{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-02_NA_AK_33_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020621BAK33.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-02","aktenzeichen":"AK 33/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 33/21\n\nvom\n2. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:020621BAK33.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten\nund ihrer Verteidiger am 2. Juni 2021 beschlossen:\n\nEine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist\nderzeit nicht veranlasst.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beschuldigte wurde am 10. Juli 2020 festgenommen und befand sich\naufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Mei.\nvom selben Tag wegen des dringenden Verdachts der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen\n(unten Taten 4 und 6), des Diebstahls, der Urkundenfälschung (unten Tat 7) und\ndes räuberischen Diebstahls (unten Tat 5) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss\ndes Amtsgerichts Mei. vom 15. Juli 2020 wurde der vorgenannte Haftbefehl\ngegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.\n\n2 Am 5. November 2020 wurde die Beschuldigte erneut festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n4. November 2020. Gegenstand dieses Haftbefehls waren im Wesentlichen die\nAnschuldigungen im Haftbefehl vom 10. Juli 2020, allerdings rechtlich gewertet\nals jeweils in Tateinheit stehend mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer\nkriminellen Vereinigung, sowie der Vorwurf der dazu tatmehrheitlichen mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (unten Tat 1). Dieser\n\nerweiterte Haftbefehl wurde der Beschuldigten am 6. November 2020 verkündet\nund der vorherige Haftbefehl in der Fassung des Außervollzugsetzungsbeschlusses aufgehoben.\n\n3 Am 21. April 2021 erließ der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs\neinen neuen Haftbefehl. Gegenstand dieses Haftbefehls ist neben den Anschuldigungen im Haftbefehl vom 4. November 2020 der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in weiteren drei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (unten\nTat 2) und in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (unten\nTaten 3 und 8), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Landfriedensbruch\n(unten Tat 8). Dieser erweiterte Haftbefehl wurde der Beschuldigten unter Aufhebung des vorherigen Haftbefehls am selben Tag verkündet.\n\n4 Der Generalbundesanwalt beantragt festzustellen, dass eine Haftprüfung\ndurch den Senat noch nicht ansteht, wohingegen die Beschuldigte die Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 21. April 2021 erstrebt.\n\nII.\n\n5 Eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit entgegen der Auffassung der Beschuldigten nicht veranlasst. Zwar befindet sie sich mittlerweile\nseit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die weiteren\nVorwürfe im Haftbefehl vom 21. April 2021 ist jedoch eine neue Sechsmonatsfrist\nim Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden, deren Lauf am\n18. Februar 2021 begonnen hat und deren Ablauf somit noch nicht bevorsteht.\n\n6 Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft \"wegen derselben Tat\" vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Der Begriff derselben Tat nach § 121 StPO ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm, die\ndas Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchsetzen soll, weit auszulegen.\nNach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17,\njuris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom\n16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris\nRn. 5; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle\nTaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie\nGegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Somit löst es\nkeine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn vor Ablauf der\nFrist ein neuer Haftbefehl erlassen wird, der lediglich auf Tatvorwürfe gestützt\nbzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im\nSinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren. Tragen dagegen die erst\nim Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen\nden Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter\nHaftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine\nneue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe\nzu einem dringenden verdichtet hat, der neue bzw. erweiterte Haftbefehl mithin\nhätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn\nerwirkt hat. Dabei ist regelmäßig der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019\n- AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5).\n\n7 Danach hat der Haftbefehl vom 21. April 2021 eine neue Sechsmonatsfrist\neröffnet, deren Lauf an dem Tag begonnen hat, an welchem ein erweiterter Haftbefehl hätte erlassen werden können. Dieser hat neue selbständige Taten zum\nGegenstand, die noch nicht Gegenstand des vorangegangenen Haftbefehls\nwaren (unten 1.), erst im Laufe der nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden sind (unten 2.) und für sich genommen den Haftbefehlserlass rechtfertigen\n(unten 3.); zu einem dringenden Tatverdacht haben sich diese Vorwürfe erst am\n18. Februar 2021 verdichtet (unten 4.).