{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040221B4STR133.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-02-04","aktenzeichen":"4 StR 133/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 133/20\n\nvom\n4. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nECLI:DE:BGH:2021:040221B4STR133.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 305a StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. August 2019 wird, soweit es sie betrifft,\nmit der Maßgabe verworfen, dass die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 30.867,95 € herabgesetzt und im Übrigen von einer Einziehungsanordnung abgesehen wird.\n\n2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Essen vom 23. August 2019\nwird zurückgewiesen.\n\n3. Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in 19 Einzelfällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es gegen die Angeklagte die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 38.418,35 € angeordnet.\n\n2 Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlussformel\n\nersichtlichen Beschränkung der Einziehungsentscheidung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der\nEinziehung von Wertersatz (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) ab, soweit sie den\nBetrag von 30.867,95 € übersteigt. Die Teilbeschränkung (vgl. zu deren Zulässigkeit BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19; vom 2. August\n2018 – 1 StR 311/18) beruht auf prozessökonomischen Gründen (§ 421 Abs. 1\nNr. 2 StPO). Die über den verbleibenden Betrag hinausgehende Einziehungsentscheidung des Landgerichts ist von den Urteilsfeststellungen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – nicht gedeckt und fällt\nneben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht.\n\n4 2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten sind bereits unzulässig, denn sie\ngenügen, auch soweit sie überhaupt ausgeführt sind, nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n5 3. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt im Übrigen keinen Rechtsfehler auf.\n\n6 4. Die Beschwerde gegen den die Angeklagte betreffenden Bewährungsbeschluss des Landgerichts ist gemäß § 305a StPO zulässig, aber nicht begründet. Die getroffenen Anordnungen sind nicht gesetzeswidrig.\n\n7 a) Hinsichtlich der Dauer der Bewährungszeit und der Arbeitsauflage wird\nauf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom\n30. Oktober 2019 Bezug genommen.\n\n8 b) Auch die Anweisung, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht anzuzeigen,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich bei\nihr um eine Bewährungsweisung im Sinne des § 56c StGB handelt, die den\nZweck verfolgt, auf die künftige Lebensführung der Verurteilten positiv Einfluss\nnehmen zu können und deren Nichtbefolgung die Rechtsfolgen des § 56f StGB\nnach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 StR\n426/14, NStZ 2015, 179, 180; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl., § 56c Rn. 6\nmwN) oder ob sich die Anweisung in dem – jedenfalls zulässigen – Hinweis auf\ndie ohnehin bestehende Verpflichtung der Verurteilten erschöpft, sich durch\neinen etwaigen Wohnsitzwechsel nicht der Bewährungsaufsicht zu entziehen\n(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 3 Ws 271/08, juris Rn. 9; OLG\nKöln, NStZ 1994, 509).\n\n9 c) Eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bewährungsbeschlusses\nergibt sich schließlich auch nicht aus der Art und Weise seines Zustandekommens. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor,\ndenn ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Landgericht ausdrücklich offengelegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung\n\nder Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht\nzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14, StV 2015,\n150).\n\nSost-Scheible Bender Bartel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 23.08.2019 ‒ 302 Js 110/16 21 KLs 6/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-04/4-str-133-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-04/4-str-133-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.422499+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-04/4-str-133-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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