{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321BAK13.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"AK 13/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 13/21\n\nvom\n3. März 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:030321BAK13.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 3. März 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht\nübertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte wurde am 18. August 2020 aufgrund des Haftbefehls\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2020 (5 BGs\n60/20) festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte\nhabe sich in der Region Tabka (Syrien) durch zwei - nach dem Gesamtzusammenhang augenscheinlich drei - rechtlich selbständige Handlungen im Zeitraum\nvon Januar 2013 bis August 2013 an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (\"Ahrar al-Tabka\") als Mitglied beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und\nStraftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKG zu begehen, davon habe er in\n\neinem Fall im Januar 2013 durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf\neiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruhte oder eine Anzeige nach diesem Gesetz erstattet worden ist, sowie in einem\nweiteren Fall durch dieselbe Handlung sich im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen\nPartei in erheblichem Umfang angeeignet, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war; durch eine weitere rechtlich selbständige Handlung habe er sich von August 2013 bis Oktober 2013 an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (\"Ahrar al-Sham\") als Mitglied beteiligt,\nderen Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB)\nund Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2 Nr. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB, § 22a\nAbs. 1 Nr. 6 Buchst. a und b KrWaffKG in Verbindung mit Nr. 29 Buchst. c der\nKriegswaffenliste, §§ 52, 53 StGB.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 14. Januar 2021 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs - allerdings in Bezug auf\neinen längeren Tatzeitraum - Anklage zum Kammergericht erhoben. Dieses hat\nam 8. Februar 2021 einen geänderten Haftbefehl erlassen, den es am 18. Februar 2021 nach Vorlage der Akten verkündet hat.\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus sind gegeben.\n\n4 1. Gegenstand der Haftprüfung ist nach § 122 Abs. 1 StPO der vorgelegte\nvollzogene Haftbefehl und der darin geschilderte Lebenssachverhalt, aus dem\nsich die angelasteten prozessualen Taten ergeben (s. BGH, Beschluss vom\n6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54 mwN). Da die Haftbefehle\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs einerseits und des Kammergerichts andererseits - ebenso wie die Anklageschrift - dieselben prozessualen Taten beschreiben, bedarf die Abänderung des Haftbefehls im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens keiner weiteren Erörterung (vgl. ansonsten etwa BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - AK 64/17, juris Rn. 8 mwN).\n\n5 2. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n6 a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 aa) Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar\nal-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des\nrepressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen sowie der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte\nMilitarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu\neinem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit\nherrschte in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.\n\n8 bb) Die Rebellengruppe \"Ahrar al-Tabka\" (\"Die Freien Männer von\nTabka\") bildete sich im Jahr 2012 in der Stadt Tabka. Sie hatte die gewaltsame\nBekämpfung des Assad-Regimes zum Ziel und war salafistisch-dschihadistisch\n\nausgerichtet. Sie nahm an verschiedenen Kämpfen teil, insbesondere - neben\nanderen islamistischen Gruppen - im Rahmen einer mit der Eroberung der Stadt\nRakka endenden Offensive zwischen November 2012 und März 2013. Dabei verfügte sie über Sturmgewehre, Maschinengewehre und Fahrzeuge.\n\n9 Die hierarchisch strukturierte Ahrar al-Tabka wurde von Mahmud al-Hajj\nAbed (Mahmud ash-Shaikh) geführt. Die Organisation hatte rund 100 bis 250 Mitglieder. Sie war in mehrere \"Kompanien\" aufgeteilt und betrieb eine eigene\nÖffentlichkeitsarbeit, etwa durch die Veröffentlichung von Videos. Spätestens im\nAugust 2013 schloss sie sich der Ahrar al-Sham an. Innerhalb dieser wirkte sie\nals unselbständige Teilorganisation fort.\n\n10 cc) Die Ahrar al-Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten \"Kata’ib\nAhrar al-Sham\" (\"Brigaden der Freien von Großsyrien\") hervorgegangen. Ende\nJanuar 2013 schloss sich die Kata’ib Ahrar al-Sham mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al-Sham zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit\ndem Titel \"Gründungserklärung der Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya\" wurde\neine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont.\n\n11 Ziel der Ahrar al-Sham war in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes.\nIm Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in welchen von Toleranz gegenüber\nAndersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wurde anschließend eine\nsalafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und\ndie Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Scharia als weitere Zwecke definiert. Die Ahrar al-Sham akzeptierte die derzeitigen Grenzen des\nsyrischen Staates nicht und beabsichtigte dementsprechend, den islamischen\nStaat, dessen Errichtung sie anstrebte, über die Grenzen des heutigen Syriens\n\nhinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnte die Organisation ab; der bewaffnete Kampf wurde als einzige Möglichkeit angesehen. Das\npolitische System des zu schaffenden Staates sollte auf der Basis der Scharia\nautoritär geprägt sein; Säkularismus und Demokratie sah die Ahrar al-Sham als\nÜbel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten.\n\n12 Im Laufe des Jahres 2013 wurde die Ahrar al-Sham mit 10.000 bis 20.000\nKämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie\nsetzte im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und\nEinsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnte sie zwar ab, arbeitete aber bei\nOperationen mit der Jabhat al-Nusra (JaN) zusammen, deren Kämpfer dabei\nSelbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre\nVorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der\nspäteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen\nAufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im\nJuli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Rakka im März 2013, in Zusammenarbeit mit der JaN, dem \"Islamischen Staat im Irak und Syrien\", der Vorgängerorganisation des \"Islamischen Staates\", und anderen dschihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im\nGebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden,\nsowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an\ndem wiederum auch die JaN und weitere dschihadistische Vereinigungen teilnahmen. Ab März 2015 bestand ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit\nder JaN.\n\n13 Die zentrale Führung der Ahrar al-Sham bestand aus einem Schura-Rat\nsowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlich-\n\nkeitsarbeit. Die Organisation verfügte nach ihren Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die verschiedenen Videos veröffentlichte; Verlautbarungen sowie\nBekenner- und Propagandavideos wurden sowohl über soziale Netzwerke als\nauch über ihre Internetpräsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungierten\ndie Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Kampfeinheiten waren\nüberwiegend mit erbeuteten ehemaligen Beständen der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügte über Befehlsstrukturen: Die Anweisungen und Planungen der höheren Ebene wurden durch die nachgeordneten umgesetzt.\n\n14 dd) Der aus Tabka stammende Angeschuldigte nahm zumindest ab dem\nJahr 2013 am bewaffneten Kampf gegen die syrische Regierung und die regulären syrischen Streitkräfte teil.\n\n15 (1) Dazu schloss er sich spätestens im Januar 2013 der Organisation\nAhrar al-Tabka an, gliederte sich in sie ein und war unter anderem propagandistisch für sie tätig. Er nahm etwa Lichtbilder und Videos von Mitgliedern auf, um\nein positives Bild der Gruppenaktivitäten festzuhalten.\n\n16 (2) Der Angeschuldigte war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Ahrar\nal-Tabka mit einem funktionsfähigen Sturmgewehr, vermutlich des Typs AK 47\n(Kalaschnikow), bewaffnet. Dadurch war er zum einen kampfbereit und stärkte\ndie Schlagkraft, zum anderen nutzte er die Waffe gelegentlich für seine Medientätigkeit und posierte damit.\n\n17 (3) Nachdem die Gruppierung und andere Verbände die syrische Armee\nam 11. Februar 2013 aus Tabka verdrängt hatten, beschaffte und vermittelte der\nAngeschuldigte Wohnraum für Kämpfer seiner Organisation. Dazu suchte er leerstehende Wohnungen und Häuser, deren rechtmäßige Inhaber Anhänger der\n\nRegierung al-Assads waren und aufgrund des Bürgerkriegs aus der Stadt geflohen waren. Die Gebäude wurden mit einem Schriftzug der Ahrar al-Tabka gekennzeichnet.\n\n18 (4) Er gliederte sich nach dem Anschluss der Ahrar al-Tabka an die Ahrar\nal-Sham im August 2013 ebenfalls in diese neue Gesamtorganisation ein. Er\nübernahm für sie in Kenntnis ihrer Strukturen und Ziele sowie im Einvernehmen\nmit ihren Entscheidungsträgern verschiedene Aufgaben bis Anfang des Jahres\n2014. So beteiligte er sich an der Überwachung des bei Tabka gelegenen Staudamms und weiter an Medienarbeit.\n\n19 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich in Bezug auf den Konflikt in\nSyrien sowie die Organisationen Ahrar al-Tabka und Ahrar al-Sham insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. S. , umfangreichen Auswertevermerken des Bundeskriminalamts und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes. Der Angeschuldigte hat sich bislang nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Seine Eingliederung in die Vereinigungen und seine\nTätigkeiten für diese belegen insbesondere Videos, Lichtbilder, Kommunikationsinhalte sowie die Angaben mehrerer Zeugen, die auch die Verwaltung von Wohnraum geflüchteter regimenaher Bewohner detaillierter dargestellt haben. Zu der\nIdentifizierung des Angeschuldigten in den Videos liegen verschiedene Gutachten vor.\n\n20 Wegen weiterer Einzelheiten zur vorläufigen Bewertung der Beweisergebnisse wird auf die Haftbefehle und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses\nder Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.\n\n21 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeschuldigte mit\nhoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im\nAusland in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Eigentum, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1,\n§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 4 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, § 22a Abs. 1\nNr. 6 in Verbindung mit Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG,\n§§ 52, 53 StGB strafbar gemacht hat.