{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-03-03_NA_AK_10_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321BAK10.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"AK 10/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 10/21\n\nvom\n3. März 2021\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:030321BAK10.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten\nund ihres Verteidigers am 3. März 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beschuldigte wurde am 4. August 2020 aufgrund eines Haftbefehls\nder Ermittlungsrichterin des Kammergerichts vom 31. Juli 2020 (2 ER 66/20)\nfestgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich\nin der Zeit von Ende Dezember 2014 bis September 2018 in Syrien und im Irak\ndurch drei rechtlich selbständige Handlungen als Mitglied an der ausländischen\nterroristischen Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS) beteiligt, deren Zwecke oder\nderen Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212\nStGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7\nVStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) zu begehen. In\neinem dieser Fälle habe sie durch dieselbe Handlung ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und\n\ndadurch die Schutzbefohlene in die Gefahr gebracht, in ihrer körperlichen oder\npsychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden; in einem weiteren Fall\nhabe sie durch dieselbe Handlung die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe\nohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KrWaffKontrG erworben; strafbar gemäß\n§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 2\nKrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1\nKrWaffKontrG, §§ 52, 53 StGB.\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Die Beschuldigte ist der ihr mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten\ndringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten\nund dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt\nsie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\"\n\noder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes\nMittel des Kampfes an.\n\n7 Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des \"Kalifats\" am\n29. Juni 2014 von \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien\" (ISIG) in \"Islamischer Staat\" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu\nBakr al-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum \"Kalifen\" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem \"Kalifen\" unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene\ngehören außerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden in der\nMedienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-l'tisam\"\nverbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das\nauch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus\ndem \"Prophetensiegel\", einem weißen Oval mit der Inschrift \"Allah - Rasul -\nMuhammad\" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem \"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur\ngegliedert.\n\n8 Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und\nrichtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen\nArmee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie\n\nZivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der\nZivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin,\ndie Verantwortung.\n\n9 Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen\nArmee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. Seit Januar\n2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017\nabgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt; im Frühjahr 2019 verlor er auch die\nvon ihm zuletzt noch kontrollierten Gebiete im Norden Syriens. Heute hat der IS\nsein ehemaliges Herrschaftsgebiet in Syrien und im Irak verloren, ohne dass aber\ndie Vereinigung als solche zerschlagen wäre.\n\n10 bb) Die Beschuldigte, die muslimischen Glaubens ist, vertrat jedenfalls ab\n2013 eine salafistisch-islamistische Ideologie und identifizierte sich mit dem Vorgehen und den Zielen des IS. Anfang Dezember 2014 reiste die damals 25 Jahre\nalte Beschuldigte mit ihrer am 5. November 2011 geborenen dreijährigen Tochter\nTa. aus eigenem freien Entschluss von B. über Istanbul in das\nHerrschaftsgebiet des IS nach Syrien aus, um sich dort der Vereinigung anzuschließen, an den Aktivitäten des IS zum Aufbau eines fundamental-islamistischen Staates nach den Regeln der Sharia im Rahmen der ihr als Frau nach der\n\nIdeologie des IS gegebenen Möglichkeiten mitzuwirken und fortan im IS-Gebiet\nein Leben in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des IS zu führen.