{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030821B4STR249.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-08-03","aktenzeichen":"4 StR 249/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 249/21\n\nvom\n3. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:030821B4STR249.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 24. Februar 2021 im Einziehungsausspruch dahin\n\na) klargestellt, dass hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes die erweiterte Einziehung angeordnet worden ist, und\n\nb) geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.447,30 € angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Ferner hat es die Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von\n27.590 € und „eines Geldbetrages in Höhe von weiteren 7.650 €“ angeordnet.\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer als Verfahrensrüge\nbezeichneten Beanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2021\nzur Einziehungsentscheidung unter anderem ausgeführt:\n\n„Die Einziehungsentscheidungen haben nur teilweise Bestand.\n\nDas Landgericht hat bei der ermittelten Höhe des Wertes der erlangten Taterträge im Fall II. 2 der Urteilsgründe einen Betrag von\n2.950,00 Euro für am 28. September 2019 verkaufte\n159,75 Gramm Marihuana in Ansatz gebracht, ohne die Höhe des\nVerkaufspreises (abgerundet 18,46 Euro pro Gramm) beweiswürdigend zu belegen (UA Seite 7 f.). Durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Verkaufspreis im Fall II. 1 der Urteilsgründe (UA Seite 4) ist indes belegt, dass der Angeklagte zuvor am\n22. September 2019 an denselben Käufer ein Kilogramm Marihuana gleicher Qualität zu einem Preis von 4.700,00 Euro (UA\nSeite 7: „4.7“), also zu einem Grammpreis von 4,70 Euro veräußerte. Es kann daher zugunsten des Angeklagten im Fall II. 2 der\nUrteilsgründe von einem Verkaufspreis von 747,30 Euro\n(159 Gramm zu je 4,70 Euro) ausgegangen werden und der Betrag\nzur Einziehung des Wertes von Taterträgen um 2.202,70 Euro entsprechend § 354 Abs. 1 StPO reduziert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 ‒ 2 StR 44/20 ‒, juris, Rn. 9).\n\nHinsichtlich der sichergestellten 27.590,00 Euro ist klarzustellen,\ndass diese ‒ wie vom Landgericht in der Sache auch angenommen\n(UA Seite 11 ff., 22) ‒ der erweiterten Einziehung…. gemäß § 73a\nAbs. 1 StGB unterliegen.“\n\n3 Dem kann sich der Senat nicht entziehen. Dass der Angeklagte das\nMarihuana im Fall II. 2 der Urteilsgründe zu einem noch niedrigeren Preis an seinen Abnehmer veräußerte, schließt der Senat aus.\n\n4 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nBartel Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Münster, 24.02.2021 ‒ 3 KLs - 270 Js 115/21 - 6/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-03/4-str-249-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-03/4-str-249-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:45.933898+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-03/4-str-249-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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