{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR571.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"5 StR 571/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 571/20\n\nvom\n3. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR571.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. März 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 4. September 2020 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen (Fälle 3 bis 5 der Urteilsgründe), schweren\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen (Fälle 1, 2, 6,\n7 und 9 bis 11 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 12 der Urteilsgründe) und sexuellen Missbrauchs von\nKindern in sechs Fällen (Fälle 8 und 13 bis 17 der Urteilsgründe)\nverurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den\nNebenklägerinnen dadurch im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in zehn Fällen sowie wegen weiterer sieben Fälle des\nsexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobenen Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu\nder aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im\nÜbrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. In den Fällen 1, 2, 6 bis 10 und 13 bis 17 der Urteilsgründe hält die\ntateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen\nnach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand, denn\ndiese Taten sind verjährt. Hierzu gilt:\n\n3 Zur Tatzeit ab Mai 1998 bis zum Frühjahr/Sommer 2003 unterfielen Taten\nnach § 174 StGB (noch) nicht der Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB.\nIhre Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) begann mithin ab\nBeendigung der Tat zu laufen (§ 78a Satz 1 StGB). Erst durch das Gesetz zur\nÄnderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003\n(BGBl. I, S. 3007) wurden Straftaten nach § 174 StGB mit Wirkung ab dem\n1. April 2004 in den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die\nRuhensregelung galt insoweit zwar auch rückwirkend für vor diesem Datum begangene Taten, aber nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am\n1. April 2004 noch nicht verjährt waren (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004\n– 4 StR 165/04, NStZ 2005, 89).\n\n4 Die Strafkammer hat hinsichtlich aller Taten nur feststellen können, dass\nsie nach dem Umzug der Mutter der Nebenklägerinnen in eine neue Wohnung\nab Mai 1998 begangen wurden.\n\n5 a) Mit Blick auf die zum Nachteil der Nebenklägerin B. begangenen Taten 1, 2 und 6 bis 10 der Urteilsgründe hat es die Tatzeit nicht näher\nzu konkretisieren vermocht. Nach dem Zweifelssatz ist deshalb zu Gunsten des\nAngeklagten davon auszugehen, dass er die Taten vor dem 1. April 1999 beging,\ndie Taten damit beendet waren, die Verjährung nach § 78a Satz 1 StGB zu laufen\nbegann und die für Taten nach § 174 StGB geltende fünfjährige Frist deshalb\nbereits abgelaufen war, als die geänderte Ruhensregelung in Kraft trat.\n\n6 In den Fällen 3 bis 5 und 12 der Urteilsgründe ist Verjährung der Taten\nnach § 174 Abs. 1 Nr. 1 hingegen nicht eingetreten. Hierzu hat das Landgericht\nTatzeiten ab dem Sommer 1999 (Fälle 3 bis 5 der Urteilsgründe) und im Jahr\n2003 (Fall 12 der Urteilsgründe) festgestellt. Als Straftaten nach § 174 StGB in\ndie Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen wurden, waren\ndie Taten mithin auch mit Blick auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen noch nicht verjährt. Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der damals geltenden Fassung ruhte die Verjährung deshalb zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Nebenklägerin am 29. November 2008 und lief\nvon diesem Datum ab für fünf Jahre. Noch vor Ablauf dieser Frist wurde durch\ndas Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom\n26. Juni 2013 (BGBl. I, Seite 1805) das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung\ndes 21. Lebensjahres verlängert und – vor Eintritt der Verjährung nunmehr am\n29. November 2016 – die Altersgrenze, bis zu deren Eintritt die Verjährung ruht,\ndurch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015\n(BGBl. I, S. 10) mit Wirkung ab dem 27. Januar 2015 erneut bis zur Vollendung\ndes 30. Lebensjahres angehoben.\n\n7 b) Auch hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin\nBu. (Fälle 13 bis 17 der Urteilsgründe) hat das Landgericht konkrete Tatzeiten nicht feststellen können, sondern lediglich angenommen, diese seien in\nder Zeit von Mai 1998 bis Juni 2002 mindestens einmal jährlich begangen worden. Insoweit kann indes offenbleiben, von welchen Tatzeiten nach dem Zweifelssatz auszugehen wäre, weil auch bei Annahme, dass hinsichtlich aller fünf\nTaten die Verjährung zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Nebenklägerin ruhte, mit Blick auf die Taten nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB Verjährung eingetreten ist. Wie der Generalbundesanwalt insoweit zutreffend ausgeführt hat, begann die fünfjährige Verjährungsfrist deshalb am 14. Juni 2006 zu\nlaufen und war bereits abgelaufen, als durch die nachfolgenden Gesetze die\nAltersgrenze – wie dargelegt – auf 21 und auf 30 Jahre angehoben wurde. Eine\nAnwendung dieser Ruhensregelungen kam deshalb nicht in Betracht (vgl. BGH,\nBeschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 255/17, NStZ 2019, 141 mwN).\n\n8 2. Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat der Verwirklichung des Tatbestands\ndes sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ausweislich der Strafzumessungserwägungen in seinem Urteil keine bestimmende Bedeutung beigemessen.\nAngesichts der die jeweiligen Mindeststrafen nur geringfügig überschreitenden\nEinzelstrafen und der sehr maßvollen Gesamtfreiheitsstrafe kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer zu (noch) niedrigeren Strafen gelangt wäre,\nwenn sie aufgrund der Verjährungsregelungen die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zutreffend in Wegfall gebracht hätte, zumal sie die verjährten Taten mit dem ihnen zukommenden\nGewicht auch im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten\nhätte berücksichtigen dürfen (BGH, Beschluss vom 24. November 2020\n– 5 StR 348/20, Rn. 4).\n\n9 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\n\nBerlin, LG, 04.09.2020 - 284 Js 896/18 (523 KLs) (14/18)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/5-str-571-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/5-str-571-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:41.695160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-03/5-str-571-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2021-03-03","dockets":["5 StR 571/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR571.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR571.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2021 – 5 StR 571/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/5-str-571-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 4. September 2020 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen (Fälle 3 bis 5 der Urteilsgründe), schweren\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen (Fälle 1, 2, 6,\n7 und 9 bis 11 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 12 der Urteilsgründe) und sexuellen Missbrauchs von\nKindern in sechs Fällen (Fälle 8 und 13 bis 17 der Urteilsgründe)\nverurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den\nNebenklägerinnen dadurch im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":6},{"id":"StGB/78b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78b","label":"§ 78b StGB","mentions":4},{"id":"StGB/78a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78a","label":"§ 78a StGB","mentions":2},{"id":"StGB/78","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78","label":"§ 78 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:41.695160+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}