\n\n11 (1) Nach ihrer Ankunft im syrischen IS-Gebiet gliederte sich die Beschuldigte in den IS ein und heiratete sogleich nach islamischem Ritus einen IS-Kämpfer, und zwar den am 21. Oktober 1990 in M. (Somalia) geborenen britischen Staatsangehörigen C. , den sie über das Internet als ein heiratswilliges IS-Mitglied kennengelernt hatte.\n\n12 Anfang 2015, womöglich, nachdem sie die falsche Information erlangt\nhatte, dass ihr Ehemann C. bei einem seiner Kampfeinsätze verstorben sei, wurde die Beschuldigte für kurze Zeit Ehefrau nach islamischem Ritus\ndes ebenfalls aus Deutschland zum IS ausgereisten T. , der in\nRakka lebte, in höherer Position als Kämpfer für den IS tätig war und bereits bei\nder Einreise der Beschuldigten in das IS-Gebiet und ihrer Eingliederung in die\nVereinigung behilflich gewesen war. Diesen begleitete sie zu einem Kampfeinsatz in Tal Afar (Irak). Als sich kurz nach dieser Heirat herausstellte, dass ihr\nEhemann C. nicht verstorben war, wurde die Ehe zwischen der Beschuldigten und T. aufgelöst. Beide wurden vom IS für ihre von der\nVereinigung für unbotmäßig erachtete Verbindung bestraft, die Beschuldigte mit\nSchlägen, T. mit einer kurzen Haft. Im Anschluss wurde die Beschuldigte vom IS für kurze Zeit in einem Frauenhaus der Vereinigung untergebracht.\n\n13 Die Beschuldigte, die sich beim IS \" \" und später \"\n\" nannte, kehrte zu ihrem Ehemann C. zurück. Fortan lebte\nsie mit diesem gemeinsam zunächst in Rakka, später, als der IS in Rakka militärisch unter Druck geriet, in der syrischen Provinz Idlib.\n\n14 Mit ihrem Ehemann C. bekam die Beschuldigte zwei gemeinsame Söhne, und zwar den am 21. Januar 2016 in A. (Syrien) geborenen\nA. B. und den am 5. April 2017 ebenfalls\nin A. (Syrien) geborenen I. B. .\n\n15 C. verstarb am 10. Mai 2017, als die gesamte Familie - gemeinsam mit anderen Familien - vom IS zum Schutz vor gegnerischen Kräften in\neinem Landhaus in der Nähe von Hama untergebracht war, bei einem Bombenangriff auf dieses Haus. Die Beschuldigte wurde daraufhin als Witwe eines gefallenen IS-Kämpfers mit kleinen Kindern vom IS finanziell und mit Lebensmitteln\nversorgt; zudem bekam sie von der Vereinigung kostenfrei Wohnraum für sich\nund ihre Kinder in der Region Idlib zur Verfügung gestellt. Die Beschuldigte nahm\ndiese Unterstützung vom IS in der Überzeugung an, hierauf als Witwe eines \"Märtyrers\" mit Waisenkindern einen Anspruch zu haben.\n\n16 Etwa ein Jahr später, im April 2018, heiratete die Beschuldigte, wie es vom\nIS von Witwen gefallener IS-Kämpfer erwartet wurde, nach islamischem Ritus\neinen anderen, aus Nigeria stammenden IS-Kämpfer mit dem Namen \"\n\", mit dem sie gleichfalls im syrischen IS-Gebiet lebte. Von diesem wurde\nsie erneut schwanger; dieses Kind wurde allerdings erst nach ihrer Rückkehr\nnach Deutschland geboren.\n\n17 Wegen der schwierigen Lebensbedingungen infolge der Schwächung des\nIS und der Zurückdrängung der Vereinigung aus weiten Teilen ihres einstigen\nHerrschaftsgebiets verließ die Beschuldigte im September 2018 gemeinsam mit\nihrem neuen Ehemann \" \" den Machtbereich des IS, ohne sich aber\nvon der Ideologie des IS und ihrer Verbundenheit mit der Vereinigung loszusagen. Sie reiste von Syrien in die Türkei und begab sich von dort - nachdem bereits\nkurz zuvor ihre drei Kinder von Verwandten nach Deutschland gebracht worden\n\nwaren - am 3. April 2019 zurück in die Bundesrepublik Deutschland. Ihr Ehemann\n\" \" verblieb in der Türkei (Fall 1).\n\n18 (2) Die Beschuldigte erzog ihre Tochter Ta. während ihres\nknapp vierjährigen Aufenthaltes beim IS im Sinne der IS-Ideologie und veranlasste zur weiteren entsprechenden Einwirkung auf ihre Tochter, dass diese eine\nvom IS geführte Schule besuchte.\n\n19 Durch ihre Verbringung in den Machtbereich des IS und während ihres\ndortigen Aufenthalts war Ta. unmittelbar betroffen von Gewalthandlungen des IS und von Bombenangriffen gegen den IS, wodurch das Mädchen in\ndie konkrete Gefahr geriet, in ihrer körperlichen und psychischen Entwicklung\nerheblich geschädigt zu werden. Die Beschuldigte nahm dies billigend in Kauf als\nPreis dafür, sich dem IS in Syrien anschließen zu können. Ta. erlebte\nunmittelbar mit, wie ihr Stiefvater C. am 10. Mai 2017 bei einem Luftangriff gegen den IS durch eine Bombenexplosion ums Leben kam. Auch wurde\nsie unmittelbar Zeugin eines Bombenabwurfs, bei dem einer ihrer Halbbrüder\ndurch Bombensplitter schwer im Gesicht verletzt wurde. Diese für die Kindesentwicklung schädlichen Erlebnisse und die durch Kampfhandlungen bedingten\nOrtswechsel innerhalb des IS-Gebiets belasteten die Tochter der Beschuldigten\nerheblich und führten bei dieser, wie die Beschuldigte zumindest für möglich hielt\nund billigend in Kauf nahm, zu einer fortbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, die zum Zeitpunkt der Rückkehr des Kindes nach Deutschland gekennzeichnet war unter anderem durch Emotionsarmut, zeitweilige geistige Abwesenheit, Verstocktheit beim Erzählen, Schreckhaftigkeit sowie nächtlichem\nEinkoten und Einnässen (Fall 2).