\n\n8 1. Die Beschuldigte ist - über die Vorwürfe des ursprünglichen Haftbefehls\nhinaus - der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in weiteren drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (unten Tat 2) und in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (unten Taten 3 und 8), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Landfriedensbruch (unten Tat 8) verdächtig. Diese Taten sind im Verhältnis zu dem\nden Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2020 tragenden Vorwurf als andere Taten im Sinne des § 121 StPO zu werten. Dies folgt daraus, dass sie materiell-rechtlich zu diesen Taten im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen, so dass der Grundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach\nsachlich-rechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGH,\nBeschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 47, in BGHSt 60, 308 ff.\nnicht abgedruckt). Diese Regel, von der abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht, führt dazu, dass die zusätzlichen Tatvorwürfe in dem Haftbefehl vom\n21. April 2021 hier auch als eigenständige Taten im Sinne des § 121 StPO zu\nbewerten sind. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, inwieweit sich\nder Begriff derselben Tat nach § 121 StPO vom materiell-rechtlichen Begriff der\nTateinheit und von dem der prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO\nunterscheidet. Insbesondere kann hier offenbleiben, ob immer dann, wenn\n\nmateriell-rechtlich eine Tat vorliegt, dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 7). Im\nEinzelnen:\n\n9 a) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen geht der Haftbefehl des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2021 im Sinne eines\ndringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt aus:\n\n10 aa) Tat 1:\n\n11 (1) Spätestens am 7. August 2018 fand sich in und um L. eine auf die\nBegehung politisch linksmotivierter Gewaltstraftaten ausgerichtete konspirative\nPersonenvereinigung zusammen. Basierend auf einer von allen Mitgliedern geteilten militanten linksextremistischen Ideologie, die den bestehenden demokratischen Rechtsstaat mit seiner Garantie einer freien politischen Meinungsäußerung und dem staatlichen Gewaltmonopol ablehnt, war und ist das Ziel der Vereinigung, tatsächliche oder mutmaßliche Angehörige der \"rechten Szene\" organisiert und planvoll anzugreifen. Bei diesen Überfällen sollen die Tatopfer durch\neine Überzahl von Angreifern unter Einsatz mitgeführter Schlagwerkzeuge erheblich verletzt werden und ihr Eigentum soll zerstört werden. Zur Erhöhung der\nSchlagkraft ihrer Gruppierung und zur Absicherung des Taterfolgs sind die in der\ngewaltbereiten linksextremistischen Szene überregional vernetzten Vereinigungsmitglieder in der Lage, weitere Personen als Mittäter ihrer Straftaten zu\nmobilisieren, die ihre linksextremistisch-antifaschistische Einstellung teilen und\nzu denen ein so gefestigtes Vertrauensverhältnis besteht, dass sie wegen der\nBeteiligung solcher Unterstützungskräfte weder Defizite bei der Tatbegehung\nnoch eine Entdeckung der eigenen Tatbeteiligung befürchten müssen.\n\n12 Das genaue Datum der Gründung der Vereinigung, deren Umstände und\ndie daran beteiligten Personen sind zwar bislang nicht bekannt. Im August 2018\ngehörte dieser schon damals aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vereinigung jedenfalls die Beschuldigte an, spätestens ab Januar 2019 agierte der\nMitbeschuldigte G. - der langjährige Partner und Verlobte der Beschuldigten - gemeinsam mit ihr und weiteren Personen in Umsetzung des Vereinigungsziels. Zumindest ab September 2019 beteiligten sich auch die Mitbeschuldigten R. , E. und M. sowie - jedenfalls ab Dezember 2019 - die weiteren Mitbeschuldigten A. , Lö. , P. und D. als Mitglieder an der\nVereinigung.\n\n13 (2) Die Beschuldigte beteiligte sich seit dem 7. August 2018 maßgeblich\nals Mitglied an dieser Vereinigung und war in Umsetzung des Vereinigungsziels\nan allen der Vereinigung bisher zuzurechnenden Straftaten beteiligt:\n\n14 Der Beschuldigten kommt innerhalb der Vereinigung eine gewichtige Stellung zu. Sie fungierte in mindestens zwei Fällen als Kommandogeberin bei der\nTatausführung vor Ort und stellte ihren Pkw als Fluchtfahrzeug zur Verfügung.\nZudem war sie durch ihre Aktivitäten zur Auskundschaftung künftiger Tatopfer\nmaßgeblich an deren Zielauswahl beteiligt, so zuletzt Anfang Juni 2020 in L.\nbei der Ausspähung des En. , der zuvor in linksgerichteten Szenemedien als Rechtsextremist, Teilnehmer rechter Kampfsportveranstaltungen und\nBeteiligter eines schweren Landfriedensbruchs am 11. Januar 2016 in\nC. \"geoutet\" worden war. Sein Name und weitere persönliche Informationen wurden - ebenso wie Angaben zu weiteren Mittätern des überwiegend von\nAngehörigen der rechten Szene auf den Stadtteil C. verübten Angriffs\n(sogenannter \"S. \") - auf einer im Internet veröffentlichten Liste\n(\"Di. \") bekannt gemacht.