{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2021-07-02_V_ZR_202_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020721UVZR202.20.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2021-07-02","aktenzeichen":"V ZR 202/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 202/20 Verkündet am:\n2. Juli 2021\nLangendörfer-Kunz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:020721UVZR202.20.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 2. Juli 2021 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 53 - vom 8. September 2020 aufgehoben\nund das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Juni 2019 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.\nIm November 2014 wurde S. P. bis zum 30. Juni 2018 zur Verwalterin\nbestellt. Am 31. August 2017 gliederte sie ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung der K.\nGmbH (nachfolgend GmbH) aus. Geschäftsführer der GmbH\nsind Frau P. und eine weitere Person. Auf der Eigentümerversammlung vom\n18. Mai 2018, zu der die GmbH eingeladen hatte, fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 9 folgenden Beschluss: „Der bestehende Verwaltervertrag und die\nVerwalterbestellung der K. GmbH wird bis zum\n\n30. Juni 2021 verlängert“. Diesen Beschluss focht der Kläger zu 2 in einem anderweitigen Rechtsstreit an (Senat, Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 201/20, z. Veröff. best.). Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit lud die GmbH zu einer außerordentlichen Eigentümersammlung am 5. November 2018, um den Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, in Kenntnis der zuvor übersandten Klageschrift nochmals über die Verwalterbestellung und den Verwaltervertrag zu beschließen. Auf der Versammlung wurde sodann mehrheitlich folgender Beschluss gefasst: „Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung\nmit der K. GmbH werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert“.\n\n2 Auf die Beschlussanfechtungsklage der Kläger hat das Amtsgericht diesen\nBeschluss für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die\nKläger beantragen, wollen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage\nerreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht der angefochtene\nBeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung, weil es an den für die Neubestellung\neines Verwalters erforderlichen Vergleichsangeboten fehle. Enthalte der mit\neinem Einzelunternehmer geschlossene Verwaltervertrag - wie hier - für Umwandlungsfälle keine Regelung, sei im Wege der ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung im Zweifel eine personenbezogene Bestellung anzunehmen. Das Verwalteramt gehe daher bei einer Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens zum Zwecke der Neugründung einer GmbH nicht auf diese über. Der angefochtene Beschluss sei auch nicht als Zustimmung der Wohnungseigentümer\nzur Fortführung des Verwalteramtes und des Verwaltervertrages durch die GmbH\nanzusehen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wohnungseigentümer sich bewusst gewesen seien, einen neuen Verwalter in geänderter\nRechtsform zu bestellen. Selbst wenn man den Beschluss als faktische Wiederbestellung des Verwalters ansehen wollte, wäre die Einholung von Vergleichsangeboten nicht entbehrlich gewesen, weil sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung infolge der Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH verändert\nhabe.\n\nII.\n\n4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die zulässige Revision ist\nbegründet. Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, der angefochtene Beschluss über die Verlängerung der Bestellung und des Verwaltervertrages der K. GmbH widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, weil zuvor keine Alternativangebote eingeholt worden seien, trägt die\nUngültigerklärung nicht.\n\n5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,\ndass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Neubestellung eines\nVerwalters regelmäßig geboten ist, Alternativangebote einzuholen (vgl. Senat,\nUrteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 12 f.; Urteil vom\n24. Januar 2020 - V ZR 110/19, NZM 2020, 663 Rn. 12). Bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters ist die Einholung von Alternativangeboten\n\nanderer Verwalter hingegen nur geboten, wenn sich seit der Erstbestellung des\nwieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat (Senat, Urteil\nvom 1. April 2011 - V ZR 96/10, aaO).\n\n6 2. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, der\nangefochtene Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrages und der\nVerwalterbestellung der K. GmbH sei als Neubestellung\ndes Verwalters anzusehen und habe daher nicht ohne Einholung von Alternativangeboten gefasst werden dürfen. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen\nBegründung kann nicht von einer Neubestellung des Verwalters ausgegangen\nwerden. Für das Revisionsverfahren ist, weil das Berufungsgericht dies ausdrücklich offengelassen hat, zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die\nehemalige Verwalterin ihr einzelkaufmännisches Unternehmen am 31. August\n2017 wirksam zur Neugründung der K. GmbH ausgegliedert hatte. Damit sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf die GmbH übergegangen und ist der\nBeschluss über die Verlängerung ihrer Bestellung und des Vertrages nicht als\nNeuwahl, sondern als Wiederwahl des amtierenden Verwalters anzusehen. Der\nmit der Ausgliederung verbundene Wechsel des Rechtsträgers stellt auch keine\nwesentliche Veränderung des Sachverhalts dar und macht daher für sich genommen die Einholung von Alternativangeboten nicht erforderlich. Wegen der näheren Begründung wird auf das in dem Parallelverfahren verkündete Urteil des\nSenats Bezug genommen (Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 201/20 Rn. 6 ff.,\nz. Veröff. best.).\n\nIII.\n\n7 Das Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die\nSache ist zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen,\nweil weder die geltend gemachten Anfechtungsgründe noch Nichtigkeitsgründe\ngegeben sind. Es bedarf insbesondere keiner weiteren Feststellungen zu der von\ndem Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Ausgliederung den zuvor\neinzelkaufmännisch betriebenen Geschäftsbereich der Wohnungseigentumsverwaltung der ehemaligen Verwalterin betraf. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte und die Ausgliederung damit nicht zum Übergang von Verwalteramt und -vertrag auf die K. GmbH geführt hätte, widerspräche der angefochtene Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Wegen der\nnäheren Begründung wird auf das in dem Parallelverfahren verkündete Urteil des\nSenats Bezug genommen (Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 201/20 Rn. 26 ff.,\nz. Veröff. best.). Somit kommt es auch nicht auf die von dem Berufungsgericht\nverneinte und von den Parteien auch im Revisionsverfahren diskutierte Frage an,\nob in dem von den Wohnungseigentümern gefassten Beschluss eine konkludente Zustimmung zu dem Übergang der Verwalterstellung und des Verwaltervertrages auf die GmbH im Wege der Ausgliederung zu sehen ist.\n\nIV.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\nSchmidt-Räntsch Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Schöneberg, Entscheidung vom 12.06.2019 - 774 C 43/18 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2020 - 53 S 35/19 WEG -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-02/v-zr-202-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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