\n\n20 (3) Jedenfalls im Januar 2018, als sie nach dem Tod ihres Ehemannes\nC. in ihr vom IS zur Verfügung gestelltem Wohnraum in der Provinz\n\nIdlib lebte, übte die Beschuldigte - ohne, wie sie wusste, im Besitz der hierfür\nerforderlichen Genehmigung zu sein - die tatsächliche Gewalt über ein Sturmgewehr \"Kalaschnikow\" und einen militärischen Einsatzgürtel beziehungsweise\neine militärische Einsatzweste aus, um damit erforderlichenfalls gegen gegnerische Kräfte mit Waffengewalt vorzugehen (Fall 3).\n\n21 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich in Bezug auf die außereuropäische terroristische Vereinigung \"Islamischer Staat\", wie dem Senat aus anderen\nVerfahren bekannt ist, insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen\nDr. S. , umfangreichen Auswertevermerken des Bundeskriminalamts und\nBehördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes.\n\n22 Hinsichtlich der gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe gilt:\n\n23 Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Ausreise der Beschuldigten\nzum IS, ihres dortigen Aufenthalts und ihrer Alimentierung durch den IS nach\ndem Tod ihres ersten Ehemannes ergibt sich zum einen aus Bekundungen der\nZeugen I. T. , M. T. , Q. und\nH. , zum anderen aus überwachten Telefonaten und bei der Auswertung von\nMobiltelefonen festgestellter Chatnachrichten der Beschuldigten.\n\n24 Ihre Heirat mit dem IS-Kämpfer C. , die Geburt von zwei gemeinsamen Söhnen und den Tod von C. bei einem Bombenangriff gegen\nden IS am 10. Mai 2017 hat zudem die Beschuldigte in einer gegenüber dem\nDeutschen Generalkonsulat in Istanbul am 21. März 2019 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zur Abstammung ihrer in Syrien geborenen Söhne geschildert (vgl. zur Verwertbarkeit allgemein BGH, Beschluss vom 14. September\n2010 - 3 StR 573/09, BGHSt 55, 314 Rn. 7 ff.).\n\n25 Die Erlebnisse der Tochter der Beschuldigten im IS-Gebiet und deren Folgen für das Kind, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, ergeben sich unter anderem aus Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt a.M. in einem Beschluss vom 7. April 2020, mit dem der Beschuldigten das\nSorgerecht für ihre Tochter entzogen wurde.\n\n26 Der dringende Tatverdacht dahingehend, dass die Beschuldigte während\nihres Aufenthaltes beim IS die tatsächliche Gewalt über ein Sturmgewehr und\neine Einsatzweste beziehungsweise einen Einsatzgürtel ausübte, ergibt sich aus\nzwei Lichtbildern, die die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge von einem Zimmer fertigte, in dem sie und ihre Kinder schliefen. Auf einem Lichtbild ist ein unmittelbar neben der Schlafstätte an die Wand gelehntes Sturmgewehr \"Kalaschnikow\" zu sehen. Auf dem zweiten Lichtbild ist - an einem Fenstergriff hängend -\neine militärische Einsatzweste oder ein militärischer Einsatzgürtel zu erkennen.\n\n27 2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich die Beschuldigte mit hoher\nWahrscheinlichkeit wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen\nVereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung der\nFürsorge- und Erziehungspflicht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 129a Abs. 1\nNr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171 StGB, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1\nNr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 20).\n\n28 a) Die Beschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS dringend\nverdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).\n\n29 Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu\netwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom\n14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB\nin der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH,\nBeschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24; vom 17. Oktober 2019\n- AK 56/19, juris Rn. 27), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die\nWillensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.\n\n30 Nach beiden Varianten setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer\nterroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht,\nwenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb\nder Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein\ndie Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus;\ndenn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung\nzu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung\nvoraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes\nUnterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt\nist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshand-\n\nlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019\n- AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR\n552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).