{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2021-05-04_II_ZR_36_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040521BIIZR36.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2021-05-04","aktenzeichen":"II ZR 36/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nII ZR 36/20\n\nVerkündet am:\n4. Mai 2021\nGinter\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:040521BIIZR36.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n4. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter\nWöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger ist Verwalter in einem am 11. November 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der\nBeklagte beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage von 250.000 €. Er\nerhielt in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe von 40.000 €. Der\nKläger behauptet, die Ausschüttungen seien erfolgt, als die Kapitalkonten der\nKommanditisten schon unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage gesunken\ngewesen seien.\n\n2 Am 14. Dezember 2012 wurde von den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft im Rahmen einer als \"Fortführungskonzept 2012\" bezeichneten Sanierungsplanung der Beschluss gefasst, die Hafteinlagen der Kommanditisten um\ndie Summe der erhaltenen Ausschüttungen zu verringern und die Hafteinlagen\nsodann auf 10 % des sich hieraus ergebenden Betrags herabzusetzen. Die Herabsetzung der Hafteinlage wurde am 21. Mai 2013 in das Handelsregister eingetragen.\n\n3 Die Gläubigerin K. GmbH wurde spätestens im Rahmen\neines Treffens am 16. Januar 2013 von der Fondsgesellschaft über die Herabsetzung der Haftsumme der Kommanditisten als Teil des ihr bereits zuvor\nbekannten Fortführungskonzepts informiert.\n\n4 Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der nach Rückgewähr von Ausschüttungen wiederaufgelebten Außenhaftung mit seinem Klageantrag zu 1 auf Zahlung von 40.000 € in Anspruch und begehrt daneben mit\nseinem Klageantrag zu 2 den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.\nDas Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen.\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n7 Einem Anspruch gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB stehe angesichts\nder Herabsetzung der Haftsumme des Beklagten der Ablauf der Nachhaftungsfrist von fünf Jahren (§ 160 Abs. 1 Satz 1 HGB) seit Kenntniserlangung der beiden\nAltgläubiger der Fondsgesellschaft entgegen. Die Nachhaftungsfrist sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2018 bereits abgelaufen gewesen.\n\n8 Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass es sich nur bei der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der K. GmbH sowie der\nbestrittenen Forderung der H. GmbH & Co.\nKG um Altverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gehandelt habe. Dass die K.\nGmbH jedenfalls vor April 2013 von der beschlossenen Herabsetzung der Haftsumme Kenntnis gehabt habe, sei spätestens seit der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat unstreitig. Die entsprechende Kenntnis der H.\nGmbH & Co. KG von der Herabsetzung, auf die\nsich der Beklagte berufen habe, habe der Kläger nicht substantiiert bestritten.\nUnabhängig davon habe der Senat angesichts der vom Beklagten vorgelegten\nSchreiben an die Gesellschafter der Fondsgesellschaft keine Zweifel daran, dass\ndie entsprechende Kenntnis bestanden habe.\n\n9 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der\nBeklagte kann gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Gesellschaftsgläubigeransprüchen erfolgreich einwenden, es sei entsprechend § 160 Abs. 1 HGB\nEnthaftung eingetreten.\n\n10 1. Nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt\nhaftet der Beklagte dem Kläger grundsätzlich nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1\nund 2, § 161 Abs. 2, § 128 HGB. Es ist zu unterstellen, dass die Ausschüttungen\nan den Beklagten die Außenhaftung des Beklagten in Höhe der Ausschüttungen\ngemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB wieder aufleben ließen und auch\ndie übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die den Kläger als Insolvenzverwalter\n\nberechtigen, Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern in treuhänderischer Einziehungsbefugnis gegen den Beklagten geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom\n5. Mai 2008 - II ZR 105/07, ZIP 2008, 1175 Rn. 10 mwN; Urteil vom 12. März\n2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 10 ff.; Urteil vom 21. Juli 2020\n- II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 26; Urteil vom 15. Dezember 2020\n- II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 14, 18 ff. z.V.b. in BGHZ).