{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021221BIIIZB42.21.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"III ZB 42/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 42/21\nvom\n\n2. Dezember 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:021221BIIIZB42.21.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen\nDr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Zivilsenat - vom\n15. April 2021 - 1 U 68/19 - aufgehoben.\n\nDen Klägern wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf\n33.510,14 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus\nProspekthaftung geltend. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 hat das Landgericht die\nKlage abgewiesen. Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am\n3. Juni 2019 zugestellte Urteil haben diese für die Kläger mit am selben Tag beim\n\nBerufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. Juli 2019 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 5. September 2019 verlängert worden. Am Tag des Fristablaufs hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zwischen 17:00 und 19:45 Uhr mehrfach versucht, die\nBerufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Dies\ngelang nicht, weil das Faxgerät der Wachtmeisterei des Gerichts seit dem Nachmittag des 5. September 2019 defekt war. Nachdem ein Justizwachtmeister des\nBerufungsgerichts der Prozessbevollmächtigten des Klägers kein anderes empfangsbereites Faxgerät nennen konnte, hat diese die eingescannte Berufungsbegründung per E-Mail am 5. September 2019 um 19:26 Uhr an das Verwaltungspostfach des Berufungsgerichts übersandt. Diese E-Mail ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 6. September 2019 vom Gericht ausgedruckt worden. Das Original der Berufungsbegründung ist am 9. September 2019\nbei Gericht eingegangen.\n\n2 Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. September 2019 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin,\nbei der es sich um die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger handelt.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 ZPO). Der Beitritt der Nebenintervenientin ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. Er genügt den Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\n4 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand sei unbegründet, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhe, das diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei.\n\n5 Die mangelnde Funktionsfähigkeit des gerichtlichen Faxgeräts habe die\nProzessbevollmächtigte der Kläger nicht davon befreit, alle noch möglichen und\nzumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche Maßnahme sei vorliegend die\nVersendung der Berufungsbegründungsschrift aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es erwägenswert, auch einen anderen als den gewählten Übermittlungsweg als zumutbar zu erachten, wenn dieser Weg sich aufdränge und\nder hierfür erforderliche Aufwand geringfügig sei. Dabei komme bei einer gescheiterten Übermittlung mittels Fax eine Versendung über das beA in Betracht,\nwenn dieses von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt worden sei, er also mit seiner Nutzung\nvertraut sei (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - Ill ZB 31/20, NJW\n2021, 390 Rn. 26).\n\n6 Der Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es ohne erheblichen Zeit- und\nKostenaufwand möglich gewesen, die Berufungsbegründung über das beA an\ndas Oberlandesgericht fristwahrend zu übermitteln. Die Kläger hätten es versäumt, rechtzeitig gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO vorzutragen\nund glaubhaft zu machen, dass ihrer Prozessbevollmächtigten dies nicht zumutbar, insbesondere dass sie mit der aktiven Nutzung des beA nicht vertraut und\nes ihr daher nicht möglich gewesen sei, mit nur geringem Aufwand den Versand\nüber das beA vorzunehmen. Der Senat habe die Kläger mit Verfügung vom\n16. September 2020 darauf hingewiesen, dass glaubhaft zu machen sei, dass\nkeinerlei zumutbare andere Übertragungsmöglichkeiten vorhanden gewesen\nseien, z.B. die Ermittlung weiterer Fax-Nummern des Oberlandesgerichts oder\ndie Benutzung des beA. Diesem Hinweis sei zu entnehmen gewesen, dass der\nSenat eine Obliegenheit zur Nutzung des beA annehme und hierzu Vortrag binnen der gesetzten Frist erwarte. In ihren Schriftsätzen vom 16. und 21. Oktober\n2019 hätten die Kläger indes allein vorgebracht, eine Pflicht zur Benutzung des\nbeA habe nicht bestanden. Dass sie das beA nicht mit geringfügigem Aufwand\nhabe benutzen können, habe die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht binnen\nder bis zum 23. Oktober 2019 laufenden Stellungnahmefrist vorgetragen und\nglaubhaft gemacht. Es komme hinzu, dass auch der Beklagtenvertreter auf die\nfehlenden Ausführungen der Klägervertreterin, weshalb ihr eine Übermittlung per\nbeA nicht zumutbar gewesen sei, aufmerksam gemacht habe.