{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021221B6STR555.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"6 StR 555/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 555/21\n\nvom\n2. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:021221B6STR555.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2021\n\na) im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nNürnberg vom 7. Dezember 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nsowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Besitz\nvon Betäubungsmitteln, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist;\n\nb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von\n7.014,50 Euro angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit die Strafkammer\ngegen den Angeklagten die Einziehung „von Wertersatz“ (richtig: des Wertes von\nTaterträgen) in Höhe von 7.114,50 Euro angeordnet hat. Die von ihr ermittelten\nEinnahmen des Angeklagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten\nabzüglich des sichergestellten Geldes ergeben lediglich einen Betrag von\n7.014,50 Euro. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog).\n\n2 Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nDie aus der Entscheidungsformel ersichtliche Klarstellung war erforderlich, weil\nsich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt\nist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 – 1 StR 23/16; vom\n11. Juni 2008 – 2 StR 13/08).\n\nSchneider König Feilcke\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Nürnberg-Fürth, 29.07.2021 - 1 KLs 350 Js 26510/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-02/6-str-555-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-02/6-str-555-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:55.346422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-02/6-str-555-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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