\n\n11 2. Der Beklagte haftet den Altgläubigern gegenüber, deren Forderungen\nder Kläger geltend macht, infolge der Herabsetzung der Haftsumme deshalb\nnicht mehr, weil in diesem Verhältnis die fünfjährige Nachhaftungsfrist analog\n§ 160 Abs. 1 HGB vor Klageerhebung abgelaufen ist.\n\n12 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Fall der Herabsetzung der Haftsumme die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt ist. Nach Ablauf\nder Nachhaftungsfrist von fünf Jahren haftet der Kommanditist auch gegenüber\nAltgläubigern nur noch bis zur Höhe der neuen verminderten Hafteinlage.\n\n13 Die zeitliche Begrenzung der Nachhaftung findet auch bei einer Herabsetzung der Hafteinlage Anwendung. Dies entspricht der einheitlichen Auffassung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, NZI 2021,\n51, 52; OLG Hamburg, ZIP 2020, 765, 766; OLG Stuttgart, NJOZ 2020, 976; OLG\nDresden, BeckRS 2019, 41231 Rn. 10) und im Schrifttum (Fedke, GmbHR 2013,\n180, 181; Matheus/Matheus/Schwab, ZGR 2008, 65, 107; Podewils, jurisPR-HaGesR 2/2021 Anm. 2; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., §§ 174,\n175 HGB Rn. 7; MünchHdbGesR II/Herchen, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; BeckOK\nHGB/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174 Rn. 9; BeckOGK HGB/Foerster,\nStand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 20; Kindler in Koller/Kindler/Roth/Drüen,\nHGB, 9. Aufl., § 174 Rn. 2; Schall in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 174 Rn. 2;\n\nRoth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 174 Rn. 2; Mock in Röhricht/\nGraf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 174 Rn. 5; Oetker/Oetker, HGB,\n7. Aufl., § 174 Rn. 8; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl.,\n§ 174 Rn. 4; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 175 Rn. 19; MünchKommHGB/\nK. Schmidt, 4. Aufl., §§ 174, 175 Rn. 19). Die Herabsetzung der Hafteinlage wirkt\naus Sicht der Gläubiger wie ein teilweises Ausscheiden des Kommanditisten.\nWer teilweise ausscheidet, haftet im Umfang seines Ausscheidens nicht strenger\nals ein Gesellschafter, der vollständig ausscheidet. Es sind keine Gründe dafür\nersichtlich, dass bei grundsätzlicher Eröffnung der Möglichkeit zur Enthaftung\nderjenige, der in Zukunft als Kommanditist nur noch in geringerem Umfang haften\nwill, schlechter stehen soll als derjenige, der künftig überhaupt nicht mehr haften\nwill. Der in § 174 Halbs. 2 HGB niedergelegte Grundsatz der Unwirksamkeit der\nHerabsetzung der Hafteinlage gegenüber Altgläubigern wird deshalb durch die\nentsprechende Anwendung von § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich\nbegrenzt. Das stellt auch die Revision nicht in Frage.\n\n14 b) Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161\nAbs. 2 HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt\ndie fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der\nGesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss\nerlangt. Die Registereintragung markiert nur den letzten Tag des Fristbeginns.\n\n15 aa) Die Frage, ob für den Beginn des Laufs der fünfjährigen Nachhaftungsfrist bei der entsprechenden Anwendung auf die Situation der Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten auf den Wortlaut des § 160 Abs. 1\nSatz 2 HGB und damit auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister\nabgestellt werden muss, oder ob es auf eine bereits früher erlangte Kenntnis des\nAltgläubigers von der Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten ankommen kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Oberlandesgerichte, die den\n\nvorliegenden oder vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen hatten, stellen auf\nden Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Altgläubigers ab, wenn dieser vor der\nEintragung der herabgesetzten Hafteinlage in das Handelsregister liegt (vgl. OLG\nDresden, BeckRS 2019, 41231; OLG Frankfurt, NZI 2021, 51, 52; OLG Hamburg,\nZIP 2020, 765, 766; OLG Stuttgart, NJOZ 2020, 976, 977; OLG Nürnberg, Urteil\nvom 12. Februar 2020 - 2 U 1467/19 n.v.; OLG Hamburg, Urteil vom 31. Januar\n2020 - 11 U 112/19 n.v.; OLG München, Urteil vom 2. September 2020\n- 13 U 1560/19 n.v.). Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung erfahren (Blöse, GStB 2020, 346, 350; Goebel, FMP 2020, 096; Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2020 Anm. 4; Hölken, jurisPR-InsR 6/2019 Anm. 2; Podewils, jurisPR-HaGesR 2/2021 Anm. 2; Vosberg/Klawa, EWiR 2020, 423, 424; Heymann/\nBorges, HGB, 3. Aufl., § 174 Rn. 4; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl.,\n§ 174 Rn. 2; BeckOGK HGB/Foerster, Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 20),\nwird aber auch kritisiert (BeckOK HGB/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174\nRn. 9). Soweit im Übrigen auf den Zeitpunkt der Eintragung abgestellt wird, befassen sich diese Autoren nicht mit der Möglichkeit einer Vorverlagerung bei\nKenntnis (vgl. Fedke, GmbHR 2013, 180, 181; MünchHdbGesR II/Herchen,\n5. Aufl., § 30 Rn. 11; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl.,\n§ 174 Rn. 4; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 175 Rn. 19).\n\n16 bb) Die erstgenannte Auffassung ist richtig. Die Nachhaftungsfrist beginnt\nbei teilweisem Rückzug aus der Haftungsverantwortung ebenso wie bei dem vollständigem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen\nRechts, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft mit der\npositiven Kenntnis des Gläubigers von der Kapitalherabsetzung. Damit, dass die\nEintragung in das Handelsregister im Außenverhältnis konstitutive Wirkung für\ndie Kapitalherabsetzung hat, lässt sich eine Ungleichbehandlung der Statusveränderungen im Hinblick auf den Beginn der Nachhaftung nicht rechtfertigen.\n\n17 (1) Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beginnt die Fünfjahresfrist bei\nder in § 736 Abs. 2 BGB bestimmten sinngemäßen Anwendung des § 160 Abs. 1\nHGB mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden\ndes Gesellschafters aus der Gesellschaft, da man insoweit, anders als bei einer\nPersonenhandelsgesellschaft, schon nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann (BGH, Urteil vom 24. September 2007\n- II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 17; Urteil vom 3. Juli 2020 - V ZR 250/19,\nZIP 2020, 1704 Rn. 28; so bereits BGH, Urteil vom 10. Februar 1992\n- II ZR 54/91, BGHZ 117, 168, 178 f. zu § 159 HGB aF). Die Beweislast für die\nfristauslösende positive Kenntnis trägt der ausgeschiedene Gesellschafter (BGH,\nUrteil vom 8. September 2016 - IX ZR 255/13, ZIP 2017, 287 Rn. 22).\n\n18 (2) Bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft beginnt die Nachhaftungsfrist ebenfalls mit positiver Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft zu laufen,\nobwohl das Ausscheiden bei den Personenhandelsgesellschaften anmelde- und\neintragungspflichtig ist (§ 143 Abs. 2, § 162 Abs. 3 HGB).\n\n19 (a) Der Senat hat für die offene Handelsgesellschaft bereits entschieden,\ndass die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister für den Beginn der\nfünfjährigen Enthaftungsfrist des § 160 Abs. 1 HGB nicht konstitutiv ist. Der Lauf\nder Frist beginnt bereits mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers\nvom Ausscheiden des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, wenn\ndas Ausscheiden nicht oder später in das Handelsregister eingetragen wird\n(vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 284/05, BGHZ 174, 7\nRn. 13 ff.).\n\n20 (b) Für den ausscheidenden Kommanditisten gilt wegen der identischen\nInteressenlage nichts anderes. Die Nachhaftungsbegrenzung kommt auch dem\nKommanditisten im Fall seines Ausscheidens über § 161 Abs. 2 HGB zugute\n\n(BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 35 aE\nz.V.b. in BGHZ; vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern Nachhaftungsbegrenzungsgesetz\n- NachhBG, BT-Drucks. 