{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-11-03_3_StR_231_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:031121B3STR231.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-11-03","aktenzeichen":"3 StR 231/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 231/21\nvom\n3. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a\n\nhier: Revisionen der Angeklagten N. C. und D. C.\n\nECLI:DE:BGH:2021:031121B3STR231.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n3. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten N. C. und D.\nC. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n19. Januar 2021\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass\n\naa) der Angeklagte N. C. des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, des versuchten schweren\nBandendiebstahls, des Diebstahls in zwei Fällen, des\nversuchten Diebstahls, der Brandstiftung in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, und des versuchten Betrugs schuldig ist;\n\nbb) der Angeklagte D. C. des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, des versuchten schweren\nBandendiebstahls, des Diebstahls, der Brandstiftung in\nTateinheit mit Beihilfe zum Betrug und der Brandstiftung\nin Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig\nist;\n\nb) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen, soweit sie die Angeklagten und den Mitange-\n\nklagten L. betreffen, dahin geändert und neu gefasst,\ndass\n\naa) gegen die Angeklagten jeweils die Einziehung eines\nGeldbetrags in Höhe von 371.547,45 € als Gesamtschuldner angeordnet wird;\n\nbb) gegen den Mitangeklagten L. die Einziehung eines\nGeldbetrags in Höhe von 332.179,04 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten N. C. wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Brandstiftung in zwei Fällen, Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund fünf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Entscheidung über den Vorwegvollzug getroffen. Gegen den\nAngeklagten D. C. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf\nFällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls, Brandstiftung in\nzwei Fällen, Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zum versuchten Betrug eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\n2 Außerdem hat die Strafkammer gegen die Angeklagten jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 371.832,42 € angeordnet, gegen\nden Mitangeklagten L. in Höhe von 332.226,01 €. Sie hat bestimmt, dass alle\ndrei in letztgenannter Höhe gesamtschuldnerisch haften, die beiden Revidenten\n\"darüber hinaus\" in Höhe des gegen sie festgesetzten Betrags.\n\n3 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen\nder Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 1. Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts in den Fällen\nII.17. bis II.20. der Urteilsgründe hält der sachlichrechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand.\n\n5 a) Die Strafkammer hat insoweit Folgendes festgestellt:\n\n6 Der Angeklagte N. C. und seine mitangeklagte Ehefrau wollten\ngemeinsam Profit daraus schlagen, dass sie Brände legen (lassen) und anschließend für den entstandenen Schaden eine Versicherung in Anspruch nehmen.\n\n7 Ihr erstes Tatobjekt war der defekte Wagen der Mitangeklagten. Sie weihten den Angeklagten D. C. in ihren Tatplan ein, der sich zur Mitwirkung\nbereiterklärte. Beide Revidenten setzten daraufhin gemeinsam das Auto in\nBrand. Ein Übergreifen der Flammen auf umstehend geparkte Fahrzeuge nahmen sie billigend in Kauf. Tatsächlich fingen zwei weitere PKW Feuer und brannten aus (Fall II.17. der Urteilsgründe). Etwa zwei Wochen später machte die Ehefrau dem gemeinsam mit N. C. gefassten Tatplan entsprechend den\nSchaden gegenüber der Versicherung geltend und erlangte auf diese Weise\n12.175 € für das gemeinsame Haushaltseinkommen (Fall II.18. der Urteilsgründe).\n\n8 Sodann kamen der Angeklagte N. C. und seine Ehefrau überein,\ndie Hausratsversicherung zu Unrecht in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck\nbeauftragten sie D. C. und seinen mitangeklagten Vater damit, das\nvon ihnen gemietete und zuvor weitgehend ausgeräumte Einfamilienhaus anzuzünden. Abredegemäß legte D. C. , der von dem geplanten Versicherungsbetrug wusste, gegen ein Zahlungsversprechen Feuer, nachdem N.\nC. mit seiner Frau in die Ferien geflogen war, um ein Alibi vorweisen zu\nkönnen. Das Erdgeschoss brannte, wie beabsichtigt, vollständig aus (Fall II.19.\nder Urteilsgründe). Anschließend erstatteten die Eheleute eine Schadensanzeige\ngegenüber dem Versicherer und überreichten eine Liste, die vermeintlich zerstörten Hausrat im Wert von 56.414 € auswies. Zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kam es nicht (Fall II.20. der Urteilsgründe).\n\n9 b) Die Strafkammer hat die Taten für beide Angeklagte als Brandstiftung\ngemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Fall II.17. der Urteilsgründe) und § 306 Abs. 1\nNr. 1 StGB (Fall II.19. der Urteilsgründe), für N. C. überdies als Betrug\ngemäß § 263 Abs. 1 StGB (Fall II.18. der Urteilsgründe) sowie versuchten Betrug\ngemäß § 263 Abs. 1, § 22 StGB (Fall II.20. der Urteilsgründe) und für D.\nC. als Beihilfe zu den beiden letztgenannten Taten gewürdigt.\n\n10 c) Diese deliktische Einordnung der einzelnen Tathandlungen ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist die Annahme eines täterschaftlichen Betrugs für N.