\n\n15 Am 3. Juni 2020 suchten die Beschuldigte und R. die Wohnanschrift\ndes En. in der F. straße in L. auf, um in Vorbereitung eines gewaltsamen Übergriffs dessen Wohnumfeld und tägliche Gewohnheiten aufzuklären. Dazu verschafften sie sich sowohl Zutritt zu dem Mehrfamilienhaus, in dem En. wohnt, als auch zu zwei Nachbarhäusern\n(Fr. straße , Au. straße ); ihr Aussehen veränderten sie durch\ndas Wechseln der Oberbekleidung und der getragenen Brillen. Spätestens ab\ndem 4. Juni 2020 war auch der Mitbeschuldigte A. zumindest in Absprachen\nzum Fortgang der Ausspähung eingebunden. Am 5. Juni 2020 hielt sich die Beschuldigte in Fortsetzung der Aufklärung über längere Zeit im Nahbereich der\nWohnung von En. auf. Dabei verwendete sie verschiedene Oberbekleidungsstücke sowie eine Rothaar-Perücke, um so das Aussehen zu verändern und ihre Anwesenheit zu verschleiern. Am 6. Juni 2020 trafen sich die in\nL. wohnhaften Beschuldigten Eng. , A. und R. mit den aus B.\nangereisten Mitbeschuldigten E. und D. , wobei sie auch den bevorstehenden Angriff auf En. erörterten. Zur weiteren Verstärkung\nder Gruppe reiste am Abend des 7. Juni 2020 der Mitbeschuldigte M. , der seinerseits regelmäßig Kampfsport betreibt, von B. an und begab sich direkt zur\nWohnanschrift der Beschuldigten. Von dem beabsichtigten Überfall nahm die\nGruppe nur deshalb Abstand, weil ihre Kontaktperson K. , die am frühen\nNachmittag des 8. Juni 2020 mit der Beobachtung der Wohnumgebung des\nEn. betraut war, polizeiliche Abwehrmaßnahmen zum Schutz des Tatopfers bemerkt hatte.\n\n16 Zum Zwecke der Ausspähung potentieller Opfer hatte sich die Beschuldigte Verkleidungsutensilien und weitere Gegenstände beschafft, um ihre Identität zu verschleiern und eine Wiedererkennung zu erschweren, darunter Perücken, verschiedene Brillen sowie einen nicht auf sie ausgestellten, aber nach\n\nPersonalien und Foto passenden Personalausweis. Für Ausspähungs- und sonstige Einsätze entsprechend dem Vereinigungszweck verfügte die Beschuldigte\nüber diverse Mobiltelefone und auf Falschpersonalien registrierte SIM-Karten, die\nsie in ihrer Wohnung vorhielt und - wie die Aufteilung auf verschiedenfarbige Tragetaschen und Beutel, teilweise zusammen mit Verkleidungsgegenständen und\nSchlagwerkzeugen zeigt - zum jederzeitigen kurzfristigen Gebrauch bei dem Vereinigungszweck dienenden Handlungen vorgesehen hatte.\n\n17 bb) Tat 2:\n\n18 In Vorbereitung eines von den Vereinigungsmitgliedern beabsichtigten Angriffs auf den späteren Geschädigten Sch. - eine ebenfalls der rechten\nSzene zugehörige, an dem sogenannten \"S. \" beteiligte und\nauf der Liste \"Di. \" bekannt gemachte Person - spähte die\nBeschuldigte am 7. August 2018 die Wohnumgebung und Lebensgewohnheiten\ndes Geschädigten Sch. aus. Als Beifahrerin in einem von einem bisher unbekannten Beteiligten gesteuerten Fahrzeug fertigte sie aus dem Auto heraus zwischen 18:29 Uhr und 19:03 Uhr mindestens fünf Fotografien, die - neben der Anfahrt zu dem Ort - den Nahbereich des Sportplatzes, auf dem der Geschädigte\nSch. regelmäßig Fußball spielt, sowie dessen Weg dorthin zeigen. Die so gewonnenen Erkenntnisse zu den örtlichen Gegebenheiten der Umgebung des\n(künftigen) Tatorts teilte die Beschuldigte zur weiteren Planung des Angriffs mit\nweiteren Vereinigungsmitgliedern, darunter den zur unmittelbaren Tatausführung\nvorgesehenen Mittätern, wodurch sie - wie von ihr beabsichtigt - die \"erfolgreiche\" Ausführung des Überfalls jedenfalls erleichterte. Dabei entsprach es ihrer\nKenntnis und ihrem Willen, dass das Tatopfer durch die beabsichtigte Attacke\neiner Überzahl von Angreifern auch unter Einsatz von Schlagwerkzeugen mit\n\nmassiven, gegen Kopf und Oberkörper gerichteten Gewalteinwirkungen erhebliche, bis hin zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen davontragen würde.\n\n19 Am 30. Oktober 2018 um 19:06 Uhr passten sodann mindestens fünf vermummte Personen entsprechend dem Vereinigungsziel und in Umsetzung ihres\ngemeinsamen, vorgefassten Tatplans den Sch. auf dem Weg zum Fußballtraining in unmittelbarer Nähe seiner Wohnadresse H. straße in\nW. , Ortsteil Kü. , ab. Nachdem der Geschädigte Sch. sein Grundstück\nverlassen hatte, rannten von hinten zwei Angreifer auf ihn zu. Einer der beiden\nbrachte ihn durch einen Sprung in den Rücken zu Boden, hielt ihn fest und würgte\nihn; der andere setzte sich auf seine Beine. Drei weitere Angreifer, die ihm entgegengekommen waren, traten und schlugen vielfach mit Fäusten und einem\nTeleskopschlagstock auf den Oberkörper, die Arme und Beine sowie den Kopf\ndes am Boden liegenden Geschädigten ein. Die Angreifer versuchten dabei, dem\nTatopfer die Jacke über den Kopf auszuziehen, wodurch ihn Tritte, Schläge und\nauch der Teleskopschlagstock unmittelbar auf der ungeschützten Haut trafen.\nMindestens einer der Täter trug dabei Quarzhandschuhe. Die Angreifer ließen\nerst von dem Geschädigten ab, als durch dessen Hilferufe ein Zeuge auf die Tat\naufmerksam wurde, und rannten weg. Als sie an dem Zeugen vorbeiliefen, rief\neiner von ihnen über das Opfer: \"Das ist ein Nazischwein!\" oder \"Scheiß Nazi!\"\n\n20 Der Geschädigte Sch. erlitt, wie von den Angreifern beabsichtigt, durch\ndie massive Gewalteinwirkung erhebliche Verletzungen: sieben stark blutende\nRiss- und Quetschwunden am Kopf, eine Prellung der Schädelkalotte, zwei Frakturen an der Lendenwirbelsäule sowie multiple Prellungen und Abschürfungen\nan Händen, Beinen, am Oberkörper und am Rücken. Er befand sich deshalb bis\n\nzum 5. November 2018 in stationärer Behandlung. Die Verletzungen waren aufgrund der Art und Weise ihrer Beibringung sowie angesichts ihrer Lokalisierung\npotentiell lebensbedrohlich.