\n\n31 Eine Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar\nzur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf\ngerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu\nschaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau,\nZusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein\norganisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von\nentsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mwN).\n\n32 Daran gemessen besteht bei einer Gesamtwürdigung der bislang ermittelten Umstände der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigte einvernehmlich in den IS eingliederte und nicht nur passives Mitglied des IS war, sondern vereinigungstypische Tätigkeiten für dessen Zwecke entfaltete.\n\n33 Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtschau insbesondere Folgendes von\nBedeutung: Die Beschuldigte begab sich freiwillig und aus eigenem Antrieb in\ndas Herrschaftsgebiet des IS, um dort die Aktivitäten der Vereinigung zum Aufbau eines islamistischen Staatsgebildes nach den Regeln der Sharia zu fördern.\nSie heiratete dort nach islamischem Ritus nacheinander drei IS-Kämpfer, die ihr\nvor ihrer Ausreise zum IS nicht bekannt waren. Im Anschluss an ihre kurzzeitige\n\nEhe mit dem IS-Kämpfer T. nahm der IS sie in ein von der Vereinigung betriebenes Frauenhaus auf. Nachdem sie zu dem IS-Kämpfer\nC. zurückgekehrt war, gebar sie diesem zwei Söhne. Nach dem Tod dieses\nEhemannes verblieb die Beschuldigte aus eigenem Entschluss mit ihren Kindern\nim IS-Gebiet. Sie wurde von der Vereinigung als \"Witwe eines Märtyrers\" mit\nWohnraum und Lebensmitteln versorgt sowie finanziell alimentiert. Sie schickte\nihre Tochter auf eine vom IS betriebene Schule, um sie dort im Sinne der\nIS-Ideologie erziehen zu lassen. Jedenfalls im Januar 2018 war sie im Besitz\neines Sturmgewehres und einer Einsatzweste beziehungsweise eines Einsatzgürtels, um damit erforderlichenfalls gegen gegnerische Kräfte mit Waffengewalt\nvorzugehen. Etwa ein Jahr nach dem Tod ihres ersten Ehemannes heiratete sie\neinen dritten IS-Kämpfer, von dem sie im Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Deutschland schwanger war. Zudem hielt sich die Beschuldigte über einen Zeitraum von\nannähernd vier Jahren aus eigenem Antrieb im Herrschaftsgebiet des IS auf. In\nAnbetracht dessen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Beschuldigte einvernehmlich in die Vereinigung aufgenommen\nwurde.\n\n34 In Anbetracht dieser Gesamtumstände stellen sich die der Beschuldigten\nzur Last gelegten Aktivitäten im IS-Herrschaftsgebiet als aktive mitgliedschaftliche Beteiligungsakte dar; mit ihren Aktivitäten im IS-Herrschaftsgebiet förderte\ndie Beschuldigte bewusst und gewollt die Ziele der Vereinigung. Dies gilt auch\nfür ihre Tätigkeiten im Zusammenleben mit den von ihr sukzessive geheirateten\ndrei aktiven IS-Kämpfern. Diese Aktivitäten einschließlich des Führens der gemeinsamen Haushalte stellen sich angesichts der auch aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Beschuldigten\nin den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als\nEhefrau und Mutter die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltäg-\n\nliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris\nRn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK\n27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1\nMitgliedschaft 5 Rn. 24 ff.). Die Beschuldigte erfüllte daher nicht lediglich die\n\"häuslichen Pflichten\", die sich aus dem Zusammenleben mit ihren Ehemännern\nnach islamischem Ritus ergaben (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschlüsse\nvom 23. Juni 2020 - StB 20/20; vom 23. Juni 2020 - StB 19/20; vom 22. März\n2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).\n\n35 Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur\nstrafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern des IS hat das Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz am 13. Oktober 2015 erteilt.\n\n36 b) Der dringende Tatverdacht einer Strafbarkeit wegen gröblicher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 171 StGB ergibt sich\nnach der derzeitigen vorläufigen Beweislage zum einen daraus, dass die Beschuldigte ihre Tochter vorsätzlich aus der Bundesrepublik Deutschland in ein\nKriegsgebiet verbrachte, in dem Gefahr für deren körperliche und psychische\nEntwicklung bestand. Die Gefahr für die körperliche und zugleich auch psychische Integrität der Tochter Ta. wird, abgesehen von der allgemeinen\nLage vor Ort im Tatzeitraum, unter anderem dadurch deutlich, dass Ta.