{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040521BANWZ.BRFG.5.21.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-05-04","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 5/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 5/21\nvom\n\n4. Mai 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2021:040521BANWZ.BRFG.5.21.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer\n\nam 4. Mai 2021\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am\n11. September 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist seit dem 2. April 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des\nKlägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7\nBRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen.\nDer Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124\nAbs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2\nVwGO).\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche\nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel\nan der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen\nden Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ\n(Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN).\n\n4 a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es\nsei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte\nfinanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,\nund außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur\nSenatsbeschlüsse vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6 und vom\n15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).\n\n5 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Er-\n\nlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen\nist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom\n10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018\n- AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).\n\n6 b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 12. Dezember 2019 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt\nbestand nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) eine den Kläger betreffende Eintragung mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet\nwird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).\n\n7 aa) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss\nzur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017\n- AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4; vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris\nRn. 8 und vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 32, 34 ff.; jeweils\nmwN). Zudem kann von einem Vermögensverfall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er sich in Vergleichs- und\nRatenzahlungsvereinbarungen mit seinen sämtlichen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen\nnachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen\ngegen ihn eingeleitet worden sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Januar 2018\n\n- AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 15 mwN). Es genügt in diesem Zusammenhang\nnicht, wenn der Rechtsanwalt Ratenzahlungsvereinbarungen pauschal behauptet. Er hat sie vielmehr umfassend und substantiiert unter Angabe von Einzelheiten und Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere der Erklärungen der\nbetroffenen Gläubiger, darzulegen (Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016\n- AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7; vom 21. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 60/18, juris\nRn. 16 und vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 40). Dabei ist\ninsbesondere auch das Datum einer Ratenzahlungsvereinbarung anzugeben,\ndamit geprüft werden kann, ob die Vermutung des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides widerlegt war (Senat, Beschluss\nvom 29. Dezember 2016 aaO).\n\n8 bb) (1) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers bereits im\nHinblick auf die in der Aufstellung der Beklagten (Anlage 2 zum Widerrufsbescheid) aufgeführten Forderungen der V. nicht. Der Anwaltsgerichtshof führt zutreffend aus, dass sich aus den Darlegungen des Klägers\nnicht ergibt, ob diese Forderungen durch die vor Erlass der Widerrufsverfügung\nseitens des Klägers erfolgte Zahlung von 1.766,64 € vollständig getilgt worden\nsind. Zu einem entsprechenden Vortrag des Klägers insbesondere zur ursprünglichen Höhe der Forderungen einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten\nhätte indes aller Anlass bestanden, nachdem mangelnde Angaben des Klägers\nhierzu bereits mit dem angefochtenen Bescheid beanstandet worden sind.\n\n9 (2) Den vorgenannten Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers\nauch im Hinblick auf die von ihm behauptete Ratenzahlungsvereinbarung mit\nRechtsanwalt H. nicht. Er hat weder die Ratenzahlungsvereinbarung umfassend und substantiiert unter Angabe von Einzelheiten und Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere der Erklärung des betroffenen Gläubigers,\n\ndargelegt noch ihr Datum mitgeteilt. Vielmehr hat er sich - auch in seinem Antrag\nauf Zulassung der Berufung - auf die pauschale Behauptung der Ratenzahlungsvereinbarung und von entsprechenden Ratenzahlungen beschränkt.