\n\n21 cc) Tat 3:\n\n22 Dem Vereinigungszweck entsprechend beteiligten sich mehrere Vereinigungsmitglieder, darunter die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G.\n, am 8. Januar 2019 gegen 11:00 Uhr an einem Angriff auf den in der\nBor. Straße, Höhe Haus Nr. , in C. - nahe des\n\"At. \" - mit der Reinigung von Dachrinnen beschäftigten und sich\nkeines Angriffs versehenden Geschädigten N. . Die Auswahl des Tatopfers, den die Täter für einen \"Nazi\" hielten, erfolgte aufgrund der vom Geschädigten getragenen Mütze eines in der rechten Szene beliebten Mode-Labels.\n\n23 Die einschließlich der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten G.\ninsgesamt fünf Angreifer trugen einheitlich schwarze Kleidung, schwarze\nHandschuhe und waren mit schwarzen Sturmhauben vermummt. Zunächst versetzte einer der Täter dem Geschädigten unvermittelt einen heftigen Faustschlag\nins Gesicht. Anschließend brachten die Angreifer den Geschädigten mit Faustschlägen zu Boden und traten und schlugen - auch unter Verwendung eines\nSchlagwerkzeugs - weiter auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, der\ndabei zeitweilig das Bewusstsein verlor. Währenddessen hielt die Beschuldigte\nmit einem großvolumigen Reizstoffsprühgerät umstehende Zeugen vom Eingreifen ab. Dabei äußerte sie sinngemäß, das Tatopfer sei ein \"Nazi\", der die Verletzungen \"verdient\" habe. Die Täter ließen erst von dem Geschädigten ab, als sich\neine Straßenbahn näherte, und flüchteten in Richtung Me. Straße.\n\n24 Der Geschädigte N. erlitt eine Vielzahl teils klaffender und stark blutender Platzwunden im Gesicht und am Hinterkopf, multiple Mittelgesichtsfrakturen\nund eine Thoraxprellung; seine Zahnprothese zerbrach. Das Jochbein und die\nKnochen um das rechte Auge mussten mit Metallplatten fixiert werden; zwischenzeitlich drohte eine Netzhautablösung am rechten Auge. Der Geschädigte litt\nnoch Wochen nach der Tat unter schweren Angstzuständen. Art und Weise der\nVerletzungshandlungen - Schläge und Tritte gegen den Kopf - waren geeignet,\npotentiell lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen; das Ausbleiben\nschwerwiegender Hirnblutungen oder Verletzungen des Hirngewebes ist angesichts der ausgeübten massiven Gewalteinwirkungen nur als glücklicher Umstand zu werten.\n\n25 dd) Tat 4:\n\n26 Am 19. Oktober 2019 gegen 00:15 Uhr überfiel die Beschuldigte gemeinsam mit den weiteren Vereinigungsmitgliedern G. , M. und R. sowie weiteren noch unbekannten Tatbeteiligten das Lokal \"Bu. \" in der Mü.\nStraße in Ei. , nachdem der Mitbeschuldigte E. und\nder gesondert Verfolgte Wo. am 27. September 2019 in Vorbereitung\ndes Überfalls den Tatort ausgespäht hatten. Das \"Bu. \" gilt als Treffpunkt\nfür Angehörige der \"rechten Szene\" in Ei. und wird von dem als Rechtsextremisten bekannten Ri. betrieben.\n\n27 Zur Ausführung der Tat verschaffte sich am 19. Oktober 2019 kurz nach\n00:00 Uhr eine 10- bis 15-köpfige Personengruppe unter Ausnutzung des Überraschungsmoments Zutritt zum Lokal. Die vermummten und maskierten Angreifer, darunter die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G. , drangen mit\nFäusten und mitgebrachten Schlagwerkzeugen auf den Wirt sowie die noch anwesenden fünf Gäste ein und versprühten mehrfach Reizgas oder Pfefferspray.\n\nDie Beschuldigte sprühte mit einem großen Reizstoffsprühgerät in den hinteren\nTeil des Gastraums. Außerdem zerbrachen die Angreifer Gläser, Aschenbecher\nsowie anderes Inventar und zerstörten mehrere Fensterscheiben. Bei dem\ntumultartigen Geschehen wurden die Geschädigten, die sich teilweise zu wehren\nversuchten, unter anderem mit Schlagstock-Schlägen gegen den Kopf und Oberkörper misshandelt, zwei Gäste wurden auf diese Weise zu Boden gebracht.\nWährenddessen verblieben der Mitbeschuldigte R. und weitere vermummte\nPersonen als Wachposten vor dem Lokal, um eine ungestörte Tatausführung zu\ngewährleisten. Der kampfsporterfahrene Mitbeschuldigte M. war ebenfalls vor\nOrt und bestärkte so die anderen Täter zumindest durch seine Anwesenheit.\nNach dem Überfall zogen sich - auf Kommando der Beschuldigten - die Angreifer\naus dem Lokal und die vor dem Eingang postierten Personen gemeinsam zu\nihren in Tatortnähe geparkten Fahrzeugen, darunter der silberfarbene Pkw VW\nGolf der Beschuldigten, zurück und flüchteten.\n\n28 Die Geschädigten erlitten aufgrund des eingesetzten Reizstoffs Augenreizungen; die Geschädigten Bo. , Fi. , der zudem eine Kopfplatzwunde\ndavontrug, und Le. , der eine blutende Gesichtsverletzung erlitt, wurden\nambulant in der Notaufnahme des Klinikums Ei. versorgt.