\n\n7 Erst mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 und damit verspätet hätten\ndie Kläger vorgetragen, dass eine aktive Übermittlung mit Signatur mangels Vorliegens der dazu erforderlichen Voraussetzungen in der Kanzlei der Bevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, und durch diese Aussage glaubhaft gemacht,\ndass ihrer Prozessbevollmächtigten die Funktionsweise einer aktiven Nutzung\ndes beA unbekannt gewesen sei und sie sich daher in der Kürze der Zeit nur mit\n\nerhöhtem Aufwand mit diesem alternativen Übermittlungsweg habe vertraut machen können.\n\n8 Die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen,\nda die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der (verlängerten) Frist des § 520\nAbs. 2 ZPO eingegangen sei. Die als Anhang an eine E-Mail noch am Tag des\nFristablaufs übersandte Datei mit der unterzeichneten und eingescannten Berufungsbegründung habe die Frist nicht wahren können, da die angehängte PDF-Datei erst nach Fristablauf ausgedruckt worden sei. Zur Rechtzeitigkeit des Eingangs komme es auf den Ausdruck an.\n\n9 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n10 a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die\nBerufungsbegründung erst nach Ablauf der bis zum 5. September 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist. Die als Anhang zur E-Mail\nder Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 5. September 2019 übersandte Berufungsbegründung ist erst am 6. September 2019 - wie erforderlich (§ 520\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 ZPO) - in schriftlicher Form eingegangen.\nDenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie an diesem Tag vom\nGericht ausgedruckt worden (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom\n17. Dezember 2020 aaO Rn. 7 ff und vom 25. Februar 2021 - III ZB 34/20, juris\nRn. 11 zu zwei Parallelfällen).\n\n11 b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Antrag der Kläger auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Ein den Klägern zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO)\nVerschulden ihrer Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor.\n\n12 aa) Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise\nzu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was\nder Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht\nüberspannen. Allerdings sind die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu\nverlangen. Etwaige Fristversäumnisse, die auf der Verzögerung der Entgegennahme von Schriftsätzen durch das Gericht beruhen, dürfen dem Bürger aber\nnicht angelastet werden (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW\n1996, 2857 mwN; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 16).\n\n13 Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein\nGericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses\nMediums abgewälzt werden. Das gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die\nFristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000,\n789, 790; NJW 1996, 2857; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO\nRn. 17; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, BeckRS 2021,\n34468 Rn. 23; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 12; vom\n4. November 2014 aaO Rn. 19 und vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW\n2012, 3516 Rn. 10).\n\n14 Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten\noder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern\nder gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit\neine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857, 2858;\nBGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 15; vom\n4. November 2014 aaO und vom 5. September 2012 aaO; jew. mwN). Wenn er\nfeststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im\ngewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen\n(Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom\n29. September 2021 aaO Rn. 25 und vom 27. Juni 2017 aaO Rn. 14 mwN; vgl.\nauch BGH, Beschluss vom 5. September 2012 aaO).\n\n15 bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein den Klägern zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht vor. Es ist insbesondere\nnicht darin zu sehen, dass sie die Berufungsbegründung am 5. September 2019\nnicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Berufungsgericht gesandt hat, nachdem dies mittels Telefax nicht möglich war.