\n\n10 (3) Auch im Übrigen war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht davon auszugehen, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers\nin absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom\n9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 5. November\n2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 3; vom 21. März 2017 - AnwZ (Brfg) 44/16,\njuris Rn. 3 und vom 24. September 2018 - AnwZ (Brfg) 7/18, juris Rn. 8; jeweils\nmwN).\n\n11 (a) Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der - vom Kläger lediglich behaupteten, aber nicht belegten - Begleichung der von ihm überwiegend (in Höhe\neines Betrages von 25.536,90 €) anerkannten Forderungen der Finanzverwaltung N. , des Fremdgeldes auf dem D -Konto und der Gehaltsforderung von Rechtsanwalt M. . Hierbei handelt es sich um Umstände, die erst nach dem Widerrufsbescheid vom 12. Dezember 2019 eingetreten sind. Inwieweit von ihnen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids auszugehen war, legt der Kläger nicht dar. Von einem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, alsbald zu realisierenden eigenen Forderungsbestand des\nKlägers, der den Schluss auf eine in absehbarer Zeit erfolgende Ordnung seiner\nVermögensverhältnisse zugelassen hätte, kann ebenfalls nicht ausgegangen\nwerden (siehe nachfolgend zu (b)).\n\n12 (b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass der Kläger nicht\ndargelegt und belegt hat, dass den gegen ihn gerichteten Forderungen ein hinreichendes Vermögen gegenübersteht. Die Auffassung des Klägers, dem Vermögensverfall stünden seine ausstehenden Honoraransprüche als sicher realisierbare Vermögensansprüche entgegen, geht fehl. Denn es ist nicht ersichtlich,\ndass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner\nVerbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben oder stehen. Auf die Liquidität\nentsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6 und vom\n29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8; jeweils mwN).\n\n13 Soweit der Kläger hinsichtlich der Höhe und kurzfristigen Realisierbarkeit\neigener Forderungen gegen Mandanten auf die von ihm mit Schriftsatz vom\n6. Mai 2020 eingereichte Vermögensauskunft zum 11. Dezember 2019 verweist,\ngenügen die darin enthaltenen Angaben nicht dem Erfordernis einer konkreten\nund belegten Darlegung seiner Vermögensverhältnisse (zur Notwendigkeit nicht\nnur der Darstellung, sondern auch des Beleges eigenen Vermögens vgl. Senat,\nBeschluss vom 17. November 2020 aaO). Der Anwaltsgerichtshof beanstandet\nzu Recht, dass der Vermögensauskunft in Bezug auf die vom Kläger behaupteten\nForderungen lediglich dessen Aufstellungen (Eigenerklärungen) über abgerechnete und abrechnungsreife, angeblich innerhalb von vier Monaten realisierbare\nForderungen beigefügt sind, die nicht weiter belegt sind. Mit derartigen, selbst\nerstellten tabellarischen Übersichten werden die vom Kläger behaupteten Honorarforderungen weder hinreichend konkret dargelegt noch belegt. Die Spalten der\nÜbersichten weisen (von links nach rechts) eine Zahl (möglicherweise ein Geschäftszeichen), ein Datum, Teile von Namen oder vollständige Namen (möglicherweise von Mandanten), weitere Teile von Namen oder vollständige Namen\n(möglicherweise von Mandanten und deren Gegnern) teilweise mit dem Zusatz\n\n\"wg. …\", Namen von Anwälten der Kanzlei des Klägers, Geldbeträge, ein weiteres - späteres - Datum sowie weitere Geldbeträge aus. Die rechten Spalten der\nÜbersichten schließen jeweils mit einer Summe ab. Aus diesen vom Kläger nicht\nweiter erläuterten Angaben erschließt sich schon nicht hinreichend, aus welchen\nkonkreten Tätigkeiten ihm Forderungen gegen die jeweiligen Mandanten zustehen sollen. Vor allem aber hat der Kläger seine Angaben nicht belegt, obwohl\ner auf das Erfordernis der Vorlage von geeigneten Nachweisen für die von ihm\noffenzulegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits durch das\nAnhörungsschreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2019 hingewiesen worden\nwar. Der Kläger legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum ihm\ndie Vorlage aussagekräftiger Belege für die Mandantenverhältnisse und seine\ndaraus resultierenden Forderungen nicht möglich ist.\n\n14 cc) Ohne Erfolg beruft der Kläger sich auf die Rechtsprechung des Senats,\nder zufolge die Vermutung des Vermögensverfalls auch bei bloßer Zahlungsunwilligkeit des Rechtsanwalts als widerlegt angesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt die gegen ihn gerichteten Forderungen\nerfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will, und\nseine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind (Senat, Beschluss vom\n11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 42 mwN). Dass seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind, hat der Kläger indes gerade nicht\ndargetan.