\n\n29 ee) Tat 5:\n\n30 Zur Beschaffung von Tatwerkzeugen für einen weiteren Angriff auf den\nGeschädigten Ri. , der nach dem Plan der Vereinigungsmitglieder in der Nacht\nzum 14. Dezember 2019 ausgeführt werden sollte, entwendete die Beschuldigte\nam Nachmittag des 13. Dezember 2019 gegen 16:15 Uhr in einem Baumarkt\nin L. , Br. Straße , zwei Schlosser-Hämmer. Die Hämmer\nsteckte sie in ihre Tasche und passierte die Kassenzone des Marktes ohne zu\nbezahlen. Als sie darauf von einem Mitarbeiter des Sicherheitspersonals auf die\n\nmitgenommene Ware angesprochen wurde, versetzte sie diesem - auch in der\nAbsicht, die als Tatwerkzeuge für den kommenden Überfall gedachten Hämmer\nzu behalten - mit beiden Händen einen Stoß in den Bauch. Als der Mitarbeiter\nnach ihr griff, riss sie sich los und flüchtete. Nach kurzer Verfolgung, während der\ndie Beschuldigte wegen einer angeblichen Belästigung noch Passanten lautstark\num Hilfe rief, wurde die Beschuldigte gestellt und zurück zum Baumarkt gebracht,\nwo die gestohlenen Hämmer im Wert von 37,98 Euro in ihrer Tasche gefunden\nwurden.\n\n31 ff) Tat 6:\n\n32 Obwohl die Beschuldigte am 13. Dezember 2019 bei dem räuberischen\nDiebstahl zur Beschaffung von Tatwerkzeugen auf frischer Tat betroffen und gegen sie Strafanzeige erstattet worden war, setzten die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten G. , A. , Lö. , P. und E. sowie mindestens\nein weiterer unbekannter Mittäter noch in der folgenden Nacht ihren Plan um, den\nGeschädigten Ri. erneut gemeinschaftlich anzugreifen. Dazu begaben sie sich\nin zwei Fahrzeugen, die sie zuvor zur Verhinderung einer Identifizierung mit gestohlenen Kennzeichen versehen hatten, zur Wohnanschrift des Geschädigten\nRi. in der He. straße in Ei. . Dort lauerten sie am 14. Dezember 2019 gegen 03:15 Uhr dem Geschädigten Ri. auf, als er von den weiteren\nGeschädigten Schw. , Ac. und An. im Pkw des Schw. von der\nGaststätte \"Bu. \" nach Hause gebracht wurde.\n\n33 Den genauen Zeitpunkt und die Umstände der Heimkehr des Geschädigten Ri. in der Tatnacht hatten die Beschuldigten zuvor unter Beteiligung des\naus B. gesondert angereisten Mitbeschuldigten D. ausgespäht, der\nauch den Mitbeschuldigten G. zum Tatort nach Ei. mitgebracht\n\nhatte. Um den Aufbruch des Geschädigten vom Lokal \"Bu. \" nicht zu verpassen, patrouillierte der Mitbeschuldigte D. mit einem Pkw Smart\nFortwo, amtliches Kennzeichen , zunächst im unmittelbaren Nahbereich des Lokals \"Bu. \" mehrfach die Mü. Straße entlang und folgte\nschließlich um 03:12 Uhr dem Pkw des Geschädigten Schw. in geringem Abstand. Das Fahrzeug war dem D. zuvor zu diesem Zweck von dem ebenfalls in B. wohnenden Mitbeschuldigten M. überlassen worden. Zur Abstimmung untereinander, insbesondere zur Weitergabe der Beobachtungen des Mitbeschuldigten D. und zur Festlegung des unmittelbaren Tatbeginns,\nnutzten die Beschuldigten zu diesem Zweck vorbereitete und nur für diesen Einsatz bestimmte \"Aktionstelefone\", wobei die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A. die fortlaufenden Absprachen koordinierten.\n\n34 Nachdem der Geschädigte Ri. von seinen Begleitern gegen 03:15 Uhr\nnahe seiner Wohnanschrift abgesetzt worden war, griffen die Beschuldigte und\ndie Mitbeschuldigten G. , A. , Lö. , P. und E. sowie der\nunbekannte Mittäter maskiert und mit verschiedenen Schlagwerkzeugen\n- Stangen, Schlagstöcken, einem Hammer und einem Radschlüssel - bewaffnet\nden Geschädigten Ri. gemeinsam an. Die Beschuldigte, die auch in diesem\nFall den Angriff anführte, setzte ein großes Reizstoffsprühgerät gegen den Geschädigten Ri. ein; weitere Angreifer drangen mit Faustschlägen und den mitgeführten Hiebwaffen auf ihn ein. Ri. konnte den Angriff durch Versprühen von Pfefferspray und die Androhung abwehren, ein mitgeführtes Teppichmesser einzusetzen, so dass er selbst nicht verletzt wurde. Die Geschädigten\nSchw. , Ac. und An. hatten derweil ihr Fahrzeug angehalten und\nverlassen, um Ri. beizustehen, flüchteten aber, als die Angreifer sich\nnunmehr ihnen zuwandten, wieder in den Pkw des Schw. . Da sich das Fahrzeug zunächst nicht starten ließ, gelang es den Beschuldigten, den Pkw mit ihren\n\nStangen und Teleskopschlagstöcken erheblich zu beschädigen. Sie zertrümmerten Scheiben sowie Außenspiegel und zerbeulten Türen und Kotflügel. Durch die\ngeschaffenen Öffnungen und zwei halb geöffnete Fahrzeugtüren versprühten die\nTäter Reizstoff in das Fahrzeuginnere und schlugen mit Fäusten sowie Schlagwerkzeugen vielfach auf die wehrlos in dem Fahrzeug festsitzenden Geschädigten ein. Erst als der Geschädigte Schw. den Pkw starten konnte, ließen die\nAngreifer von ihnen ab und flüchteten in ihren eigenen Fahrzeugen.\n\n35 Die Geschädigten erlitten Augen- und Hautreizungen; die Geschädigten\nSchw. , An. und Ac. wurden deshalb sowie wegen weiterer Verletzungen im Ei. Klinikum notärztlich versorgt: der Geschädigte\nSchw. wegen zweier Kopfplatzwunden und einer Schnittwunde an der Ohrmuschel sowie einer Ellenbogenprellung; der Geschädigte An. erlitt multiple\nSchürfwunden und Prellungen an Händen, Knien und Ellenbogen, der Zeuge\nAc. trug eine sternförmig ausgefranste Kopfplatzwunde und eine Fingerprellung davon.\n\n36 gg) Tat 7:\n\n37 Nach der Tat flüchteten die Beschuldigten und der unbekannte Mittäter in\nzwei Fahrzeugen in Richtung Autobahn A durch das Ei. Stadtgebiet,\nwobei sie von mehreren Streifenwagen verfolgt wurden. Das Fahrzeug der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A. , der von der Beschuldigten regelmäßig genutzte Pkw VW Golf, wurde nach kurzer Verfolgung noch in Ei.