{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR354.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-11-02","aktenzeichen":"3 StR 354/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 354/21\n\nvom\n2. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR354.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 30. Juni 2021 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2020\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen; zudem hatte es bestimmt,\ndass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.\n\n2 Mit Beschluss vom 23. März 2021 (3 StR 52/21) hat der Senat auf die\nRevision des Angeklagten das Urteil im Ausspruch über eine Einzelstrafe, im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs\neines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel - unter Zurückverweisung\nder Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - teilweise aufgehoben und\ndas weitergehende Rechtsmittel verworfen. Nunmehr hat das Landgericht erneut\neine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt und für den Vorwegvollzug einen Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt.\n\n3 Gegen das am 30. Juni 2021 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit einem am 27. Juli 2021 beim Landgericht eingegangenen Schreiben unter anderem mit der sachlich unzutreffenden Begründung,\ndass der gleiche Richter und Staatsanwalt wie in der ersten Hauptverhandlung\nbeteiligt gewesen seien. Das als Revision auszulegende Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n4 Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. September 2021 hierzu ausgeführt:\n\n\"Einer Überprüfung des Urteils steht […] der wirksam erklärte\nRechtsmittelverzicht entgegen (Bd. II Bl. 440 f. d.A.). Dieser kann\nnach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums\nangefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - 4 StR 135/08; Beschluss vom\n9. Januar 2009 - 2 StR 541/08). Gründe, die ausnahmsweise zur\nUnwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht\nersichtlich. […] Außerdem wurde die Revisionseinlegungsfrist\n(§ 341 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten (vgl. BGH NStZ-RR 2016,\n24; Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11; Beschluss vom\n9. Januar 2009 - 2 StR 541/08).\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an.\n\nSchäfer Berg Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Koblenz, 30.06.2021 - 14 KLs 2090 Js 30197/20 (2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-02/3-str-354-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-02/3-str-354-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.610139+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-02/3-str-354-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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