{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040821B2STR378.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-08-04","aktenzeichen":"2 StR 378/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 378/20\nvom\n4. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nZu 1.: wegen besonders schweren Raubes u.a.\nZu 2.: wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:040821B2STR378.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. August 2021 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte P. wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung hinsichtlich des\nAngeklagten E. getroffen. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der\nSachrüge Erfolg; auf die von der Angeklagten P. erhobenen Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht an.\n\n2 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der einzige Belastungszeuge, der deshalb in einem anderen Verfahren rechtskräftig zu sechs\nJahren Freiheitsstrafe verurteilte B. , die Nebenklägerin in ihrem Anwesen in\n\nF. und erbeutete dabei Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im Wert von ca. 1.300 €. Dabei kam es zu Schlägen auf den Kopf und\nins Gesicht der Nebenklägerin, die auch gefesselt und geknebelt wurde und Todesangst verspürte.\n\n3 Den Anstoß für die Tat hatte der in Fr. lebende Angeklagte E.\ngegeben, der B. angesprochen und für den Überfall gewonnen hatte. Tippgeberin war die mit dem Angeklagten E. bekannte Angeklagte P.\n, die die Nebenklägerin aus ihrer Kindheit kannte und und vermutete, dass\ndiese „vermögend“ sei.\n\n4 Den Vorabend der Tat verbrachten die beiden Angeklagten und der Zeuge\nB. gemeinsam in einem Hotelzimmer. Dort besprachen E. und B. in\nAnwesenheit der Angeklagten P. Einzelheiten der Tatausführung.\nAm nächsten Morgen brachte E. die in F. wohnende Angeklagte nach Hause, bevor er B. im Hotel wieder abholte. Anschließend fuhr\ner diesen zur Wohnung der Nebenklägerin. Während B. die Tat alleine ausführte, wartete der Angeklagte E. zunächst in der Nähe. Nach der Tatbegehung trafen sich beide im F. Bahnhofsviertel und fuhren anschließend\nnach Fr. zurück.\n\n5 b) Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten, die sich\nzur Sache nicht eingelassen haben, im Wesentlichen auf Grund der Angaben des\nZeugen B. überzeugt. Dessen Angaben seien glaubhaft. Dafür sprächen\naussagepsychologische Realkennzeichen. Wesentlich seien insbesondere die\nEntstehung der Aussage und deren trotz kleinerer Abweichungen hohe Konstanz. Auch die im unteren Normbereich liegende Intelligenz des Zeugen und\nseine kombinierte Persönlichkeitsstörung hätten die Würdigung der Zeugenaussage nicht besonders erschwert.\n\n6 2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Überzeugungsbildung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n7 a) Es ist allein die Aufgabe des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist\nauf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind.\nDas ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die\ndazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen\neinbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 StR 11/21 juris Rn. 8; Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 451/18, StV 2019, 317, 318; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017\n– 1 StR 385/16, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StV\n2017, 538, 539; jeweils mwN). Besondere Darlegungs- und Begründungsanforderungen bestehen zudem in besonderen Beweislagen, etwa in Fällen, in denen\nder Tatnachweis im Wesentlichen durch belastende Angaben anderer Tatbeteiligter geführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 5 StR 156/10, StV\n2011, 4) oder dann, wenn es sich bei dem Zeugen um eine problematische Persönlichkeit handelt oder seine Aussage inhaltliche Merkwürdigkeiten aufweist,\ndie zur näheren Erläuterung drängen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010\n– 5 StR 524/09, NStZ-RR 2010, 152, 153).\n\n8 b) Gemessen daran leidet die der Überzeugungsbildung des Landgerichts\nzugrundeliegende Beweiswürdigung an durchgreifenden Rechtsfehlern. Sie ist\nlückenhaft, weil sie sich mit sich aufdrängenden Erwägungen nicht auseinandersetzt, eine nähere Darlegung der Angaben des Zeugen B. in seiner Beschuldigtenvernehmung und in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung vermissen\n\nlässt und die gebotene Gesamtwürdigung aller Einzelumstände hinsichtlich des\nalleinigen Belastungszeugen nicht vornimmt.