\nC. in Fall II.17. der Urteilsgründe nicht zu beanstanden (zu den Voraussetzungen der Täterschaft s. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021\n- 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 50 f.; vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris\nRn. 4 mwN). Seine Beteiligung an der Planung, sein Interesse am Erhalt der Versicherungssumme und seine Tatvorbereitung in Form der Brandlegung tragen\nbei einer Gesamtschau die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB, zumal aus\n\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, dass der zur Tatzeit 21jährigen, unbestraften Ehefrau bei den Taten des deutlich älteren, massiv vorbestraften und betäubungsmittelaffinen Angeklagten weitgehend unterstützende Funktion zukam (s. UA S. 13).\n\n11 Auch in Fall II.19. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen eine Täterschaft für N. C. . Obgleich er während der Brandlegung nicht am Tatort\nwar, kam ihm aufgrund seiner Tatplanung einschließlich der Bestimmung des\nTatobjekts, der wesentlichen Tatmodalitäten und der unmittelbaren Täter, seines\nTatbeitrags in Form des vorherigen Ausräumens des Hauses sowie dadurch,\ndass er durch den von ihm gewählten Reisezeitpunkt das Datum der Tatausführung festlegte, die Herrschaft über die Tat zu. Hinzu kommt sein eigenes starkes\nTatinteresse, das hinreichend belegt, dass er die Brandstiftung als eigene wollte.\n\n12 d) Allerdings begegnet die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch die Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden stehen grundsätzlich materiellrechtlich in Tatmehrheit (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21, juris\nRn. 39 mwN). Die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit ist jedoch stets\nnach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen. Jeder\nMittäter oder Gehilfe ist anhand der von ihm selbst geleisteten Handlungen gesondert zu bewerten. Als rechtlich selbständige Taten können jedem nur solche\nEinzeltaten eines fortlaufenden Geschehens zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag geleistet hat. Ob andere Beteiligte die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt ohne Belang\n(st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03,\nNStZ-RR 2003, 265, 267; vom 7. März 2017 - 3 StR 505/16, juris Rn. 12 mwN;\n\nvom 10. Dezember 2019 - 3 StR 529/19, StV 2020, 661 Rn. 9; MüKoStGB/\nJoecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 25 Rn. 274 mwN). Hieraus folgt:\n\n13 aa) Der Angeklagte N. C. nahm in den Fällen II.17. und II.18. der\nUrteilsgründe nur eine einzige Tathandlung vor; er setzte das Fahrzeug in Brand.\nDurch diese identische Ausführungshandlung beging er die Brandstiftung und ermöglichte den späteren Versicherungsbetrug. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB erfüllte sodann allein seine Ehefrau. Der Angeklagte\nist deshalb im ersten Tatkomplex nur wegen einer materiellrechtlichen Tat zu verurteilen und schuldig der Brandstiftung in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Betrug.\n\n14 Ein selbstständiger, zur Tatmehrheit führender Tatbeitrag zum Versicherungsbetrug ist nicht festgestellt. Soweit der Angeklagte auch an dessen Planung\nmaßgeblich beteiligt war, fällt sein Beitrag mit demjenigen von der Planung der\nBrandstiftung zusammen und begründet deshalb keine eigenständige materiellrechtliche Tat.\n\n15 Die Fälle II.19. und II.20. der Urteilsgründe hat die Strafkammer dagegen\nrechtsfehlerfrei für N. C. als zwei tatmehrheitliche Delikte gewürdigt,\ndenn hier leistete er zu jedem Delikt einen eigenen Ausführungsbeitrag. Während\nsich die Tatplanung und das Ausräumen des Hauses als für beide Delikte förderlich darstellen, ermöglichte er (allein) die Brandstiftung dadurch, dass er sich\nnach K. begab; seine Abwesenheit vom Tatort und damit sein Alibi waren wesentlicher Teil des Tatplans. Anschließend täuschte er selbst den Sachbearbeiter\nder Versicherung.\n\n16 bb) D. C. nahm in den Fällen II.17. und II.18. sowie in den Fällen\nII.19. und II.20. der Urteilsgründe jeweils nur eine einzige natürliche Handlung\nvor; er setzte Fahrzeug und Haus in Brand. Dadurch beging er jeweils eine\nBrandstiftung und unterstützte mit der identischen Handlung die Betrugstaten. Er\n\nist deshalb in beiden Tatkomplexen jeweils nur wegen einer materiellrechtlichen\nTat zu verurteilen und schuldig der Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum\nBetrug sowie der Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug.\n\n17 e) Der Senat ändert die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die\ngeständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\n18 f) Die abweichende rechtliche Beurteilung lässt die Aussprüche über die\nGesamtstrafen unberührt. Infolge der Schuldspruchänderungen entfallen zwar\ndie Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für N. C. in\nFall II.18. der Urteilsgründe und von jeweils sechs Monaten aus den Fällen II.18.