{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR448.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-11-03","aktenzeichen":"6 StR 448/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 448/21\n\nvom\n3. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR448.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 10. Mai 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\na) zum Ausgleich für die Geldauflage, die der Angeklagte A. in\nErfüllung der aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover\nvom 21. August 2018 erteilten Bewährungsauflage erbracht\nhat, drei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der gegen\nihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind,\n\nb) jeweils ein Monat Freiheitsstrafe von den gegen die Angeklagten D. und A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\nals vollstreckt gilt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n2 1. Der Senat holt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht\nversäumte Anrechnungsentscheidung betreffend die vom Angeklagten A. aufgrund eines Bewährungsbeschlusses erbrachte Geldauflage dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts folgend nach. Er legt dabei in Übereinstimmung mit den\ndiesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts (UA S. 96) einen für den Angeklagten denkbar günstigen Maßstab zugrunde.\n\n3 2. Das Landgericht hat hinsichtlich aller Angeklagten festgestellt, dass\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen vorliegen. Ohne dies zu begründen, hat es jedoch lediglich dem Angeklagten B. eine Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe gewährt. Um jegliche Benachteiligung der Angeklagten D. und A. auszuschließen und um eine weitere Verfahrensverzögerung\nzu vermeiden, setzt der Senat auch hinsichtlich dieser Angeklagten fest, dass\njeweils ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt. Eine\nErstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten\nDe. war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008\n– 4 StR 364/08, NJW 2009, 307, 308).\n\n4 Der Senat merkt ergänzend an, dass das angefochtene Urteil der Verpflichtung zur Bestimmung des Ausmaßes der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung mangels hinreichender Mitteilung des Verfahrensablaufs zwar nicht\ngenügt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,\n6. Aufl., Rn. 1504 mwN). Angesichts des umfangreichen Verfahrensstoffs bei vier\nallenfalls teilgeständigen Angeklagten ist jedoch die Anrechnung von einem Monat Freiheitsstrafe wegen Verzögerungen „bei der Polizei“ ausreichend bemessen, zumal das gerichtliche Verfahren sehr zügig geführt worden ist (Anklageeingang: 28. Oktober 2020, Eröffnungsbeschluss: 26. Januar 2021, Hauptverhandlung vom 25. März bis 10. Mai 2021).\n\n5 3. Die Einziehungsentscheidungen können bestehen bleiben. Zwar hat\ndas Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass bei einer der Bandentaten\n16 Gramm aus der Verkaufsmenge von 600 Gramm herauszurechnen gewesen\n\nwären. Jedoch hat es die Einziehungsbeträge aufgrund von Additionsfehlern zu\nniedrig bemessen, womit sich der Fehler letztlich nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirkt.\n\n6 4. Betreffend die Tat 19 sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hinsichtlich der Feststellung zum Einkauf des Marihuanas\n„Anfang September 2018“ keinen Anlass zur Beanstandung. Namentlich erfolgten entgegen dem Vortrag der Revision die im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen Ankäufe der Betäubungsmittel nach den Feststellungen auch\nbei den Taten 16 bis 18 jeweils Anfang der Monate Juni bis August 2018. Zudem\nist festgestellt, dass die Betäubungsmittel aus der vorangegangenen Lieferung\n(Tat 18) bis zum 30. August 2018 verkauft wurden (UA S. 30). Ob der Angeklagte\nA. bei anderweitiger Betrachtung im Rahmen der Strafzumessung benachteiligt wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben.\n\n7 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten D. und A. ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und\n4 StPO).\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hannover, 10.05.2021 - 31 KLs 6362 Js 72843/17 (17/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-03/6-str-448-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-03/6-str-448-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:54.868058+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-03/6-str-448-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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