\n\n9 aa) Das Landgericht stützt sich bei seiner Ansicht, die Angaben des Zeugen B. seien glaubhaft, auch auf die Entstehungsgeschichte seiner Aussage.\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich zwar entnehmen, dass\nsich der Zeuge (letztlich) freiwillig bei der Polizei in Fr. gemeldet und nach\nseiner Festnahme über seinen Verteidiger kurze Angaben zur Tat und zur Person\nder Angeklagten gemacht hat. Ausführungen dazu, warum dies aus Sicht der\nStrafkammer für die Glaubhaftigkeit der die Angeklagten belastenden Aussage\ndes Zeugen B. spricht, finden sich in den Urteilsgründen aber nicht.\n\n10 bb) Die Strafkammer sieht als wesentlich für die Beurteilung der Angaben\ndes Zeugen B. auch – trotz kleinerer Abweichungen – die „doch hohe Konstanz“ seiner Aussage. Dabei nimmt sie eine E-Mail des Verteidigers des Zeugen\nan die Polizei, seine Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren, seine\nAngaben in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung sowie seine Aussage im\nzugrundeliegenden Verfahren in den Blick. Seine Angaben in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung werden inhaltlich nicht mitgeteilt; was er in der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei ausgesagt hat, wird nicht im Zusammenhang, sondern lediglich anhand der vom Landgericht festgestellten Abweichungen auszugsweise erörtert. Diese unzulängliche Mitteilung der Aussageinhalte\ngenügt schon angesichts der Vielzahl der vom Landgericht selbst festgestellten\nAbweichungen, die auch das Kerngeschehen betreffen (Nichtauffinden eines\nTresors und kurzzeitiges Verlassen der Wohnung während der Suche nach\nBeute), und mit Blick darauf, dass jegliche Einzelheiten zu seinen Angaben in der\neigenen Hauptverhandlung fehlen, nicht, um dem Senat eine Überprüfung der\nKonstanz der Aussagen zu ermöglichen.\n\n11 Hinzu kommt, dass das Landgericht bei seiner Würdigung der Konstanz\nder Angaben unter anderem auch die im Vorverfahren durch eine E-Mail an die\nPolizei übersandte Verteidigererklärung zugrunde gelegt und diese ausweislich\nder Urteilsgründe wie eine Sachverhaltsschilderung des Zeugen gewertet hat.\nDies wird der Bedeutung dieser E-Mail nicht gerecht. Bei dieser Verteidigererklärung handelt es sich nicht um eine Aussage des Zeugen B. und nicht einmal\num ein der gebräuchlichen Verteidigererklärung vergleichbares Informationsmittel, die ihrerseits lediglich geringen Beweiswert besitzt (vgl. Senat, Beschluss\nvom 17. März 2021 – 2 StR 359/20, NStZ 2021, 605, 606). Hier geht es um die\nDrittbelastung der Angeklagten durch eine frühere E-Mail-Äußerung des damaligen Verteidigers im Ermittlungsverfahren als Beweismittel zur Absicherung einer\nAussage des Zeugen. Das Landgericht hätte die in elektronischer Form übersandte Mitteilung des Verteidigers nicht wie eine Aussage des damaligen Beschuldigten in einer Vernehmung behandeln dürfen.\n\n12 cc) Bei einer der vom Landgericht festgestellten Abweichungen in den Angaben des Zeugen B. geht es darum, ob er während der Anwesenheit in der\nWohnung der Nebenklägerin unter einem Bild einen Safe entdeckt, das Bild jedoch wieder über den Tresor gehängt hat, „weil es für ihn keinen Sinn gemacht\nhabe“. Einer entsprechenden Aussage in seiner Beschuldigtenvernehmung vor\nder Polizei ist der Zeuge B. in der zugrundeliegenden Hauptverhandlung entgegengetreten und hat ausgesagt, er habe bei dem Überfall Fehler gemacht, sei\nzu hektisch gewesen und habe zum Beispiel den Tresor hinter dem Bild nicht\ngefunden. Auf Vorhalt der Angaben im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge angegeben, er habe keine Ahnung, warum er dies gesagt habe und dass es „Quatsch“\nsei. Er habe irgendetwas erzählen wollen und „keinen Bock mehr“ auf die Befragung durch die Polizei gehabt. Deswegen habe er die Sache mit dem Tresor\ngesagt. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung – anders als in der Beschuldigtenvernehmung – hinsichtlich des Tresors die\n\nWahrheit gesagt hat. Für eine absichtliche Falschaussage zu diesem Punkt sei\nohnehin kein Motiv ersichtlich. Außerdem sei der Zeuge auch auf mehrfaches\nNachfragen ohne Zögern bei dieser Version geblieben und habe gesagt, dass\nseine Angaben zum Tresor in der Beschuldigtenvernehmung „Quatsch“ seien.\nDass der Zeuge damals wahrheitswidrig ausgesagt habe, lasse sich „vermutlich“\n– so das Landgericht – dadurch erklären, dass er zuvor von seinem Verteidiger\nerfahren habe, dass es in der Wohnung einen Tresor gegeben habe.\n\n13 Ungeachtet des Umstands, dass es sich – wie das Landgericht selbst\nschreibt („vermutlich“) – um eine bloße Vermutung des Gerichts handelt, die\nfrüheren Angaben zum Thema „Tresor“ seien damit zu erklären, dass der Zeuge\ndurch seinen Verteidiger aus dem Akteninhalt von der Existenz des Tresors erfahren habe, weckt die von dem Zeugen eingeräumte Falschaussage im Ermittlungsverfahren Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage insgesamt. Das\nLandgericht hätte sich deshalb ausdrücklich mit der Frage befassen müssen, ob\ndessen Angabe, seine Aussage sei insoweit „Quatsch“ gewesen, Einfluss auf\nden Wahrheitsgehalt auch der übrigen Aussagenteile hat.\n\n14 dd) Bei dem Zeugen B. handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe\num eine problematische Persönlichkeit; bei ihm liegen eine Intelligenzminderung\nund eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen vor, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Boden einer\nfrühkindlichen Hirnschädigung entwickelt hat. Die inhaltliche Aussage des Zeugen selbst weist auffällige Besonderheiten auf, etwa was seine Angaben zum\nTresor anbelangt oder was die Ergänzungen seiner im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben (zu einem Geschlechtsverkehr der Angeklagten in seinem\nBeisein im Hotelzimmer in der Nacht vor der Tat oder zum zwischenzeitlichen\nVerlassen des Tatorts) betrifft, die allerdings aus der Sicht des Landgerichts die\nhohe Konstanz seiner Angaben nicht in Frage stellen sollen. Hinzu kommen eine\n\nMotivation zu einer Aussage, die zur Anwendung des § 46b StGB geführt hat,\nund Unsicherheiten beim Wiedererkennen der Angeklagten P. .\n\n15 Das Landgericht befasst sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit allen\ngenannten Umständen, die geeignet sein können, Zweifel an der Glaubhaftigkeit\nder Bekundungen dieses Zeugen zu wecken. Es legt zu jedem dieser Gesichtspunkte dar, aus welchen Gründen dieser die Überzeugung der Strafkammer von\nder Richtigkeit der Aussagen des Zeugen – soweit diese den Schuldspruch tragen – nicht erschüttert. Einzelne Erwägungen sind – wie dargelegt – bereits für\nsich genommen durchgreifend rechtsfehlerhaft; ob darüber hinaus weitere nicht\nunbedingt nahe liegende Überlegungen des Landgerichts, etwa zum Ausschluss\neiner vorsätzlichen Falschbelastung durch den (intelligenzgeminderten) Zeugen\n(der die Angeklagten bereits kurz nach seiner Festnahme und nicht erst nach\nAnklageerhebung belastet habe, was zu mehr Zeit für die Überprüfung seiner\nAngaben und bei einer Falschbelastung zu einem höheren Risiko der Aufdeckung geführt hätte) für sich genommen rechtlich bedenklich sind oder jedenfalls\nin ihrer Zielrichtung zu kurz greifen („mindere Intelligenz und kombinierte Persönlichkeitsstörung hätten die Würdigung der Aussage nicht besonders erschwert“)\nkann an dieser Stelle dahin stehen. Denn jedenfalls hat das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung dahin unterlassen, ob die einzelnen Umstände, die gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen sprechen können, zumindest\nin ihrer Summe durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 3 StR 85/16, juris\nRn. 4).\n\n16 3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng RiBGH Meyberg ist urlaubsbedingt an der Unterschrift\ngehindert.\n\nFranke\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 09.04.2020 - 3370 Js 238538/18 5/30 KLs 14/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-04/2-str-378-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-04/2-str-378-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.465371+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-04/2-str-378-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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