12/1868, S. 8). Die Anwendung des § 160 Abs. 1 HGB\nüber § 161 Abs. 2 HGB auf diesen Fall ist auch im Schrifttum allgemein anerkannt, ohne dass, soweit ersichtlich, im Hinblick auf den Beginn der Enthaftungsfrist differenziert würde (vgl. BeckOK HGB/Klimke, Stand: 15. Januar 2021, § 160\nRn. 3, 9; Eberl in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 160 Rn. 3, 7; Roth in Baumbach/\nHopt, HGB, 40. Aufl., § 160 Rn. 1, 5; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/\nHaas, HGB, 5. Aufl., § 160 Rn. 3, 7; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,\nHGB, 4. Aufl., § 160 Rn. 4, 9; Oetker/Boesche, HGB, 7. Aufl., § 160 Rn. 4, 5;\nMünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 160 Rn. 21, 27; Staub/Habersack,\nHGB, 5. Aufl., § 160 Rn. 4, 16). Soweit sich einzelne Autoren mit der Frage befassen, wird der kenntnisabhängige Beginn der Nachhaftungsfrist im Fall des\nAusscheidens aus einer Kommanditgesellschaft ausdrücklich bejaht (Wertenbruch, NZG 2008, 216, 217 f.; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 160\nHGB Rn. 5, 14; BeckOGK HGB/Temming, Stand: 1. Dezember 2020, § 160\nRn. 10, 26).\n\n21 (3) Wird die Hafteinlage eines Kommanditisten herabgesetzt, beginnt die\nNachhaftungsfrist entsprechend § 160 Abs. 1 HGB ebenfalls nicht erst mit der\nEintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister, sondern bereits mit\nder positiven Kenntnis des Altgläubigers von dem Herabsetzungsbeschluss.\n\n22 (a) Der Gesetzgeber hat mit der konzeptionellen Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560 ff.) in § 736 Abs. 2 BGB einerseits und\nin § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB andererseits den Zweck verfolgt, eine einheitliche\nHaftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen\n\n(BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 16). Dieses Regelungsziel verlangt es, den teilweisen Rückzug des Kommanditisten aus\nder Gesellschaft durch Verminderung seiner Haftungssumme und den vollständigen Rückzug des ausscheidenden Kommanditisten aus der Gesellschaft im\nHinblick auf die Nachhaftungsbegrenzung gleich zu behandeln. Zu den vom Regelungsziel erfassten Personengesellschaften gehört auch die Kommanditgesellschaft und dabei nicht nur der persönlich haftende Gesellschafter, sondern auch\ndie Kommanditisten, etwa beim Ausscheiden eines Kommanditisten unter\nRückgewähr der Einlagen (vgl. RegE BT-Drucks. 12/1868, S. 8; BGH, Urteil vom\n15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 35 aE z.V.b. in BGHZ).\n\n23 (b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, es könne deshalb für den Beginn der\nEnthaftungsfrist nicht auf die positive Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers von\nder Herabsetzung des Haftkapitals abgestellt werden, weil anders als für das\nAusscheiden des Gesellschafters die Eintragung im Handelsregister für die Herabsetzung der Hafteinlage gemäß § 174 Halbs. 1 HGB konstitutiv ist. Der Einwand verkennt, dass die Eintragung keine konstitutive Wirkung für die Altgläubiger entfaltet.\n\n24 Im Innenverhältnis der Gesellschaft wird eine Haftsummenherabsetzung\nbereits mit der Änderung des Gesellschaftsvertrags wirksam. Die Eintragung der\nHerabsetzung der Hafteinlage entfaltet konstitutive Wirkung nur im Außenverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1982 - II ZR 70/82, ZIP 1983, 160, 161;\nBeckOK HGB/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, HGB § 174 Rn. 3; BeckOGK\nHGB/Foerster, Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 9; Oetker/Oetker, HGB,\n7. Aufl., § 174 Rn. 3; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 175 Rn. 10). Gerade für\ndie Altgläubiger, um deren Ansprüche es bei der hier zu beantwortenden Frage\ngeht, hat die Eintragung der Kapitalherabsetzung aber auch im Außenverhältnis\nkeine konstitutive Wirkung. Für die Altgläubiger ändert sich allein durch die Eintragung nichts. Nach § 174 Halbs. 2 HGB müssen Gläubiger, deren Forderungen\n\nzur Zeit der Eintragung begründet waren, die Herabsetzung nicht gegen sich gelten lassen. Bildet die konstitutive Wirkung der Eintragung der Haftkapitalherabsetzung keine Haftungszäsur gegenüber den Altgläubigern, spricht dies dafür,\ndie Eintragung auch nicht notwendig als Anknüpfungspunkt für den Beginn der\nNachhaftungsfrist heranzuziehen, sondern den Zeitpunkt des Beginns der Nachhaftungsfrist auch im Fall der Herabsetzung der Haftsumme unabhängig von der\nin § 174 Halbs. 1 HGB festgelegten konstitutiven Wirkung der Eintragung zu bestimmen.