\nzwei Bombenangriffe hautnah miterlebte, wobei bei dem einen ihr Stiefvater getötet, bei dem anderen einer ihrer Halbbrüder schwer verletzt wurde. Die\nvon der Beschuldigten verursachte Gefahr für die psychische Integrität ihrer\nTochter manifestiert sich in der bei dem Kind nach der Rückkehr nach Deutschland diagnostizierten Belastungsstörung mit den geschilderten Auswirkungen.\nZum anderen bestand durch die Erziehung von Ta. im Sinne des IS\n\ndie Gefahr, dass das Kind dessen Ziele sowie Vorgehensweisen teilen und durch\nHandlungen in dessen Sinne einen kriminellen Lebenswandel führen würde. Die\näußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand\nzu (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40; vom\n17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK\n56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; grundsätzlich BVerfG, Beschluss\nvom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.).\n\n37 c) Weil - jedenfalls bislang - nicht ermittelt ist, wie die Beschuldigte den\nBesitz an dem Sturmgewehr \"Kalaschnikow\" erlangte, ist statt von einem Erwerb\nder tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG)\nvon der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche auszugehen, ohne\ndass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem\nKriegswaffenkontrollgesetz beruhte (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG).\nDas Sturmgewehr \"Kalaschnikow\" stellt eine Kriegswaffe im Sinne von Teil B\nNr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG dar.\n\n38 d) Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der verschiedenen verwirklichten Straftatbestände gilt:\n\n39 Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die auch den Tatbestand einer\nanderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder\nihren sonstigen Interessen dienen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB\nin Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes\nergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015\n- 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).\n\n40 Die Fürsorgepflichtverletzung und das unabhängig davon verwirklichte\nKriegswaffendelikt stehen zueinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 32, vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a.,\njuris Rn. 37 mwN). Da sowohl der Waffenbesitz als auch die Ansiedlung der\nTochter im IS-Gebiet und die Erziehung des Kindes im Interesse des IS waren\nund mithin Beteiligungsakte darstellen, sind sie für sich jeweils in Tateinheit im\nSinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (BGH, Beschluss vom\n4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 45).\n\n41 In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten die fortdauernden, keinen weiteren\nStraftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN).\n\n42 e) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen\nanwendbar. Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2\nVariante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR\nStGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und das\nGebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni\n2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55;\nvom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16,\njuris Rn. 33 ff.). Im Übrigen ist der Anschluss an eine terroristische Organisation\ngemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni\n2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen\n\nStrafgesetzbuchs ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27; vom 13. Juni 2019\n- AK 27/19, juris Rn. 23). Gleiches gilt hinsichtlich der Verstöße gegen das\nKriegswaffenkontrollgesetz im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020\n- AK 14/20, juris Rn. 27). In Bezug auf die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB liegt zudem, weil mit der Tatausführung mit der\nAusreise und damit in Deutschland begonnen wurde, ein Tatort auch in Deutschland (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021\n- AK 7/21, juris Rn. 25; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 49).\n\n43 3. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO\n(vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte - sollte sie auf freien\nFuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen wird.\n\n44 Die Beschuldigte hat im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.