{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040221B2STR335.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-02-04","aktenzeichen":"2 StR 335/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 335/20\nvom\n4. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:040221B2STR335.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMühlhausen vom 21. Februar 2020 werden verworfen mit der Maßgabe, dass die gegen den Angeklagten U. angeordnete Einziehung der sichergestellten 3.300 € entfällt und dass gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n11.500 € als Gesamtschuldner, gegenüber dem Angeklagten\nU. in Höhe von weiteren 700 € als Alleinschuldner, angeordnet\nwird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen\nvon drei Jahren und zehn Monaten (U. ) bzw. drei Jahren und sechs Monaten\n(N. ) verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten U. hat es die Einziehung\nvon sichergestellten 3.300 € sowie die Einziehung von Wertersatz in Höhe von\n12.200 € angeordnet. Hinsichtlich des Angeklagten N. hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 11.500 € angeordnet.\n\n2 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nÄnderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Ein Verfahrenshindernis besteht aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht.\n\n4 2. Ebenso bleiben die von den Angeklagten erhobenen Formalrügen aus\nden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg.\n\n5 3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils\nhat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist zu berichtigen. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n„Die Einziehungsentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Hinsichtlich des bei dem Angeklagten (U. ) im Rahmen des Zugriffs am\n25. Juni 2018 sichergestellten Bargeldes in Höhe von 3.300 Euro fehlt es\nan Feststellungen, die die Anordnung der Einziehung nach § 73, 73 c\nStGB tragen. Denn weder den explizit getroffenen Feststellungen noch\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen,\ndass es sich hierbei um Erträge aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelverkäufen handelt. Hinsichtlich der Erträge aus den ersten\ndrei Taten hat die Kammer im Übrigen die Einziehung des Wertes der\nTaterträge angeordnet. Eine Einziehung der sichergestellten 3.300 Euro\nals Tatmittel kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil sich aus den Feststellungen im Urteil schon nicht ergibt, dass das Geld zur Bezahlung der am\n25. Juni 2018 gelieferten Betäubungsmittel dienen sollte. Für den Fall,\ndass es sich um Geld handelt, dass ihm zu diesem Zweck von einer der\n\nVertrauenspersonen übergeben worden ist, hätte er zudem daran ohnehin\nnoch kein Eigentum erlangt.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen ist\nim Übrigen dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte (U. ) für\nden gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrag von 12.200 Euro in Höhe\nvon 11.500 Euro nur als Gesamtschuldner haftet. Denn der Angeklagte\nhat die Erlöse aus den Betäubungsmittelverkäufen in dieser Höhe an den\nMitangeklagten N. weitergeleitet, der damit insoweit als weiterer\nGesamtschuldner haftet. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO nachholen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18,\nRn. 10).“\n\n6 Dem verschließt sich der Senat nicht.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nMühlhausen, LG, 21.02.2020 - 148 Js 48393/18 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-04/2-str-335-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-04/2-str-335-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.790530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-04/2-str-335-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-02-04","dockets":["2 StR 335/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040221B2STR335.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:040221B2STR335.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – 2 StR 335/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-04/2-str-335-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMühlhausen vom 21. Februar 2020 werden verworfen mit der Maßgabe, dass die gegen den Angeklagten U. angeordnete Einziehung der sichergestellten 3.300 € entfällt und dass gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n11.500 € als Gesamtschuldner, gegenüber dem Angeklagten\nU. in Höhe von weiteren 700 € als Alleinschuldner, angeordnet\nwird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:36.790530+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}