{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B4STR485.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"4 StR 485/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 485/20\n\nvom\n3. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:030321B4STR485.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 29. Juni 2020 wird\n\na) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese den Betrag von 8.900 Euro übersteigt;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 8.900 Euro, in dieser\nHöhe als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten\nL. und in Höhe von 8.000 Euro in\nweiterer Gesamtschuld mit dem Angeklagten\nR. , angeordnet ist;\n\nbb) im Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass\nder Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu\neiner „Freiheitsstrafe“ von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.900 Euro angeordnet, wobei\ner in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten L.\nund in Höhe von 15.000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten\nR. haftet. Seine Revision führt nach einer Beschränkung der Einziehung\nzu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung und einer Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer den Betrag von 8.900 Euro übersteigenden\nEinziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen und die Einziehungsentscheidung entsprechend abgeändert.\n\n3 Andernfalls hätte im Fall II. 1. d) der Urteilsgründe (Wohnungseinbruchdiebstahl) über die den Betrag von 8.000 Euro (entwendetes Bargeld) übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Rücksicht auf § 73e Abs. 1\nStGB neu verhandelt werden müssen. Denn ausweislich der Urteilsgründe gelangte ein Teil der nicht aus Bargeld bestehenden Diebesbeute an die Geschädigten zurück, sodass deren hierauf bezogener Ersatzanspruch gegen den Angeklagten – in einer den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu entnehmenden\nHöhe – teilweise erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020\n– 2 StR 546/19 Rn. 2).\n\n4 Der weitere Einziehungsbetrag von 900 Euro stammt aus der Tat II. 1. j)\n(Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung) und wurde von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmt.\n\n5 2. Der Strafausspruch war dahingehend klarzustellen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.\n\n6 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRiBGH Dr. Maatsch befindet\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\n\nRommel Sost-Scheible\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 29.06.2020 ‒ 600 Js 654/19 46 KLs 31/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/4-str-485-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/4-str-485-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.731999+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-03/4-str-485-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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