{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040221B4STR133.20.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-02-04","aktenzeichen":"4 StR 133/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 133/20\n\nvom\n4. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nECLI:DE:BGH:2021:040221B4STR133.20.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. August 2019, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder Beihilfe zu 94 Fällen des Betruges, wobei es in drei\nFällen beim Versuch blieb, schuldig ist,\n\nb) aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von mehr als 20.560,00 € angeordnet ist; die diesen Betrag übersteigende Einziehung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug „in\n94 Einzelfällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb“, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es gegen den Angeklagten die Einziehung\n\ndes Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.600 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt.\n\n2 1. Die Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 a) Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Prozesshindernis eines\nVerstoßes gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Verbot wiederholter\nStrafverfolgung (ne bis in idem) liegt nicht vor. Soweit der Angeklagte mit Urteil\ndes Amtsgerichts Hamm vom 22. Februar 2017 wegen strafbarer Werbung durch\nUnterlassen verurteilt worden ist, handelt es sich auch unter Berücksichtigung\ndes im Jahr 2015 teilweise übereinstimmenden Tatzeitraums nicht um dieselbe\nTat (§ 264 StPO), wie sie der vorliegenden Verurteilung zugrunde liegt.\n\n4 b) Die Verfahrensrügen des Angeklagten dringen aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.\n\n5 c) Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs und der\nEinziehungsentscheidung und deckt im Übrigen keine Rechtsfehler auf.\n\n6 aa) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu 92 vollendeten\nund zwei versuchten Betrugstaten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift zutreffend ausführt, von den Feststellungen nicht vollen Umfangs\ngedeckt. Das Landgericht hat eine Zahlung der Tatopfer außer in den Fällen II. 2. c) (4), (23) auch im Fall II. 2. c) (64) der Urteilsgründe nicht festgestellt,\n\nso dass insoweit statt einer vollendeten eine weitere, lediglich versuchte Tat des\nBetruges vorliegt. Der Senat berichtigt den Schuldspruch daher gemäß § 354\nAbs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\n7 bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Einziehungsentscheidung. Bei\ndem dem Angeklagten im Tatzeitraum zugeflossenen Geschäftsführergehalt\nhandelt es sich zwar um eine Entlohnung für die Tat und damit um einen für die\nTat erlangten und daher gemäß § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegenden\nVermögenswert, welche sich infolge der rechtsfehlerfreien Feststellung, dass der\nAngeklagte die erlangten Beträge für seinen Lebensunterhalt ausgab, hier gemäß § 73c Satz 1 StGB auf den Wertersatz zu richten hatte.\n\n8 Der Höhe nach hat das Landgericht aber zu Unrecht den gesamten angeklagten Zeitraum (1. Januar 2015 bis 5. Juli 2018) zugrunde gelegt. Von den\nFeststellungen getragen wird allein eine auf die zwischen dem 1. Dezember 2015\nund dem 4. Mai 2017 erzielten Einkünfte des Angeklagten bezogene Einziehungsentscheidung. Denn die erste Tat, die der Angeklagte förderte, wurde im\nDezember 2015 begangen und die Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten endete am 4. Mai 2017. Dass er auch für seine fortdauernde Gesellschaftertätigkeit\neine Vergütung erhielt, hat das Landgericht nicht festgestellt. Da insoweit weitere\nFeststellungen auch nicht zu erwarten sind, ändert der Senat die Einziehungsentscheidung entsprechend ab.\n\n9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.\n\nSost-Scheible Bender Bartel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 23.08.2019 ‒ 302 Js 110/16 21 KLs 6/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-04/4-str-133-20-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-04/4-str-133-20-2","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.455863+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-04/4-str-133-20-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2021-02-04","dockets":["4 StR 133/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040221B4STR133.20.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040221B4STR133.20.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – 4 StR 133/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-04/4-str-133-20-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. August 2019, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder Beihilfe zu 94 Fällen des Betruges, wobei es in drei\nFällen beim Versuch blieb, schuldig ist,\n\nb) aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von mehr als 20.560,00 € angeordnet ist; die diesen Betrag übersteigende Einziehung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:43.455863+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}