{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-03-03_5_StR_526_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR526.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"5 StR 526/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 526/20\n\nvom\n3. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR526.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2020 im Maßregelausspruch aufgehoben,\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,\n\nb) soweit eine Entscheidung zum Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe getroffen worden ist,\n\nc) und soweit die Unterbringung des Angeklagten in der\nSicherungsverwahrung angeordnet wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Einzelstrafen von vier\nJahren und sechs Monaten sowie von drei Jahren) unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nzehn Monaten verurteilt. Wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Besitzes einer verbotenen Waffe (Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten sowie von sechs Monaten) hat es\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Vorverurteilung auf eine\nweitere Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren erkannt. Es hat die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet und ausgesprochen, dass fünf Jahre und fünf Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach § 64 StGB zu vollziehen sind. Weiter hat es\nNebenentscheidungen aus den einbezogenen Vorverurteilungen aufrechterhalten und die verbotene Waffe, einen Schlagring, eingezogen.\n\n2 Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils\nhat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zum Schuld- und\nStrafausspruch, zur Einziehung und zur Aufrechterhaltung von Sperren für die\n\nErteilung der Fahrerlaubnis und zur Einziehung eines Fahrzeugs, die in den einbezogenen Urteilen ausgesprochen worden waren, keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hingegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf\n§ 66 Abs. 1 StGB gestützt, weil es unter anderem die formellen Voraussetzungen\nvon § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen hat. Denn der Angeklagte\nsei durch Urteile des Amtsgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2007 und des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2009 bereits mehrfach wegen Taten im Sinne\nvon § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr\nverurteilt worden. Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n5 Die Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur\nangeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach\nRechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist. Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge „Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat“ begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des\n§ 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012\n– 3 StR 192/12, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 15 mwN). Diese\nVoraussetzungen sind hier nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n6 Soweit das Landgericht sich auf eine mit Urteil vom 13. Januar 2009 abgeurteilte räuberische Erpressung gestützt hat, hat es übersehen, dass der Angeklagte diese Tat bereits am 6. März 2007 begangen hatte und mithin vor dem\nersten Urteil vom 24. Oktober 2007. Diese Tat kann deshalb zur Begründung der\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht herangezogen werden.\n\n7 Ob die ebenfalls mit Urteil vom 13. Januar 2009 abgeurteilten Körperverletzungsdelikte (Tatzeiten: 3. und 26. Dezember 2007) insoweit berücksichtigt\nwerden können, kann der Senat nicht prüfen, weil das Landgericht nicht mitgeteilt\nhat, wann das Urteil des Amtsgerichts Leipzig in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte\ndies – wie die Revision behauptet – tatsächlich erst am 4. Juni 2008 der Fall\ngewesen sein, könnten auch die genannten Körperverletzungstaten die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllen.\n\n8 Dies führt entgegen der Annahme der Revision allerdings nicht dazu, dass\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung endgültig nicht mehr in Betracht\nkäme. Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 StGB ohne Rechtsmangel bejaht. Die rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen belegen im Übrigen das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen jedenfalls von § 66 Abs. 2 StGB, so dass die Anordnung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist.\n\n9 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt hält revisionsgerichtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand,\nweil das Landgericht die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht\nnicht tragfähig begründet hat. Damit verliert auch die Anordnung des Vorwegvollzugs ihre Grundlage.\n\n10 Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, trotz zweier abgebrochener Suchtbehandlungen sei bei dem Angeklagten „nicht von einem gänzlichen Fehlen eines Therapiewillens auszugehen.“\nAuch der Sachverständige habe einen weiteren Rehabilitationsversuch „nicht als\naussichtslos“ eingeschätzt.\n\n11 Dies lässt besorgen, dass das Landgericht hinsichtlich der Behandlungsprognose von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 (BGBl. I S. 1327) bestimmt § 64 Satz 2 StGB, dass die Anordnung der Unterbringung nur dann ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder über\neine nicht unerhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von\nder Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Dieser Maßstab galt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits seit dessen Beschluss vom 16. März 1994\n(vgl. BVerfGE 91, 1; vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017\n– 5 StR 561/16, StV 2017, 286). Das dem Angeklagten bescheinigte nicht „gänzliche (…) Fehlen eines Therapiewillens“ genügt den Anforderungen zur Begründung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung in einer Entziehungsanstalt vor diesem Hintergrund nicht; Gleiches gilt für die vom Sachverständigen angestellte Überlegung, dass „die stärker strukturierten Bedingungen\nin einer Forensischen Psychiatrie für den Angeklagten günstiger“ erschienen.\n\n12 Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ermöglicht dem neuen Tatgericht eine in sich schlüssige Entscheidung über\ndie Maßregelanordnung.\n\n13 4. Die Sache bedarf nach alledem zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die Feststellungen zur Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt – wie dargelegt – schon die Annahme der Erfolgsaussicht\nnicht tragen und der Senat auch im Übrigen nicht ausschließen kann, dass sie\nvon dem nicht ausschließbar fehlerhaften Maßstab beeinflusst sind, unterlagen\ndiese der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Die bislang zur Unterbringung in der\n\nSicherungsverwahrung getroffenen Feststellungen sind von dem insoweit zur\nAufhebung führenden Rechtsfehler hingegen nicht betroffen und können deshalb\nbestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die dazu nicht im Widerspruch\nstehen, sind möglich und insbesondere zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils\ndes Amtsgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2007 auch erforderlich.\n\nCirener Berger Gericke\n\nKöhler Resch\n\nVorinstanz:\nDresden, LG, 15.07.2020 - 145 Js 42147/16 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/5-str-526-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/5-str-526-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:41.638618+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-03/5-str-526-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2021-03-03","dockets":["5 StR 526/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR526.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-03-03_5_StR_526_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR526.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2021 – 5 StR 526/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/5-str-526-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2020 im Maßregelausspruch aufgehoben,\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,\n\nb) soweit eine Entscheidung zum Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe getroffen worden ist,\n\nc) und soweit die Unterbringung des Angeklagten in der\nSicherungsverwahrung angeordnet wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":9},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:41.638618+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}