\n\n25 Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 1\nHGB ist es gerechtfertigt, dass bei Kenntnis des Altgläubigers von der im Innenverhältnis beschlossenen Haftsummenherabsetzung diese schon mit dem Zeitpunkt der Kenntnis dem Altgläubiger gegenüber Wirkung entfaltet und nicht erst\nmit deren späteren Eintragung im Handelsregister (OLG Stuttgart, NJOZ 2020,\n976, 977). Die Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme ist danach nur wie\nbei der offenen Handelsgesellschaft der späteste Zeitpunkt für den Beginn der\nNachhaftung, wenn keine positive Kenntnis vorliegt. So wird dem Anliegen des\nGesetzgebers, eine einheitliche Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2007\n- II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 16), weitestgehend Rechnung getragen. Bei\ndiesem Verständnis steht der Wortlaut des § 174 Halbs. 1 HGB der hier vorgenommenen Gesetzesauslegung nicht entgegen.\n\n26 (c) Darüber hinaus wird die gesetzgeberische Wertung des § 176 Abs. 1\nSatz 1 HGB ungeachtet der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die Herabsetzung im Außenverhältnis im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 174\nHGB berücksichtigt, was im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen\ndafür spricht, diese auch bei der Enthaftung des Kommanditisten gegenüber Altgläubigern heranzuziehen. Die begründungslose Argumentation des Klägers, für\n\nden Beginn der Nachhaftungsfrist könne nicht auf die positive Kenntnis des Gläubigers abgestellt werden, weil nur eine Kenntnis des Gläubigers von der Haftsummenherabsetzung im Zeitpunkt der Begründung der Forderung von Bedeutung sei, welche vorliegend nicht vorgelegen habe, überzeugt nicht.\n\n27 Der im Handelsregister nicht eingetragene Kommanditist haftet gemäß\n§ 176 Abs. 1 Satz 1 HGB denjenigen Gläubigern, die seine Beteiligung als Kommanditist kannten, nur in Höhe der vereinbarten Haftsumme. Diese gesetzgeberische Wertung wird auf § 174 HGB übertragen. Soweit die Haftsumme durch\nÄnderung des Gesellschaftsvertrags herabgesetzt, aber diese Herabsetzung\nnoch nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss sich ein Gläubiger, der von\nder nicht eingetragenen Herabsetzung der Haftsumme bei Begründung seiner\nForderung positive Kenntnis hat, diese trotz der Konstitutivwirkung der Eintragung entgegenhalten lassen (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ 2020, 976, 977; OLG\nHamburg, ZIP 2020, 765, 767; Matheus/Schwab, ZGR 2008, 65, 87; Gummert in\nHenssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., §§ 174, 175 HGB Rn. 6; BeckOK HGB/\nHäublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174 Rn. 7; BeckOGK HGB/Foerster,\nStand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 15 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB,\n40. Aufl., § 174 Rn. 1; Schall in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 174 Rn. 2;\nHeymann/Borges, HGB, 3. Aufl., § 174 Rn. 2; Oetker/Oetker, HGB, 7. Aufl., § 174\nRn. 10; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 174 Rn. 3;\nStrohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 174 Rn. 3;\nMünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., §§ 174, 175 Rn. 17; Staub/Thiessen,\nHGB, 5. Aufl., § 174 Rn. 20, § 175 Rn. 21 f.).\n\n28 Der Umstand, dass die Eintragung nach der gesetzlichen Konstruktion\nzwar die Neu- von den Altgläubigern scheidet, dies aber nach einhelliger Auffassung dann nicht gilt, wenn der Gläubiger die Kapitalherabsetzung kennt, spricht\ndafür, dies bei der Nachhaftung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen\ngenauso zu handhaben. Entscheidend ist nicht die Frage der konstitutiven oder\n\ndeklaratorischen Wirkung der Handelsregistereintragung, sondern die mit der\nEintragung verbundene und bezweckte Publizitätswirkung. Hinter der gesetzlichen Regelung zum Fristbeginn bei der Nachhaftung steht der Gedanke der\nKenntnisnahmemöglichkeit des Gesellschaftsgläubigers. Sinn des Abstellens\ndes § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Eintragung für den Fristbeginn ist es, den\nGesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft der Notwendigkeit zu entheben, alle Gläubiger einzeln von seinem Ausscheiden in Kenntnis zu setzen. Stattdessen lässt es der Gesetzgeber für den Fristbeginn ausreichen, dass die Gläubiger von dem Ausscheiden durch Einsichtnahme in das Handelsregister und die\ndortige Eintragung Kenntnis erlangen können (BGH, Urteil vom 24. September\n2007 - II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 18 f.). Hat ein Gläubiger allerdings auf\nandere Weise als durch die Handelsregistereintragung schon Kenntnis vom Ausscheiden eines Gesellschafters oder von einem vergleichbaren, dessen Haftung\nbeschränkenden Umstand erlangt, so ist der Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB\nbereits ohne eine solche Eintragung erreicht. Zum Schutz des betreffenden Gläubigers ist eine zusätzliche Eintragung nicht mehr erforderlich (vgl. Wertenbruch,\nNZG 2008, 216, 217).