\ngestoppt. An diesem Fahrzeug hatten die Beschuldigten, um ihre Tatbeteiligung\nzu verschleiern, die - wie sie wussten - zuvor gestohlenen Kennzeichentafeln\nangebracht; die Original-Kennzeichen des auf die Mutter\nder Beschuldigten zugelassenen Pkw lagen noch auf der Rücksitzbank.\n\n38 hh) Tat 8:\n\n39 Am Abend des 15. Februar 2020 überfiel am Bahnhof in W. eine aus\netwa 15 bis 20 Personen bestehende Angreifergruppe, der die Beschuldigten\nR. und M. angehörten, gemäß einem zuvor abgestimmten gemeinsamen\nTatplan sechs dem äußeren Anschein der \"rechten Szene\" zugehörige Personen, die sich auf dem Rückweg von einer Gedenkveranstaltung in Dr. anlässlich des 75. Jahrestags der Bombardierung der Stadt befanden.\n\n40 Um den Ablauf des Tages, einschließlich eines - zu diesem Zeitpunkt noch\nnicht näher konkretisierten, aber schon fest beabsichtigten - gewaltsamen Übergriffs auf Teilnehmer der Dr. Demonstration zu planen und um sich zu den\nEinzelheiten mit weiteren Mittätern abzustimmen, hatten sich die Mitbeschuldigten G. , R. und M. am Vormittag des 15. Februar 2020 in L.\nmit weiteren Personen an einem zuvor verabredeten Sammelplatz in der Ha.\nstraße getroffen. Nach Festlegung der den einzelnen Tätergruppen im Verlauf des 15. Februar 2020 obliegenden Rollen verteilten sie sich auf die am Sammelplatz wartenden Fahrzeuge - darunter auch den Pkw VW Golf der Beschuldigten, den diese in Kenntnis des Verwendungszwecks zur Verfügung gestellt\nhatte.\n\n41 Nach dem Ende der Demonstration in Dr. trat ein Großteil der\nVeranstaltungsteilnehmer - darunter die späteren Geschädigten Hel. , Led. ,\nZ. und Ka. mit ihren Begleitern Schwe. und Ac. - die Heimreise mit der Bahn an, wobei die Geschädigten Z. und Hel. äußerlich anhand ihrer Bekleidung und der von Z. mitgeführten \"Reichskriegsflagge\" der\nrechten Szene zuzuordnen waren. Aus diesem Grund waren sie von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigen G. , die sich anlässlich der Veranstal-\n\ntung ebenfalls in Dr. aufgehalten hatten, und ihren Mittätern als spätere Tatopfer des am Vormittag abgestimmten Überfalls ausgewählt worden. Dem Tatplan entsprechend überwachten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G.\nzur Absicherung des bevorstehenden Angriffs die Rückreise der Geschädigten sowie ihrer Begleiter vom Dr. Hauptbahnhof im Regionalexpress der Deutschen Bahn Richtung W. . Dazu verblieb die Beschuldigte während der Fahrt in Sichtweite der Geschädigten und gab von dort telefonisch fortlaufend den Standort und das Vorankommen des Zuges an die zum\nspäteren Tatort nach W. beorderten, zur unmittelbaren Tatausführung vorgesehenen Mittäter durch. Der Mitbeschuldigte G. durchstreifte zu Beginn der Fahrt sichernd die Zugteile und verfolgte am Haltepunkt in W. an\neiner geöffneten Wagentür den Ausstieg der Fahrgäste.\n\n42 Absprachegemäß und in fortwährender Abstimmung mit den als Späher\nim sich nähernden Regionalzug aus Dr. postierten Personen lauerten die\nAngreifer gegen 19:30 Uhr am W. Bahnhof - inzwischen dunkel gekleidet,\nmit Sturmhauben und Kapuzen vermummt sowie mit Teleskopschlagstöcken,\nBierflaschen und Reizgassprühgeräten bewaffnet - an einer vom Bahnsteig nicht\neinsehbaren Ecke des Bahnhofsgebäudes den als Tatopfern ausersehenen Personen auf, als diese den Zug verließen und sich - sich keines Angriffs versehend - auf dem Bahnsteig in Richtung einer Fußgängerunterführung bewegten.\nAls sie den Hinterhalt der ihnen zahlenmäßig überlegenen Angreifergruppe bemerkten, versuchten sie zu fliehen. Dabei wurden sie von den Angreifern verfolgt,\ndie ihnen mit meist gezielt gegen den Kopf eingesetzten Schlagwerkzeugen und\nPfefferspray nachsetzten. Während ihre Begleiter Schwe. und Ac. unverletzt fliehen konnten, wurden die Geschädigten Z. , Hel. , Led. und\nKa. mit vielfachen Schlagstock- und Faustschlägen zu Boden gebracht, wo\ndie Täter weiter auf die bereits blutenden Geschädigten mit Tritten gegen den\n\nKopf - die mit Rufen \"Bleib liegen, Du Nazi!\" unterlegt waren - und unter wiederholtem Einsatz der mitgeführten Teleskopschlagstöcke einwirkten.\n\n43 Die Geschädigten Z. , Hel. , Led. und Ka. erlitten jeweils multiple\nPrellungen, Hautabschürfungen und mehrere behandlungsbedürftige Kopfplatzwunden, die im Krankenhaus W. ambulant chirurgisch mit Klammernähten\nversorgt wurden. Angesichts Lokalisation und Intensität der Beibringung handelte\nes sich dabei bei den Geschädigten Ka. , Led. und Z. um potentiell\nlebensbedrohliche Verletzungen.\n\n44 b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der\nTaten 2, 3 und 8 beruht auf Folgendem:\n\n45 aa) Die Abläufe der einzelnen Taten und ihre Folgen ergeben sich aus den\njeweiligen polizeilichen Ermittlungen und werden insbesondere belegt durch Zeugenaussagen, Arztberichte und Gutachten sowie die Auswertung von Videoaufnahmen und Asservaten.