\n\n16 Im Fall eines bisher nicht aktiv genutzten besonderen elektronischen Anwaltspostfachs kann einem Rechtsanwalt nicht vorgehalten werden, dass er anstelle der Übermittlung per Telefax eine solche im elektronischen Rechtsverkehr\nhätte wählen müssen (vgl. im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember\n2020 aaO Rn. 23 ff und vom 25. Februar 2021 aaO Rn. 15 ff). Zwar erscheint es\nerwägenswert, auch einen anderen als den gewählten Übermittlungsweg als zumutbar im vorgenannten Sinne zu erachten, wenn dieser Weg sich aufdrängt und\n\nder hierfür erforderliche Aufwand geringfügig ist. In diesem Rahmen kommt bei\neiner gescheiterten Übermittlung mittels Telefax eine Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach in Betracht, wenn dieses von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von\nSchriftsätzen genutzt wurde, er also mit seiner Nutzung vertraut ist (Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 26 und vom 25. Februar 2021 aaO\nRn. 16; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 aaO Rn. 31). Diese Frage\nbedarf indes auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach gescheiterter Übermittlung per\nTelefax ist jedenfalls dann kein zumutbarer, nur geringfügigen Aufwand verursachender alternativer Übermittlungsweg in vorstehendem Sinne, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei das besondere elektronische Anwaltspostfach\nbisher nicht aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt hat und mit seiner Nutzung nicht vertraut ist (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 27).\n\n17 Von Letzterem ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch\nvorliegend auszugehen.\n\n18 (a) Rechtsanwälte sind derzeit nur zur passiven Nutzung des besonderen\nelektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet (§ 31a Abs. 6 BRAO). Bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte spätestens ab dem 1. Januar 2022 (vgl. § 130d ZPO in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) besteht für die Rechtsanwaltschaft keine allgemeine Pflicht, sich mit den Anforderungen und der Funktionsweise der Erstellung\nund des Versands elektronischer Dokumente auseinanderzusetzen. Dieser\nÜbermittlungsweg stellt daher für einen Rechtsanwalt, der das besondere elektronische Anwaltspostfach bisher nicht aktiv genutzt und hierüber keine Doku-\n\nmente versandt hat, keine sich aufdrängende, mit geringfügigem Aufwand nutzbare Alternative dar, wenn am Tag des Fristablaufs die von ihm gewählte Übermittlung mittels Telefax aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen scheitert. Es\nist ihm nicht zuzumuten, sich innerhalb kurzer Zeit vor Fristablauf erstmals mit\nden Voraussetzungen dieser für ihn neuen Zugangsart vertraut zu machen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 28; BGH, Beschluss vom\n29. September 2021 aaO Rn. 33). Dabei kann, solange im Hinblick auf das beA\nkeine aktive Nutzungspflicht besteht, von einer seitens des Rechtanwalts dennoch bereits erfolgenden aktiven Nutzung des beA und einer daraus folgenden\nZumutbarkeit seiner Nutzung in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne weiteres\nausgegangen werden. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass eine aktive Nutzung\ndes beA durch den Rechtsanwalt entweder gerichtsbekannt ist oder letzterer\nhierzu - im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Aufklärung zu dieser Frage\n(§ 139 ZPO) - bejahend oder nicht vorgetragen hat.\n\n19 (b) Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass sie mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist und dieses bisher nicht\nzum Versand von Schriftsätzen verwendet hat.\n\n20 (aa) Sie hat während des Rechtsstreits keine Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht. Im Wiedereinsetzungsverfahren\nvor dem Berufungsgericht hat sie mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 vorgetragen, bei Nutzung des beA sei eine aktive Übermittlung mit Signatur mangels\nVorliegen der dazu erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Kanzlei nicht möglich\ngewesen. Das Berufungsgericht hat durch diese Ausführungen als glaubhaft gemacht angesehen, dass der Prozessbevollmächtigen der Kläger die Funktionsweise einer aktiven Nutzung des beA unbekannt gewesen ist und sie sich daher\n\nin der Kürze der Zeit nur mit erhöhtem Aufwand mit diesem alternativen Übermittlungsweg habe vertraut machen können (S. 10 f des angefochtenen Beschlusses). Das beA als alternativer Übermittlungsweg musste sich ihr in Anbetracht ihrer mangelnden diesbezüglichen Erfahrung weder aufdrängen noch\nkonnte sie ihn mit geringfügigem Aufwand beschreiten (vgl. Senat, Beschluss\nvom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 32).