{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-11-02_3_StR_595_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR595.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-11-02","aktenzeichen":"3 StR 595/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 595/19\nvom\n2. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a.\n\nhier: Gegenvorstellung des Untergebrachten vom 20. Oktober 2021\n\nECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR595.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2021 beschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Untergebrachten gegen den Beschluss\ndes Senats vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat der Senat festgestellt, dass der\nUntergebrachte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 5. August 2019 wirksam zurückgenommen hat, und den Antrag des Untergebrachten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung\nerhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 1. September 2020\nebenfalls als unzulässig verworfen. Das anschließend eingegangene Gesuch\ndes Untergebrachten, mit dem er die beteiligten Richter wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2021\nals nicht statthaft zurückgewiesen.\n\n2 Mit eigenhändigem Schreiben vom 20. Oktober 2021 hat der Untergebrachte beantragt, die Erklärung über die Rücknahme der Revision \"als unzulässig zu verwerfen\" (ihre Unwirksamkeit festzustellen) und das Revisionsverfahren\n\"wieder aufzunehmen\". Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rücknahmeerklärung sei nicht von ihm \"geschrieben und geschickt worden\"; vielmehr habe dies\nseine Familie ohne seine Kenntnis getan.\n\n3 2. Die Eingabe vom 20. Oktober 2021 ist als Gegenvorstellung gegen den\nBeschluss vom 26. Mai 2020 auszulegen, mit dem der Senat die Wirksamkeit der\nvom Untergebrachten erklärten Revisionsrücknahme festgestellt hat; denn mit\nder Eingabe wird geltend gemacht, dass diese Feststellung zu Unrecht ergangen\nist.\n\n4 3. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.\n\n5 a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Rechtsbehelf in einer Verfahrenskonstellation wie der hier zu beurteilenden noch zulässig erhoben werden kann.\nSoweit das Revisionsgericht mit einer Entscheidung die Rechtskraft des\ntatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, gilt, dass es ihm - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt ist, sein Erkenntnis aufzuheben oder zu ändern. Deshalb ist eine Gegenvorstellung gegen eine derartige Entscheidung nicht\nzulässig (s. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 3 StR 212/12, juris\nRn. 3; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3; KK-StPO/Paul, 8. Aufl.,\nVor § 296 Rn. 4 mwN). Der Frage, ob und inwieweit dieser Rechtsgedanke auf\ndie feststellende Klärung einer bereits vorher durch Rechtsmittelrücknahme\noder -verzicht eingetretenen Rechtskraft mit förmlicher Entscheidung des\nRechtsmittelgerichts (s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90,\nBGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 12. Juli 2000\n- 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 421/14, juris\nRn. 2) zu übertragen ist, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden.\n\n6 b) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Der Untergebrachte\nhat nichts vorgetragen, was eine von dem Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020\nabweichende Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme rechtfertigen\nkönnte. Er hatte den Einwand, er sei nicht der Verfasser der Rücknahmeerklärung gewesen, bereits zuvor mehrfach erhoben; allerdings hat der Senat dieses\n\nVorbringen insbesondere im Hinblick auf weitere vom Untergebrachten stammende schriftliche Ausführungen nicht als durchgreifend erachtet. Die erneute\nunsubstantiierte Wiederholung des Einwands kann dem Rechtsbehelf nicht zum\nErfolg verhelfen.\n\n7 4. Der Untergebrachte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere\ngleichartige Eingaben nicht mit einer Bescheidung rechnen kann.\n\nSchäfer Paul Berg\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nDüsseldorf, LG, 05.08.2019 - 10 Js 6/19 7 Ks 1/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-02/3-str-595-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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