{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-02-03_2_StR_442_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030221B2STR442.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-02-03","aktenzeichen":"2 StR 442/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 442/20\nvom\n3. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:030221B2STR442.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2020 – soweit es sie\nund die Nichtrevidenten Fi , Fa. und C.\nbetrifft – im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass die sichergestellten 1.736,8 Gramm Haschisch,\n2.896,2 Gramm Marihuana, 517,4 Gramm Amphetamin sowie\n5,85 Gramm Haschisch und 0,48 Gramm Opium eingezogen\nwerden.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu drei Jahren\nund vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagte S.\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu acht Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es\nzu Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es gegen die Angeklagten und die\nNichtrevidenten Fi. , Fa. und C. die Einziehung\n„sämtlicher sichergestellter Betäubungsmittel“ angeordnet. Die auf die Sachrüge\ngestützten Revisionen der Angeklagten führen – unter Erstreckung auf die genannten Nichtrevidenten – zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Im\nÜbrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n3 Ergänzend zu den Zuschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat: Die Strafkammer musste bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten S. einen drohenden Bewährungswiderruf nicht berücksichtigen, weil die Strafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, bereits\nmit Wirkung zum 25. November 2015 erlassen worden war.\n\n4 2. Die Einziehungsanordnung bedarf der aus dem Antrag ersichtlichen\nKorrektur. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einzuziehenden Gegenstände so genau anzugeben sind, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorgangen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von\n\nBetäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (Senat, Beschluss\nvom 17. April 2019 – 2 StR 114/19 Rn. 3 mwN). Die Korrektur der Einziehungsanordnung, die der Senat anhand der hinreichend konkreten Angaben hierzu in\nden Urteilsgründen und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen kann,\nist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.\n\n5 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 27.05.2020 - 5181 Js 221991/18 5/26 KLs 1/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-03/2-str-442-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-03/2-str-442-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.753087+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-03/2-str-442-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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