{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB51.20.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2021-05-04","aktenzeichen":"IX ZB 51/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 51/20\nvom\n\n4. Mai 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB51.20.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nGrupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz\n\nam 4. Mai 2021\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom\n8. Februar 2021 mitwirkenden Richter wird verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar\n2021 wird auf Kosten des Klägers verworfen.\n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich\nmit unzureichender juristischer Qualifikation aller mitwirkenden Richter begründet wird. Hierüber kann der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter\nentscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771).\n\n2 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.\n\n3 Soweit die Anhörungsrüge sich dagegen richtet, dass der Senat in dem\nangegriffenen Beschluss die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78\nAbs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris\nRn. 5).\n\n4 Soweit die Anhörungsrüge sich gegen die Prozesskostenhilfe versagende\nEntscheidung des Senats in dem Beschluss vom 8. Februar 2021 richtet, besteht\nfür sie zwar kein Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14,\njuris Rn. 2, mwN; vom 19. November 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3). Indes erfüllt\ndas Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO.\nEin Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan.\n\n5 3. Soweit der Kläger sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2021 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache\nkeinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers greift gegenüber den im Beschluss\nvom 8. Februar 2021 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die Rechtsbeschwerde\nwar bereits deshalb zu verwerfen, weil sie nicht statthaft war. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die gegen eine Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar. Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot.\n\n6 Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.\n\nGrupp Lohmann Möhring\n\nRöhl Schultz\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 21.07.2020 - 30 O 2523/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 07.09.2020 - 15 W 1055/20 Rae -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/ix-zb-51-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/ix-zb-51-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:08.740605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-04/ix-zb-51-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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