\n\n15 c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nAuch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist,\n\ndie Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12\nmwN). Mindestvoraussetzung ist, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat,\ndie eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse\nvom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 22. Mai 2013 - AnwZ\n(Brfg) 73/12, juris Rn. 5 und vom 21. Dezember 2015 - AnwZ (Brfg) 52/15, juris\nRn. 7; jeweils mwN). Der Kläger legt nicht dar, entsprechende Maßnahmen und\nVereinbarungen getroffen zu haben.\n\n16 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2\nBRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn\nder Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen\nstellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.\n\n17 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob kurzfristig realisierbare Forderungen in einem die Verbindlichkeiten des Rechtsanwalts wesentlich übersteigendem Maß eine Tatsache sind, die die Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halb-\n\nsatz 2 BRAO entfallen lässt, ist schon nicht entscheidungserheblich, da der Kläger - wie ausgeführt - solche kurzfristig realisierbaren Forderungen nicht hinreichend dargelegt und belegt hat. Sie ist im Übrigen durch die Rechtsprechung des\nSenats zur erforderlichen Liquidität von Vermögenswerten geklärt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6).\n\n18 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf\ndem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\nEr hat insbesondere nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1\nVwGO) verstoßen.\n\n19 a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen\nden Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich\nwelcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für\ngeeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht\ngekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der\nunterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.\nWeiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der\nSachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt\nworden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne\nein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senat, Beschluss\nvom 28. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 72/18, juris Rn. 9 mwN).\n\n20 b) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht.\n\n21 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt nicht darin ein Verstoß gegen\nden Amtsermittlungsgrundsatz, dass der Anwaltsgerichtshof zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers weder Beweis erhoben noch\nihn zu einem Beweisangebot aufgefordert hat. Dem Anwaltsgerichtshof hätte sich\neine solche Beweiserhebung allenfalls aufdrängen müssen, wenn der Kläger der\nDarlegungslast zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachgekommen wäre. Das ist indes - wie ausgeführt - mangels hinreichend konkreten\nund belegten Vortrags des Klägers nicht der Fall.\n\n22 Der Kläger konnte auch die mangelnde Äußerung der Beklagten zu seinem - nicht ausreichenden - Vortrag im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof\nnicht dahingehend verstehen, dass sie diesen Vortrag als wahr unterstellte. Denn\ndie Beklagte hatte den Kläger bereits mit ihrem Anhörungsschreiben vom 2. Oktober 2019 auf das Erfordernis der Vorlage von geeigneten Nachweisen für die\nvon ihm offenzulegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen. Zudem wäre der Kläger auf dieser Grundlage bereits im Widerrufsverfahren\ngemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der\nErmittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Seine Mitwirkungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem\nAnwaltsgerichtshof fort, zumal es um Vorgänge ging, die nur ihm bekannt waren\noder die jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten. Der\nHinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche Mitwirkung nicht zu ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2019\n- AnwZ (Brfg) 68/18, juris Rn. 11 mwN).\n\nIII.\n\n23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nLimperg Remmert Grüneberg\n\nSchäfer Lauer\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 11.09.2020 - 1 AGH 4/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/anwz-brfg-5-21","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/anwz-brfg-5-21","retrieved":"2026-10-24 07:51:20.942891+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-04/anwz-brfg-5-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2021-05-04","dockets":["AnwZ (Brfg) 5/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040521BANWZ.BRFG.5.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040521BANWZ.BRFG.5.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.05.2021 – AnwZ (Brfg) 5/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/anwz-brfg-5-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am\n11. 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