\n\n45 Die Beschuldigte ist insbesondere in Deutschland weder sozial noch beruflich verankert. Das Sorgerecht für ihre vier Kinder wurde ihr entzogen. Vor ihrer\nVerhaftung wohnte sie in einem Wohnheim, ohne einer beruflichen Tätigkeit\nnachzugehen. Gewichtige Gründe, die sie zu einem Verbleib in Deutschland bewegen könnten, sind daher nicht ersichtlich. Zwar reiste sie von sich aus wieder\nnach Deutschland ein. Allerdings erklärte sie unmittelbar zuvor bei einer Anhö-\n\nrung durch das Bundeskriminalamt in der Türkei, nur wegen der besseren Bildungschancen für ihre Kinder nach Deutschland zurückkehren zu wollen; für sich\nziehe sie ein Leben in der Türkei oder einem anderen muslimischen Land vor. Es\nist nicht erkennbar, dass sich an dem damit geäußerten Wunsch, nicht dauerhaft\nin Deutschland leben zu wollen, zwischenzeitlich etwas geändert hat, zumal sie\nnoch am 19. Mai 2020, über ein Jahr nach ihrer Rückkehr nach Deutschland, in\neinem Telefonat davon sprach, sie verstehe nicht, dass Muslime in Deutschland\nleben würden. Die Beschuldigte verfügt zudem über Kontakte in das Ausland, die\nihr bei einer Flucht dorthin behilflich sein könnten. So steht sie weiterhin in Verbindung mit ihrem in der Türkei verbliebenen letzten Ehemann; dieser hat der\nBeschuldigten, wie sie in verschiedenen Telefonaten im Frühjahr 2020 mitteilte,\nHilfe angeboten. Auch zu Mitgliedern der in Großbritannien und Schweden\nlebenden Familie ihres verstorbenen Ehemannes C. hält die Beschuldigte Kontakt.\n\n46 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen\nnicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1\nStPO - die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112\nAbs. 3 StPO möglich sind - erreicht werden.\n\n47 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen\nund rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist\nbislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n48 Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich; die Akten umfassen derzeit 30 Bände. Es galt und gilt, eine Vielzahl sichergestellter elektronischer Datenträger mit umfangreichen Datensätzen und etliche im Rahmen\nvon Telekommunikationsüberwachungen festgestellte Kommunikationsereignisse auszuwerten, zumal sich die Beschuldigte im Strafverfahren bislang nicht\nzur Sache eingelassen hat. Nicht nur die Mobiltelefone der Beschuldigten selbst,\nsondern auch Geräte von Kommunikationspartnern mussten und müssen umfassend ausgewertet werden. Denn es hat sich im Laufe der Ermittlungen gezeigt,\ndass die Beschuldigte während ihres Aufenthalts in Syrien und danach verschiedenen Kommunikationspartnern über ihre Erlebnisse in Syrien berichtete und\ndiesen Fotos und Videos zusandte. Weil ein Teil der von der Beschuldigten geführten Kommunikation in arabischer und englischer Sprache erfolgte, bedurfte\nes des ebenfalls zeitaufwändigen Einsatzes von Sprachmittlern.\n\n49 Erst aus der aufwändigen Auswertung der bei der Festnahme der Beschuldigten am 4. August 2020 sichergestellten Mobiltelefone ergab sich Ende November 2020 die Notwendigkeit einer Wohnungsdurchsuchung bei der Zeugin\nW. . Denn es wurde bei der Auswertung dieser Geräte festgestellt,\ndass die Zeugin auch länger zurückliegende Chatkommunikationen mit der Beschuldigten in den Speichern alter Mobiltelefone nicht gelöscht hatte und diese\nalten Mobiltelefone in ihrer Wohnung verwahrte. Bei einer deshalb am 8. Dezember 2020 erfolgten Durchsuchung bei der Zeugin W. wurden elektronische Geräte, unter anderem mehrere Mobiltelefone, sichergestellt, deren\nAuswertung noch nicht abgeschlossen ist.\n\n50 Die Vernehmung mehrerer Zeugen aus dem Umfeld der Beschuldigten\nwurde aus nicht zu beanstandenden ermittlungstaktischen Gründen bis zur weitgehenden Auswertung der sichergestellten elektronischen Datenträger im Januar\n\n2021 zurückgestellt, um die Zeugen, die dem islamistisch-salafistischen Milieu\nzugeordnet werden, bei ihren Vernehmungen mit den aus der Auswertung von\nKommunikationsereignissen gewonnenen Erkenntnissen konfrontieren zu können.\n\n51 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht der Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und\nder zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat geht aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ihren Angaben entsprechend ungeachtet der noch\nnicht abgeschlossenen Auswertung weiterer elektronischer Datenträger in Kürze\nAnklage gegen die Beschuldigte erheben kann.\n\nSchäfer Paul Kreicker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/ak-10-21","cited_norms":[{"jurabk":"KrWaffKontrG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"KrWaffKontrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"KrWaffKontrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/ak-10-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:41.575981+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-03/ak-10-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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