausdrücklich nur der Untersuchungsausschuss selbst oder ein Viertel seiner Mitglieder. Wie die in § 16 Abs. 2\nPUAG bewusst (vgl. schon BT-Drs. 11/8085, S. 21) auch für die Zeit nach Auflösung eines Untersuchungsausschusses getroffene Regelung zeigt, hatte der Gesetzgeber die zeitlich beschränkte Existenz eines Untersuchungsausschusses\nvor Augen. Er hat aber anders als einige Landesparlamente für ihre Untersuchungsausschussgesetze gerade keine Vorschrift über eine Rechtsnachfolge geschaffen. Ohnehin enthalten die Landesgesetze, die eine Rechtsnachfolgeregelung haben, weitgehend keine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG entsprechende\nVorschrift und die getroffenen Regelungen beziehen sich auf das Verhältnis zwischen dem Untersuchungsausschuss und außenstehenden Betroffenen, weil\n\naufgrund der Grundrechtsrelevanz dieses Verhältnisses das Ende eines Untersuchungsausschusses nicht zum Wegfall des Rechtsschutzes führen darf. Für\ndie eigene Aufklärungsarbeit des Untersuchungsausschusses, die und deren\nEnde er selbst in der Hand hat, gilt dies jedoch nicht. So betrifft § 30 Abs. 1\nThürUAG ausdrücklich nur Entscheidungen nach der Strafprozessordnung; § 26\nAbs. 1 UAbgG NW spricht zwar von gerichtlichen Entscheidungen „nach diesem\nGesetz“, in dem Gesetz werden dem Gericht aber nur Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Eingriffsmaßnahmen gegen Dritte zugewiesen. Das Verfahren\nnach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG ist auch in der Sache nicht mit der in § 16 Abs. 2\nPUAG geregelten Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vergleichbar. Die personenbezogene Pflicht kann naturgemäß nicht auf den Zeitraum der Befassung mit einer Verschlusssache beschränkt sein, da deren Einstufung – die oftmals nicht in\nden Händen des Ausschusses liegt – nicht automatisch mit dem Abschluss der\nUntersuchung endet.\n\n12 Einer Nachfolge des Bundestagspräsidenten in die Antragsberechtigung\nbedarf es auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes. Dieser wird durch\ndas Gesetz selbst, das der Minderheit eigene Rechte einräumt, und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Minderheit (auch zum Bundesverfassungsgericht) gewährleistet. Würde der Bundestagspräsident einen Antrag der Minderheit gemäß\n§ 17 Abs. 4 oder § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG nach Ende des Untersuchungsausschusses weiterverfolgen können (oder müssen), läge es in der Konsequenz der\nAuffassung des Antragstellers, dass der Bundestagspräsident bei einem kontradiktorischen Verfahren wie dem nach § 17 Abs. 4 PUAG sowohl auf der Aktivseite\n(der Minderheit) als auch auf der Passivseite (der Untersuchungsausschuss)\nRechtsnachfolger wäre.\n\n13 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung nach § 30 Abs. 4\nSatz 2 PUAG bestand bereits bei Einreichung des Antrags am 24. Juni 2021 nicht\nmehr.\n\n14 a) Weder im Wortlaut noch in der Systematik oder in dem Zweck der Vorschrift findet die Auffassung des Antragstellers eine Stütze, mit dem Verfahren\nnach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG könne auch dann, wenn der Ausschuss die Unterlagen nicht mehr für seine Untersuchung benötigt, noch eine Zustimmung zu\nder Herabstufung von Unterlagen allein zum Zwecke ihrer beabsichtigten (teilweisen) Veröffentlichung im Abschlussbericht erstrebt werden. Die in § 30 PUAG\ngetroffenen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die eigene Untersuchungsarbeit des Ausschusses; sie dienen einerseits der Durchsetzung des Aufklärungsinteresses des Untersuchungsausschusses und wollen andererseits\ngleichzeitig die gleichwertigen Vertrauensschutzinteressen und die Persönlichkeitssphäre der Zeugen berücksichtigen. Dieser Konflikt wurde zugunsten möglichst weitgehender Aufklärungsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses\ngelöst durch ein Verfahren, das bei entsprechenden Einwendungen des Herausgabepflichtigen die geheime Behandlung der herauszugebenden Unterlagen sicherstellt (vgl. BT-Drs. 11/8085, S. 28; BT-Drs. 14/2363, S. 19, BT-Drs. 14/2518,\nS. 15; BT-Drs. 14/5790, S. 20). Das Verfahren nach § 30 Abs. 4 PUAG wurde\ndabei in den insoweit inhaltlich unverändert gebliebenen Ausgangsentwürfen als\nErschwerung einer Herabstufung der Geheimhaltungsgrade angesehen (so ausdrücklich BT-Drs. 11/8085, S. 28; BT-Drs. 14/2363, S. 19) und damit praktisch\nals Ausgleich gegenüber der weitgehenden Möglichkeit einer – wenn auch nicht\nöffentlichen – Heranziehung der Unterlagen im Rahmen der Aufklärungsarbeit im\nUntersuchungsausschuss.\n\n15 b) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 PUAG erstattet der Untersuchungsausschuss dem Bundestag „nach Abschluss der Untersuchung“ einen schriftlichen\nBericht. Spätestens mit der Erstellung des Abschlussberichts entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG, da das Gesetz\nfür die Erstellung des Abschlussberichtes mit den §§ 32, 33 PUAG eigenständige\nRegelungen enthält. Dort ist gerade kein gerichtliches Verfahren vorgesehen,\nweil Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG umfassend den Inhalt des Abschlussberichts einer\n\ngerichtlichen Prüfung entzieht (vgl. etwa Klein in Maunz/Dürig, GG-Kommentar,\n94. EL Januar 2021, Art. 44 Rn. 234; Groh in v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021,\nArt. 44 Rn. 77; Dreier/Morlok, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 63; Brocker, NVwZ 2014, 1357, 1359). Unter Zugrundelegung der Auffassung des Antragstellers würde vorliegend der Inhalt des Abschlussberichts entgegen Art. 44\nAbs. 4 Satz 1 GG von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht, denn\nletztlich geht es nur noch darum, ob der bereits debattierte Abschlussbericht in\nseinem Sechsten Teil eine Textfassung der Wambach-Berichte mit oder ohne\nSchwärzungen enthält.\n\n16 4. Ob ein Feststellungsinteresse fortbesteht, kann dahinstehen, weil der\nAntragsteller mit der Beschwerde ausdrücklich sein Primärziel weiterverfolgt.\n\n17 5. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss\nBezug genommen.\n\nIII.\n\n18 Ob der hilfsweise gestellte neue Antrag zum Tragen kommt, hängt vom\nAusgang des Beschwerdeverfahrens ab, das daher insoweit abzuwarten bleibt.\n\nDr. Sturm\nRichter am Bundesgerichtshof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-04/1-bgs-485-21","cited_norms":[{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":12},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-04/1-bgs-485-21","retrieved":"2026-10-24 07:51:33.774354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-04/1-bgs-485-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Ermittlungsrichter","date":"2021-10-04","dockets":["1 BGs 485/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:041021B1BGS485.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2021-10-04_1_BGs_485_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:041021B1BGS485.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.10.2021 – 1 BGs 485/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-04/1-bgs-485-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschwerde des Antragstellers, vertreten durch\n, vom\n30. 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