\n\n22 aa) Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an den\nausländischen terroristischen Vereinigungen Ahrar al-Tabka und Ahrar al-Sham\ndringend verdächtig. Beide Organisationen erfüllen die Voraussetzungen für eine\nVereinigung nach den §§ 129, 129a StGB. Das gilt sowohl unter Zugrundelegung\ndes früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08,\nBGHSt 54, 69 Rn. 116 ff. mwN) als auch nach der Legaldefinition des § 129\nAbs. 2, § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung. Namentlich waren die Ahrar al-Tabka nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand\ntrotz ihres späteren Anschlusses an die Ahrar al-Sham auf eine gewisse Dauer\nangelegt und hatten mit Blick auf ihren Aufbau sowie ihr Vorgehen ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder\nunter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen (vgl. zur Ahrar al-Sham\nbereits BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - AK 10/15, NStZ-RR 2015, 242, 243).\n\n23 bb) Darüber hinaus stellt der Umgang des Angeschuldigten mit dem\nWohnraum geflüchteter regimenaher Personen ein Kriegsverbrechen gegen\nEigentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 VStGB dar. Hierfür bedarf es gegenwärtig keiner abschließenden Klärung, ob er die zugeteilten Wohnungen und\n\nHäuser tatsächlich sich aneignete oder sein Verhalten stattdessen als Beschlagnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB zu werten ist (vgl. zum Begriffsverständnis\nvon Aneignung und Beschlagnahme in Übereinstimmung mit dem allgemeinen\nStrafrecht BT-Drucks. 14/8524 S. 31; zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen\nBGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom\n9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28 mwN).\n\n24 cc) Schließlich liegt ein Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG vor,\nsoweit der Angeschuldigte während seiner Mitgliedschaft für die Ahrar al-Tabka\ndie tatsächliche Gewalt über ein automatisches Sturmgewehr ausübte, ohne über\neine entsprechende Genehmigung zu verfügen.\n\n25 dd) Zur Konkurrenz der verschiedenen Tatbestände gilt, dass bei aufeinanderfolgenden Tathandlungen der Mitgliedschaft in zwei unterschiedlichen\nterroristischen Vereinigungen Tatmehrheit nach § 53 StGB gegeben ist (s. BGH,\nBeschluss vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - StB 19/06, NStZ 2007, 401, 402). Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte für die jeweilige Vereinigung, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen\nnichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der\nsonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 9. Juni\n2020 - AK 12/20, juris Rn. 30 f. mwN).\n\n26 d) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen\nfür den Angeschuldigten in Bezug auf das Kriegsverbrechen nach § 1 Satz 1\n\nVStGB, im Übrigen zumindest gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar (vgl.\nnäher BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.; vom\n5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17).\n\n27 e) Ermächtigungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die eine Strafverfolgung des Angeschuldigten wegen der im Haftbefehl genannten Taten gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB zulassen, liegen vor, in\nBezug auf die Ahrar al-Tabka vom 2. Juli 2019 und hinsichtlich der Ahrar al-Sham\nvom 25. Juli 2014.\n\n28 3. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3\nStPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der\nSchwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der erst seit einigen Jahren in Deutschland lebende syrische Angeschuldigte - sollte er auf freien\nFuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.\nEr plante bereits vor seiner Festnahme, letztlich nach Syrien zurückzukehren.\nDort wohnen auch seine Eltern. Eine Arbeitsstelle hatte er bereits vor seiner Inhaftierung verloren. Insgesamt sind besondere, einer Flucht entgegenstehende\nBindungen nicht ersichtlich. Vielmehr stellt die angesichts der Tatvorwürfe zu erwartende Strafe einen erheblichen Fluchtanreiz dar.\n\n29 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen\nnicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1\nStPO erreicht werden.\n\n30 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen\nund rechtfertigen die Haftfortdauer. Am Tag der Festnahme des Angeschuldigten\nsind zwei Laptops und ein Mobiltelefon sichergestellt sowie im Folgenden unter\nHinzuziehung von Dolmetschern ausgewertet worden. Nach Akteneingang beim\nGeneralbundesanwalt im Dezember 2020 hat dieser im folgenden Monat Anklage erhoben. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Senats des Kammergerichts hat noch am Tag des Verfahrenseingangs die Zustellung der Anklageschrift veranlasst und das Verfahren auch im Übrigen ohne Verzögerung gefördert. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens sind bereits mit dem\nVerteidiger und dem Generalbundesanwalt grundsätzlich zwei Hauptverhandlungstermine pro Woche ab Mitte April 2021 abgesprochen.\n\n31 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und\nder zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/ak-13-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/ak-13-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:41.632507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-03/ak-13-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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