{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB5.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-02-03","aktenzeichen":"StB 5/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 5/21\n\nvom\n3. Februar 2021\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB5.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers am 3. Februar 2021 gemäß § 304 Abs. 5 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Entscheidung über das der Beschwerde der Beschuldigten zugrundeliegende Begehr wird dem mit der Sache befassten Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München vorgelegt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Beschuldigte befindet sich seit dem 7. Januar 2021 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag. Im Anschluss an die Haftbefehlsverkündung hat der\nErmittlungsrichter durch den angefochtenen Beschluss Regelungen für den Vollzug der Untersuchungshaft getroffen und unter anderem angeordnet, dass der\nSchriftwechsel mit dem Verteidiger gemäß § 148 Abs. 2, § 148a StPO zu überwachen sei und die Übergabe von Gegenständen - auch bei Besuchen - der Genehmigung des Richters bedürfe. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit\nihrer näher begründeten Beschwerde, welcher der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat. Nach Eingang der Beschwerde beim Senat hat der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren wegen minderer Bedeutung an die Generalstaatsanwaltschaft München abgegeben. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat daraufhin die Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen\nauf den zuständigen Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München übertragen.\n\n2 2. Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr\nberufen. Diese ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den nunmehr\nmit der Sache befassten Ermittlungsrichter umzudeuten.\n\n3 a) Die Zuständigkeit des Senats, über die Beschwerde der Beschuldigten\ngegen vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnete Maßnahmen\nzu entscheiden, ist mit der Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft entfallen\n(vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72, NJW\n1973, 477; s. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris\nRn. 7).\n\n4 b) Da die Zuständigkeit für Haftfragen zudem nicht mehr nach § 169\nAbs. 1 Satz 2 StPO, § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Ermittlungsrichter des\nBundesgerichtshofs, sondern nach Übertragung bei dem Ermittlungsrichter des\nOberlandesgerichts München liegt (s. näher BGH, Beschluss vom 6. Dezember\n1972 - AK 27/72, NJW 1973, 475), ist eine nicht erledigte Beschwerde als Antrag\nauf Erlass der erstrebten oder auf Aufhebung der beanstandeten Maßnahme umzudeuten. Diese Rechtsfolge ist für eine Änderung des in der Sache entscheidungsbefugten Gerichts infolge einer Anklageerhebung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, juris Rn. 4 mwN). Es besteht kein\nGrund, hiervon abzuweichen, wenn ein anderes Gericht nicht nach § 126 Abs. 2\nSatz 1 StPO infolge der Erhebung der öffentlichen Klage, sondern aufgrund der\nin § 126 StPO nicht geregelten Verfahrensabgabe durch den Generalbundesanwalt nach § 142a Abs. 2 GVG berufen ist. Vielmehr ist ein entsprechendes Vorgehen geboten, da in dieser Konstellation ebenfalls die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (s. dazu bereits BGH, Beschluss vom\n15. September 1977 - StB 196/77, BGHSt 27, 253, 254). Dies gilt ungeachtet\n\neiner etwaigen Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO (vgl.\nBGH, Beschluss 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5), weil deren Prüfung eine dem Senat verwehrte Befassung mit dem\nRechtsmittel voraussetzte.\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-03/stb-5-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148a","ref_norm":"148a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-03/stb-5-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.918942+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-03/stb-5-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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