\n\n46 bb) Belege für die Mitwirkung sämtlicher Mitbeschuldigter, insbesondere\nder Beschuldigten Eng. , an diesen Straftaten und Betätigungshandlungen für\ndie Vereinigung ergeben sich aus den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen, aus den zu den Einzelvorgängen zuvor jeweils durchgeführten polizeilichen\nErmittlungen und aus Erkenntnissen aus dem unter dem Aktenzeichen 2 BJs\ngeführten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen den Mitbeschuldigten M. und andere. Im Einzelnen:\n\n47 (1) Die Beteiligung der Beschuldigten an der Vorbereitung des gewaltsamen Angriffs auf den Geschädigten Sch. durch die Aufklärung seines Wohn-\n\numfelds (Tat 2) ergibt sich aus Bildern dieses Späheinsatzes, die die Beschuldigte in ihrer Wohnung auf einer dort am 10. Juni 2020 sichergestellten SD-Karte\naufbewahrte. Dabei handelt es sich um fünf vom Beifahrersitz eines Pkw Ford\nTourneo Connect aus aufgenommene Fotos, die am 7. August 2018 in der Zeit\nvon 18:29:58 Uhr bis 19:03:47 Uhr mit einer Kamera desselben Typs gefertigt\nwurden, wie sie im September 2018 von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten G. während eines gemeinsamen Urlaubs in Al. verwendet\nwurde. Die ersten drei Bilder zeigen die Anfahrt zum Tatort auf der Bundesstraße von L. kommend; die Bilder 4 und 5 wurden um 18:58:35 Uhr bzw.\n19:03:47 Uhr direkt im W. Ortsteil Kü. aufgenommen. Der Aufnahmezeitpunkt der Bilder korrespondiert sowohl nach dem Wochentag - Dienstag - als\nauch nach der Tageszeit - am Abend um etwa 19:00 Uhr - mit der späteren Ausführung des Überfalls auf den Geschädigten Sch. zwölf Wochen später. Zudem\nstehen die fotografierten Örtlichkeiten unmittelbar mit der späteren Tat in Zusammenhang; auf einem der Bilder ist sogar ein Trainingskamerad des Geschädigten\nSch. zu erkennen. Die auf den Bildern 4 und 5 aufgenommenen Stellen liegen,\nwie auch der Tatort vom 30. Oktober 2018 selbst, am Ortsrand ohne erkennbaren\nBezug zu Zielen für auswärtige Besucher, die eine Anwesenheit, zumal in den\nAbendstunden, nachvollziehbar erscheinen lassen könnten.\n\n48 Der Geschädigte Sch. entspricht aufgrund seiner politischen Orientierung wie auch seiner Beteiligung an dem schweren Landfriedensbruch im Januar\n2016 in C. , die vor der Tat Gegenstand verschiedener linksgerichteter Internetveröffentlichungen war, dem Zielspektrum der Vereinigung.\n\n49 (2) Der Verdacht, dass es sich bei dem Überfall auf den Geschädigten\nN. am 8. Januar 2019 (Tat 3) um eine Tat handelt, an der Mitglieder der Vereinigung - darunter die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G. - in\n\nUmsetzung des Vereinigungszwecks beteiligt waren, ergibt sich aus am\n15. Februar 2020 im Pkw Smart Fortwo des Mitbeschuldigten M. geführten und\nüberwachten Gesprächen.\n\n50 (a) Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei dem zunächst vermeintlich als Ne. identifizierten Gesprächsteilnehmer am\n15. Februar 2020 (Sprecher \"u. \"), der neben den Mitbeschuldigten M. und\nR. auf der Gesprächsaufzeichnung zu hören ist, tatsächlich um den Mitbeschuldigten G. handelt.\n\n51 (aa) Insbesondere identifizierten drei Vollzugsbeamte der Justizvollzugsanstalt Ca. , in der sich der Mitbeschuldigte G. von Februar\nbis September 2019 in Strafhaft befand, diesen nach Anhören der aus dem Fahrzeug gewonnenen Gesprächsaufzeichnung als den Sprecher \"u. \", während\nBeamte des Landeskriminalamts Sa. , die am 5. November 2020 anlässlich\nder Durchsuchung seiner Wohnung mit Ne. gesprochen hatten, den\nMitbeschuldigten Ne. nicht als Sprecher \"u. \" auf der Aufzeichnung vom\n15. Februar 2020 wiederzuerkennen vermochten.\n\n52 (bb) Ferner umschreibt der Sprecher \"u. \" vor dem Einsteigen in das\nAuto den Zielort gegenüber dem Fahrzeugführer M. mit den Worten, sie müssten \"jetzt zu Mi. \". Nach einigen Minuten Fahrt erläutert er auf M. s Nachfrage\nnach der Anschrift \"Wo ich früher gewohnt habe\" und nochmals, als M. sich\noffenbar verfahren hat: \"Wir müssen zu mir, in meine alte Wohnung\". Das Fahrzeug kommt anschließend in der Ha. straße auf Höhe der Hausnummer\nzum Stehen. Unter der Adresse Ha. straße war seit dem 15. Februar\n2020 der Mitbeschuldigte A. gemeldet, dessen Spitzname \"Mi. \" lautet. Vormieter des Mitbeschuldigten A. in der Wohnung Ha. straße war zwar\nNe. . Dieser war jedoch spätestens Mitte des Jahres 2019 zu seiner\n\nLebensgefährtin in die R. straße verzogen. Tatsächlich nutzte der Mitbeschuldigte G. nach seiner Haftentlassung am 18. September 2019 die\nWohnung in der Ha. straße als zeitweiligen dauerhaften Aufenthalt. Dies\nergibt sich aus Fotos, die von Negativen aus der Habe der Beschuldigten entwickelt wurden und die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten G. in der\nWohnung Ha. straße zeigen. Zwar kann das Aufnahmedatum der Bilder\nnicht bestimmt werden. Jedoch lässt die auf den Bildern erkennbar spärliche\nMöblierung im Vergleich zur Nutzung der Wohnung im Juni 2020, als dort beim\nMitbeschuldigten A. durchsucht wurde, auf einen vor dem Einzug A. s\nliegenden Aufnahmezeitpunkt schließen. Der unaufgeräumte Zustand der Wohnung mit verstreuten Bekleidungs- und persönlichen Gegenständen sowie die\nBenutzung des einzigen Bettes der Einzimmerwohnung durch die Beschuldigte\nund den Mitbeschuldigten G. sprechen für eine längerfristige alleinige\nNutzung der Wohnung - gerade nicht als Besucher oder bloße Mitbewohner.\nAuch der Hausmeister hatte den Eindruck, der Mitbeschuldigte Ne. habe die\nWohnung im Jahr 2019 nicht selbst genutzt, sondern untervermietet gehabt.