\n\n29 Zuzugeben ist, dass der Neugläubiger, anders als der Altgläubiger, bei\npositiver Kenntnis von der im Handelsregister noch nicht eingetragenen, im\nInnenverhältnis aber bereits wirksamen Haftungsreduzierung bewusst ein Risiko\nin Kauf nimmt. Auf der anderen Seite erlangt der Altgläubiger mit der positiven\nKenntnis von der Kapitalherabsetzung auch positive Kenntnis von der im Innenverhältnis wirksamen Haftungsreduzierung und hat fünf Jahre Zeit, auf die veränderte Haftungslage zu reagieren. Eine unangemessene Gläubigerbenachteiligung steht mithin nicht zu besorgen. Demgegenüber wäre es nicht sachgerecht,\ndas Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters aus einer offenen\nHandelsgesellschaft und das Teilausscheiden eines ohnehin nur beschränkt per-\n\nsönlich haftenden Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft unter Nachhaftungsgesichtspunkten unterschiedlich zu behandeln. Darin läge, weil mit dem\nErlangen der positiven Kenntnis von der im Innenverhältnis wirksamen teilweisen\nEnthaftung die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist\nund der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine vor dem\nHintergrund der mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht nicht vertretbare Besserstellung der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft, bei der das\nHaftkapital herabgesetzt wird, gegenüber den Gläubigern einer Personengesellschaft, bei denen ein haftender Gesellschafter ganz ausscheidet (vgl. BGH, Urteil\nvom 24. September 2007 - II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 19).\n\n30 c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der K. GmbH sowie der bestrittenen Forderung der H. GmbH & Co. KG um\nAltverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gehandelt hat.\n\n31 d) Die Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB ist im Verhältnis zu\nder K. GmbH und zu der H.\nGmbH & Co. KG abgelaufen. Die Frist begann am Tag der Kenntniserlangung.\nDas Berufungsgericht hat, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die beiden Gläubiger der Fondsgesellschaft jedenfalls vor April 2013 von der beschlossenen Herabsetzung der Haftsumme Kenntnis erlangt haben. Die Frist endete mit Ablauf des entsprechenden Tags im Jahr\n2018 (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 24. September 2007\n- II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 13). Die Klage ist nach Ablauf dieser Frist im\nApril 2018 bei Gericht eingegangen.\n\n32 Der Fristablauf hat zur Folge, dass die durch die Ausschüttungen wiederaufgelebte Außenhaftung des Beklagten erloschen ist (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ\n\n2020, 976; OLG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2020 - 11 U 90/19, ZIP 2020,\n765, 767).\n\n33 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Eine Haftung des\nBeklagten scheidet aus, weil mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB in\nentsprechender Anwendung des § 217 BGB nicht nur die Haftung für den geltend\ngemachten Hauptanspruch, sondern auch die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen entfällt. Dass der vom Kläger geltend gemachte Verzögerungsschaden nicht wegen der Verfolgung der Altforderung gegen die Gesellschaft, sondern aus der Geltendmachung der Außenhaftung gegenüber dem\nGesellschafter entstanden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n34 a) § 217 BGB findet auf die fünfjährige Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1\nSatz 1 HGB entsprechende Anwendung.\n\n35 Bei der Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich\num keine Verjährungsvorschrift, sondern um eine Ausschlussfrist (RegE\nBT-Drucks. 12/1868, S. 2; BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 356/98,\nBGHZ 142, 324, 331; Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00, BGHZ 150, 373,\n376; Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18, ZIP 2019, 965 Rn. 17; Urteil vom\n3. Juli 2020 - V ZR 250/19, ZIP 2020, 1704 Rn. 19).