\nund II.20. der Urteilsgründe für D. C. . Die gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen haben dennoch Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - einmal drei Jahre und zehn Monate, einmal drei Jahre\nund zwei Monate, einmal drei Jahre, siebenmal zwei Jahre und zehn Monate,\nfünfmal zwei Jahre und vier Monate, einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr neun\nMonate, einmal ein Jahr vier Monate für N. C. sowie einmal zwei Jahre\nund neun Monate, einmal zwei Jahre und acht Monate, sechsmal zwei Jahre und\nzwei Monate, zweimal zwei Jahre, fünfmal ein Jahr und acht Monate, einmal ein\nJahr für D. C. - ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt\nhätte, zumal die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und\nSchuldgehalt regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom\n25. Juni 2019 - 3 StR 130/19, juris Rn. 9 mwN).\n\n19 2. Die Einziehungsentscheidung bedarf ebenfalls der Korrektur (§ 354\nAbs. 1 StPO analog).\n\n20 a) Aufgrund von zahlenmäßigen Unklarheiten im Urteil sind die einzuziehenden Geldbeträge zu reduzieren.\n\n21 aa) Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen erlangten\ndie Angeklagten durch ihre Taten in den Fällen II.1. bis II.8., II.11., II.12., II.15.\nund II.16. der Urteilsgründe Diebesgut, das nicht mehr bei ihnen vorhanden ist.\nDen Wert dieser Tatbeute hat das Landgericht innerhalb der Darstellung der von\nihm getroffenen Feststellungen zu jedem Einzelfall beziffert. Im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung hat es sodann alle Beträge erneut in einer Tabelle aufgeführt und jene seiner Berechnung des Wertes von Taterträgen\ngemäß § 73c Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Bezüglich der Fälle II.1., II.4. und\nII.12. der Urteilsgründe ergeben sich dabei Abweichungen zwischen den in der\nTabelle aufgeführten und den in den Feststellungen genannten Zahlen. Um jegliche Beschwer der Angeklagten auszuschließen, ist der Berechnung jeweils die\nniedrigere Zahl zugrunde zu legen, in Fall II.1. mithin brutto 10.652,88 € (wie Tabelle), in Fall II.4. brutto 22.718,18 € und in Fall II.12. brutto 2.139,46 € (jeweils\nwie Feststellungen). Auf diese Weise ergibt sich der aus der Beschlussformel\nersichtliche, im Vergleich zum angefochtenen Urteil um 284,97 € reduzierte Betrag von 371.547,45 €.\n\n22 bb) Der Fehler betrifft auch den Mitangeklagten L. . Er war an den hier\nin Rede stehenden schweren Bandendiebstählen zu den Fällen II.1. und II.12.\nbeteiligt. Das Landgericht hat auch gegen ihn die Einziehung des Wertes des\nunter anderem aus diesen Taten Erlangten angeordnet. Deshalb ist die Änderung\ngemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken und die gegen ihn festgesetzte\nEinziehungssumme um 46,97 € (Differenz zu seinen Lasten betreffend Fall II.12.)\nzu reduzieren.\n\n23 b) Zutreffend hat die Strafkammer erkannt, dass die Angeklagten und der\nMitangeklagte L. in keinem der Fälle allein über die Tatbeute verfügten und\ndementsprechend jeweils in voller Höhe des von ihnen zu leistenden Wertersatzes als Gesamtschuldner haften. Da es der individuellen Benennung der anderen\nGesamtschuldner nicht bedarf (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21, juris Rn. 11 mwN), hat der Senat den Tenor insoweit\nneu gefasst.\n\n24 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die\nAngeklagten mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Paul Berg\n\nErbguth Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Oldenburg, 19.01.2021 - 3 KLs 737 Js 80553/19 (53/20)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-03/3-str-231-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-03/3-str-231-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.716652+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-03/3-str-231-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2021-11-03","dockets":["3 StR 231/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:031121B3STR231.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-11-03_3_StR_231_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:031121B3STR231.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2021 – 3 StR 231/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-03/3-str-231-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten N. C. und D.\nC. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n19. Januar 2021\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass\n\naa) der Angeklagte N. C. des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, des versuchten schweren\nBandendiebstahls, des Diebstahls in zwei Fällen, des\nversuchten Diebstahls, der Brandstiftung in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, und des versuchten Betrugs schuldig ist;\n\nbb) der Angeklagte D. C. des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, des versuchten schweren\nBandendiebstahls, des Diebstahls, der Brandstiftung in\nTateinheit mit Beihilfe zum Betrug und der Brandstiftung\nin Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig\nist;\n\nb) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen, soweit sie die Angeklagten und den Mitange-\n\nklagten L. betreffen, dahin geändert und neu gefasst,\ndass\n\naa) gegen die Angeklagten jeweils die Einziehung eines\nGeldbetrags in Höhe von 371.547,45 € als Gesamtschuldner angeordnet wird;\n\nbb) gegen den Mitangeklagten L. die Einziehung eines\nGeldbetrags in Höhe von 332.179,04 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/306","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306","label":"§ 306 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/22","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"22","label":"§ 22 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:54:48.716652+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}