{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR521.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"5 StR 521/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 521/20\n\nvom\n3. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR521.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Chemnitz vom 17. August 2020 aufgehoben,\nsoweit gegen diesen Angeklagten die Einziehung von Wertersatz angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die\nRevision des Angeklagten S. gegen das vorbenannte\nUrteil werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in\nacht Fällen unter Einbeziehung der (insgesamt 14) Einzelstrafen aus einer frühe-\n\nren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und unter Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus\njener früheren Verurteilung die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren\n61.231,01 € angeordnet. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen auf\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten erkannt und ebenfalls eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg, im Übrigen erweist es\nsich – wie das Rechtsmittel des Angeklagten S. – als unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO, weil die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngebotene Überprüfung des Urteils betreffend den Angeklagten S. insgesamt und betreffend den Angeklagten K. zum Schuld- und Strafausspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\n3 Die gegen den Angeklagten K. getroffene Einziehungsentscheidung\nkann hingegen – vorläufig – keinen Bestand haben. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat die Einziehungsentscheidung aus dem gesamtstrafenfähigen Urteil des Landgerichts Hannover vom\n18. März 2020 aufrechterhalten und daneben die Einziehung von\nweiteren 61.231,01 EUR angeordnet. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Enthält eine nach § 55 StGB beachtliche Vorverurteilung, wie vorliegend, eine Einziehung des\nWertes von Taterträgen und liegen auch bei dem neu abzuurteilenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine solche Einziehung vor, so muss im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine einheitliche Entscheidung hierüber ergehen, die in\ndie Urteilsformel aufzunehmen ist (Senat, Beschluss vom\n\n3. April 2019 – 5 StR 87/19 –‚ Rdnr. 25, juris; BGH, Urteil vom\n29. Mai 2008 – 3 StR 94/08 –‚ NStZ-RR 2008, 275, 276; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl.,\nRdnr. 1262). Der Senat wird dies nicht selbst nachholen können,\nweil Feststellungen zur Höhe der durch das Landgericht Hannover\nangeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen fehlen.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an. Die – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen zum Umfang der für die in diesem Verfahren ausgeurteilten Taten erlangten Taterträge sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb\nbestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die dazu nicht im Widerspruch\nstehen, sind möglich und insbesondere zur Höhe der in der Vorverurteilung angeordneten Wertersatzeinziehung auch erforderlich.\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nChemnitz, LG, 17.08.2020 - 850 Js 6594/19 6 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/5-str-521-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/5-str-521-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:41.609824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-03/5-str-521-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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