\n\n36 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können einzelne\nVerjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen entsprechend angewendet werden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Das ist im Einzelfall\nnach Sinn und Zweck der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden\n(BGH, Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62, BGHZ 43, 235, 237; Urteil vom\n24. Februar 1970 - VI ZR 123/68, BGHZ 53, 270, 272 ff.; Urteil vom 15. Dezember\n1978 - I ZR 59/77, BGHZ 73, 99, 101 f.; Urteil vom 16. Oktober 1980\n- III ZR 94/79, BGHZ 79, 1, 2 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 16/17,\n\nNJW-RR 2018, 394 Rn. 20 mwN). Anders als für Verjährungsfristen gibt es für\ngesetzliche Ausschlussfristen keine allgemein geltenden Bestimmungen. Die getroffenen Regelungen sind verschieden je nach der Art und dem Inhalt des\nRechts, das nach Fristablauf erlöschen soll. Hiernach richtet sich, welcher Zweck\nmit einer Ausschlussfrist verfolgt wird und welche Interessen dabei zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 16/17, NJW-RR 2018,\n394 Rn. 20).\n\n37 b) Ob die für Verjährungsfristen geltende Koppelung der Verjährung der\nvon dem Hauptanspruch abhängenden Nebenleistungen an die Verjährung des\nHauptanspruchs in § 217 BGB auf die Ausschlussfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1\nHGB entsprechend anzuwenden ist, hängt mithin vom Sinn dieser Vorschrift ab.\n\n38 Der Gesetzgeber hat mit § 160 HGB nicht lediglich eine zeitliche Obergrenze festgelegt. Er hat vielmehr eine umfassende Regelung des Problems der\nNachhaftungsbegrenzung vorgenommen und im Interesse der Rechtssicherheit\nfür alle Verbindlichkeiten (RegE BT-Drucks. 12/1868, S. 2) einheitlich den Weg\neiner klar festgelegten Ausschlussfrist gewählt. Sinn dieser Regelung ist es in\nerster Linie zu vermeiden, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter zu lange Zeit\nmit einer Haftung für Verbindlichkeiten belastet wird, obwohl er wegen seines\nAusscheidens weder weiteren Einfluss auf die Gesellschaft nehmen noch von\nden Gegenleistungen und sonstigen Erträgen profitieren kann (BGH, Urteil vom\n27. September 1999 - II ZR 356/98, BGHZ 142, 324, 328 f.; Urteil vom 29. April\n2002 - II ZR 330/00, BGHZ 150, 373, 376; Urteil vom 3. Juli 2020 - V ZR 250/19,\nZIP 2020, 1704 Rn. 19). Dieses Regelungsziel würde verfehlt, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter zwar nicht mehr für die Altgläubigerforderung, aber für\nvon ihr abhängige Verzugszinsen oder Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB, insbesondere für die vom\nKläger verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterhaften müsste. Dass\ndiese Verzögerungsschäden nicht wegen der Verfolgung der Altforderung gegen\n\ndie Gesellschaft, sondern aus der Geltendmachung der Außenhaftung gegenüber dem Gesellschafter entstanden sind, rechtfertigt im Hinblick auf das Ziel der\numfänglichen Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für alle Ansprüche zu einem klar festgelegten Zeitpunkt keine andere Wertung. Es wäre widersinnig, den ausgeschiedenen Gesellschafter einerseits davor zu schützen, sich\nnach Ablauf der Ausschlussfrist inhaltlich gegen den Hauptanspruch verteidigen\nzu müssen, ihm aber genau dies aufzuerlegen, um einen fortbestehenden Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens abzuwehren (vgl. BeckOGK\nBGB/Bach, Stand: 1. Mai 2021, § 217 Rn. 9).\n\n39 Der entsprechenden Anwendung des § 217 BGB steht nicht entgegen,\ndass § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB zwar auf einige Verjährungsvorschriften, nicht\naber auf § 217 BGB verweist. § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB befasst sich lediglich mit\nder Hemmung der Ausschlussfrist. Dies schließt die entsprechende Anwendung\nweiterer, in den §§ 214 ff. BGB geregelter Vorschriften über die Rechtsfolgen der\nVerjährung nicht aus.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau Sander\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.04.2019 - 19 O 2300/18 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.02.2020 - 2 U 1467/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/ii-zr-36-20","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/ii-zr-36-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:43.830784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-04/ii-zr-36-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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