\n\n21 (bb) Die Kläger haben auch rechtzeitig glaubhaft gemacht, dass ihrer Prozessbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht zumutbar war. Zwar sind nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2\nSatz 1 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der einmonatigen Antragsfrist vorzutragen. Jedoch dürfen lediglich ergänzungsbedürftige Angaben, deren\nAufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf vervollständigt werden (Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 33 und\nvom 27. Juli 2017 - III ZB 76/16, NJW 2017, 3309 Rn. 9 mwN). Nichts anderes\ngilt für Tatsachenvortrag, dessen Notwendigkeit zur Erlangung der beantragten\nWiedereinsetzung auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erkennbar war.\n\n22 So liegt der Fall hier. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger durfte in ihrem rechtzeitig bei Gericht eingereichten Wiedereinsetzungsantrag vom 16. September 2019 davon ausgehen, dass sie auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem mehrfachen Versuch der Übermittlung der\nBerufungsbegründung mittels Telefax an das Empfangsgerät des Gerichts alles\nihr Mögliche und Zumutbare unternommen hatte, so dass ein Verschulden ihrerseits ausgeschlossen und ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233\nAbs. 1 Satz 1 ZPO gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020\n\naaO Rn. 34). Zwar war für sie auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom\n16. September 2019 erkennbar, dass es eine Pflicht zur Einreichung der Berufungsbegründung im Wege der Nutzung des beA in Erwägung zog und hierzu\nvorzutragen war. Gleiches gilt im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom\n27. September 2019. Ein solcher Vortrag ist indes mit den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigen der Kläger vom 16. und 21. Oktober 2019 erfolgt, in denen\nsie auf eine noch nicht bestehende Pflicht zur Nutzung des beA hingewiesen hat.\n\n23 Weiterer Vortrag, insbesondere zu einer durch sie bereits erfolgenden aktiven Nutzung des beA, war zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Für sie war\nweder aufgrund der bis dahin bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung\nnoch aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichts vom 16. September 2019\noder des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. September 2019 hinreichend erkennbar, dass es im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Nutzung des beA auf dieses Kriterium ankommen würde. Es handelt sich insoweit lediglich um ergänzungsbedürftige Angaben in vorstehendem Sinne, die - nach der gebotenen Aufklärung (§ 139 ZPO) - auch noch nach Ablauf der Frist gemäß § 234 Abs. 1\nSatz 2, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO vervollständigt werden können. Nachdem das\nBerufungsgericht mit Hinweis vom 3. Februar 2021 - nunmehr in Kenntnis des\nSenatsbeschlusses vom 17. Dezember 2020 - auf die Relevanz einer Vertrautheit der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der aktiven Nutzung des beA\nhingewiesen hatte, konnten die Kläger daher hierzu noch bis zum Ablauf der bis\nzum 11. März 2021 währenden Stellungnahmefrist vortragen. Dies war indes, wie\n\ndas Berufungsgericht festgestellt hat, bereits mit Schriftsatz vom 10. Dezember\n2019 geschehen und ist erneut mit Schriftsatz vom 4. März 2021 erfolgt.\n\nHerrmann Remmert Arend\n\nBöttcher Kessen\n\nVorinstanzen:\nLG Schwerin, Entscheidung vom 28.05.2019 - 5a O 55/17 -\nOLG Rostock, Entscheidung vom 15.04.2021 - 1 U 68/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-02/iii-zb-42-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130d","ref_norm":"130d","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-02/iii-zb-42-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:25.215264+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-02/iii-zb-42-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2021-12-02","dockets":["III ZB 42/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021221BIIIZB42.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021221BIIIZB42.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.12.2021 – III ZB 42/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-02/iii-zb-42-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Zivilsenat - vom\n15. April 2021 - 1 U 68/19 - aufgehoben.\n\nDen Klägern wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf\n33.510,14 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/130","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"130","label":"§ 130 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/130d","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"130d","label":"§ 130d ZPO","mentions":1},{"id":"BRAO/31a","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"31a","label":"§ 31a BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:25.215264+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}