{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR193.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"2 StR 193/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 193/20\nvom\n3. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR193.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2019, soweit\nes ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Fall II.1 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe (Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten),\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese einen Betrag von 45.100 € übersteigt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer\nfrüheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und – unter Einbeziehung einer anderen Strafe – zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus\nhat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 105.900 € angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 45.100 € mit den beiden nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet. Die dagegen gerichtete, auf\ndie Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat\nmit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts der Erfolg versagt.\n\n3 2. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs im\nFall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Angeklagte an der nach dem Modus\noperandi „Polizistentrick“ verübten Betrugstat zum Nachteil der Geschädigten\nDr. H. beteiligt hat.\n\n4 a) Nach den Feststellungen wurde die als „Abholerin“ eingesetzte gesondert Verfolgte T. im Sommer 2018 von dem gesondert Verfolgten Y. A.\npersönlich in der Türkei angeworben und während der Begehung der Tat\nin der Nacht vom 1. auf den 2. August 2018 telefonisch kontrolliert und angeleitet.\nAls es mit Y. A. zu einem Streit über die Höhe der Beute kam, blockierte T. ihre Rufnummer und suchte in einem Hotel in N. Unterschlupf. In der Folge gelang es dem gesondert Verfolgten M. A. , mit\n\nT. Kontakt aufzunehmen. Er teilte ihr mit, er werde jemanden zum Hotel schicken, der die Beute abholen werde. Daraufhin fuhr der Angeklagte am 3. August\n2018, nachdem er durch einen oder mehrere der sich in der Türkei aufhaltenden\nMittäter über die Tat in Kenntnis und mit der Abholung der erbeuteten Gegenstände beauftragt worden war, zum Hotel, nahm dort von T. die Tatbeute entgegen und leitete sie anschließend an die Mittäter in die Türkei weiter.\n\n5 b) Anders als im Fall II. 2 der Urteilsgründe ist damit nicht festgestellt, dass\nder Angeklagte entsprechend einem gemeinsamen Tatplan als „Logistiker“ fungierte und damit nach der Arbeitsteilung der Gruppierung die Aufgabe wahrnahm,\nim Auftrag der Hintermänner „Abholer“ zu rekrutieren, ihnen Mobiltelefone und\nAutos zu besorgen, sie zu instruieren sowie bei der Tatausführung zu überwachen und zu steuern. In die Tatbegehung zwischen Ansprache des Opfers und\nAbholung sowie Sicherung der Beute war er selbst nicht involviert; seine Rolle\nbeschränkte sich vielmehr darauf, nach Beendigung der Tat die Beute zu übernehmen und an die Hinterleute weiterzuleiten.\n\n6 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der betreffenden\nEinzelstrafe und der unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl\n\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2018 gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Einziehungsentscheidung, soweit diese über den\nBetrag von 45.100 € hinausgeht, zur Folge.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 18.12.2019 - 3446 Js 249758/18 5/6 KLs 25/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/2-str-193-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-03/2-str-193-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.257817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-03/2-str-193-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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