{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR324.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-11-02","aktenzeichen":"3 StR 324/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 324/21\nvom\n2. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR324.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, im\nÜbrigen auf dessen Antrag - am 2. November 2021 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3,\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2021 wird\n\na) von der erweiterten Einziehung der sichergestellten Uhr der\nMarke Rolex, Modell ʺOyster Perpetual Dateʺ, sowie der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II. 21 und\nII. 26 der Urteilsgründe - in Höhe von 26.600 € - abgesehen\nund die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;\n\nb) das Urteil\n\naa) aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung\n\n(1) von 16 MDMA-Tabletten in einer Tic-Tac-Packung,\nzwei Bubbles mit Kokaingemisch (aus der Mittelkonsole des VW Passat CC) und einer Selbstladepistole\nWALTHER, Modell P38, Kaliber 9 mm Luger;\n\n(2) des Wertes von Taterträgen in Höhe 8.400 €;\n\nbb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Uhr der Marke Rolex, Modell ʺOyster Perpe-\n\ntual Dateʺ, von 16 MDMA-Tabletten in einer Tic-Tac-Packung, von zwei Bubbles mit Kokaingemisch und einer\nSelbstladepistole WALTHER, Modell P38, Kaliber 9 mm\nLuger sowie die einen Betrag von 243.145 € übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie unerlaubten Besitzes\nvon Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen getroffen, unter anderem zu der erweiterten Einziehung einer Uhr, der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 278.145 € und der Einziehung einer Vielzahl von näher aufgeführten Betäubungsmitteln sowie einer Selbstladepistole. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in\nBezug auf den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Maßregelanordnung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidungen haben ebenfalls weitgehend Bestand. Der Ausführung bedarf\nnur Folgendes:\n\n3 1. Soweit das Landgericht die erweiterte Einziehung einer Uhr und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 26.600 € für die\nFälle II. 21 und II. 26 der Urteilsgründe angeordnet hat, sieht der Senat aus verfahrensökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung ab.\n\n4 2. Die danach verbleibenden Einziehungsanordnungen sind aufzuheben,\nsoweit sie 16-MDMA-Tabletten, zwei Bubbles mit Kokaingemisch, eine Selbstladepistole und den Wert von Taterträgen in Höhe von 8.400 € im Fall II. 22 der\nUrteilsgründe betreffen. Insofern fehlt eine rechtliche Grundlage für die Einziehung.\n\n5 a) Hinsichtlich der genannten Betäubungsmittel kommt eine Einziehung\nnach § 33 Satz 1 BtMG nicht in Betracht; denn die Voraussetzung, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2021\n- 3 StR 471/20, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017,\n220), liegt nicht vor.\n\n6 b) Die Einziehung der Selbstladepistole kann nicht auf den in den Urteilsgründen herangezogenen § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Die im Haus\ndes Angeklagten aufgefundene Waffe befand sich nach Würdigung des Landgerichts im Besitz entweder des Angeklagten oder seiner Verlobten. Dass die Pistole im Zusammenhang mit den Taten steht, hat es nicht festgestellt. Eine Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 StGB knüpft indes daran an, dass es sich\nbei dem von ihr betroffenen Gegenstand um ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt\nim Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB handelt (s. BGH, Beschlüsse vom\n9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021,\n608 Rn. 16 f.).\n\n7 c) Schließlich tragen die Feststellungen zu Fall II. 22 nicht die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen. Der Angeklagte erwarb in diesem Fall in O.\nfür 8.400 € Haschisch, für das er jedoch keine Käufer fand und das er daher an\n\nden Verkäufer zurückgab. Da es sich bei dem Betäubungsmittel um ein Tatobjekt\nhandelt und daran im Inland kein Eigentum erworben werden kann, ist eine Einziehungsmöglichkeit des Wertes des Haschischs weder nach §§ 73, 73c StGB\nnoch nach §§ 74, 74c StGB eröffnet (s. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom\n10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 f. mwN; vom 19. Mai 2021\n- 4 StR 8/21, juris Rn. 6 f.).\n\n8 3. In dem zuvor dargelegten Umfang des Absehens von der Einziehung\nund der Aufhebung der Einziehung hat diese zu entfallen. In Bezug auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen verbleibt danach ein Betrag in Höhe von\n243.145 €.\n\n9 4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Paul Anstötz\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Oldenburg, 19.02.2021 - 1 KLs 930 Js 22445/19 (84/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-02/3-str-324-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-02/3-str-324-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.571837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-02/3-str-324-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2021-11-02","dockets":["3 StR 324/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR324.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR324.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.11.2021 – 3 StR 324/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-02/3-str-324-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2021 wird\n\na) von der erweiterten Einziehung der sichergestellten Uhr der\nMarke Rolex, Modell ʺOyster Perpetual Dateʺ, sowie der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II. 21 und\nII. 26 der Urteilsgründe - in Höhe von 26.600 € - abgesehen\nund die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;\n\nb) das Urteil\n\naa) aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung\n\n(1) von 16 MDMA-Tabletten in einer Tic-Tac-Packung,\nzwei Bubbles mit Kokaingemisch (aus der Mittelkonsole des VW Passat CC) und einer Selbstladepistole\nWALTHER, Modell P38, Kaliber 9 mm Luger;\n\n(2) des Wertes von Taterträgen in Höhe 8.400 €;\n\nbb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Uhr der Marke Rolex, Modell ʺOyster Perpe-\n\ntual Dateʺ, von 16 MDMA-Tabletten in einer Tic-Tac-Packung, von zwei Bubbles mit Kokaingemisch und einer\nSelbstladepistole WALTHER, Modell P38, Kaliber 9 mm\nLuger sowie die einen Betrag von 243.145 € übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/74b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74b","label":"§ 74b StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/33","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"33","label":"§ 33 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/74c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74c","label":"§ 74c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/421","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"421","label":"§ 421 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:48.571837+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}