\n\n53 Darüber hinaus spricht für die damalige Nutzung der Wohnung durch\nden Mitbeschuldigten G. der von dessen E-Mail-Adresse\ngeführte Mail-Verkehr mit der für die Wohnung Ha.\nstraße zuständigen Hausverwaltung \" I.\n\", in dem sich der Mitbeschuldigte G. unter dem Namen seiner\nMutter R. G. ab dem 6. September 2019 - kurz vor seiner Entlassung aus der Haft - um diese Wohnung bemühte. Ne. hatte seinerseits\nR. G. als Nachmieterin der Wohnung vorgeschlagen, die allerdings tatsächlich bereits zum 30. Juli 2019 mit ihren anderen Kindern eine neue\nWohnung in Pe. bezogen hatte. Unter dem 6. Dezember 2019 leitete der\nMitbeschuldigte G. , wiederum von seiner E-Mail-Adresse\n\n, den Abschluss eines Mietverhältnisses mit der Hausverwaltung \" \" betreffende Dokumente an den Mitbeschuldigten A. weiter, der\ndie Wohnung dann tatsächlich zum 15. Februar 2020 übernahm.\n\n54 (cc) Schließlich spricht der Austausch mit dem Mitbeschuldigten M.\nüber eigene Erfahrungen in der Haft in dem aufgezeichneten Gespräch vom\n15. Februar 2020 dafür, dass es sich bei dem Sprecher \"u. \" um den Mitbeschuldigten G. handelte.\n\n55 (b) Inhaltlich berichtete der Mitbeschuldigte G. (\"u. \") in dem\nüberwachten Gespräch den Mitbeschuldigten M. und R. über die Tat vom\n8. Januar 2019 (\"Auf.\n\") und die in dem Ermittlungsverfahren gegen einen Verdächtigen \"Y. \" zusammengetragenen Verdachtsmomente. Der Mitbeschuldigte G. stellte klar, dass dieser Verdächtige gerade \"nicht dabei\"\ngewesen sei und räumt seine eigene unmittelbare Tatbeteiligung ein: \"Das waren\nwir, er hat überhaupt nix damit zu tun\". Mit der ohne weitere Differenzierung verwendeten Formulierung \"wir\" schließt er sich selbst in die den Überfall vor Ort\nausführende Tätergruppe ein und übernimmt gegenüber seinen gleichgesinnten\nund mit ihm vertrauten Zuhörern eigene Verantwortung für die Tatausführung. Er\nverfügt über Täterwissen insoweit, als er die Anwesenheit einer anderen, von den\nErmittlungsbehörden verdächtigten Person am Tatort ausdrücklich ausschließt.\nZudem ordnet der Mitbeschuldigte G. den Überfall auf den Geschädigten N. (\"Kan. \") am 8. Januar 2019 einem Personenverband zu, dem\nauch er sich zugehörig fühlt und nimmt eine klare Abgrenzung zu anderen von\nden Ermittlungsbehörden beschuldigten Szeneangehörigen vor.\n\n56 (c) Dass neben dem Mitbeschuldigten G. auch die Beschuldigte\nan dem Überfall vom 8. Januar 2019 beteiligt war, ergibt sich neben der engen\n\npersönlichen Bindung der beiden insbesondere aus Zeugenaussagen. Die von\nden Zeugen beschriebenen Handlungen der weiblichen Tatbeteiligten - die Abwehr hilfsbereiter Personen mittels eines Reizstoffsprühgeräts und die Rechtfertigung mit der (angeblichen) politischen Orientierung des Opfers - entsprechen\ndem Tatziel und den Tatbeiträgen der Beschuldigten bei den späteren Überfällen\nam 19. Oktober und 14. Dezember 2019 in Ei. , an denen der Mitbeschuldigte G. ebenfalls unmittelbar beteiligt war.\n\n57 (3) Der dringende Verdacht, dass die Beschuldigte gemeinsam mit dem\nMitbeschuldigten G. unmittelbar vor dem Überfall in W. am\n15. Februar 2020 (Tat 8) die späteren Geschädigten auf ihrer Rückfahrt mit der\nBahn von Dr. nach W. überwachte, ergibt sich aus der automatischen\nVideoaufzeichnung im Regionalexpress ; der spätere Ausstieg der Beschuldigten gegen 19:50 Uhr in L. ist durch Videoaufzeichnungen der dort\nanwesenden Bundespolizeikräfte dokumentiert, wobei beide Beschuldigten offensichtlich darauf bedacht waren, nicht von den Kameras erfasst zu werden. Der\nÜberfall auf dem gegnerischen politischen Lager zugehörige Tatopfer im Nachgang entsprechender Demonstrationsveranstaltungen entspricht zudem bereits\nfrüher von dem Mitbeschuldigten G. gezeigtem Verhalten, als er gemeinsam mit noch zwei unbekannten Mittätern am 15. Januar 2015 nach einer\nDemonstration in L. auf dem Heimweg befindliche Veranstaltungsteilnehmer angegriffen und erheblich verletzt hatte.\n\n58 Die Absprachen der Mitbeschuldigten G. , R. und M. am\nVormittag des 15. Februar 2020 zum Ablauf einer für diesen Tag mit weiteren\nMittätern geplanten Gewalttat ergeben sich aus im Pkw des M. geführten und\nüberwachten Gesprächen. So begaben sich die Genannten ab 10:12 Uhr zu\neinem zuvor vereinbarten Sammelpunkt in der Ha. straße in L. . Dort\n\nsollten weitere Personen getroffen und das Auto gewechselt werden. Nach dem\nAussteigen am Treffpunkt in der Ha. straße erörterten die Beschuldigten\nbeim Entladen ihres Gepäcks aus dem Kofferraum des Smart die von ihnen - erkennbar zu einer sich anschließenden Straftat - mitgeführte Wechselkleidung sowie Vermummung und besprachen die Anzahl der mitgebrachten Reizstoffsprühgeräte. Weiterer Gesprächsgegenstand war die beabsichtigte Einteilung (der Tatbeteiligten) in sogenannte \"Bezugsgruppen\", naheliegend um einen reibungslosen Tatablauf mit klaren Verantwortlichkeiten und vor Ort eine bessere Orientierung der Vielzahl von Beteiligten zu gewährleisten.\n\n59 (4) Die Ausspähung des En. durch die Beschuldigte und den\nMitbeschuldigten R. am 3. und 5. Juni 2020 ergibt sich aus in dem Ermittlungsverfahren 431 Js der Staatsanwaltschaft Mei. gewonnenen Observationsergebnissen. Die Beteiligung des Beschuldigten A. folgt\naus Asservaten- und Verkehrsdatenauswertungen, die dessen Kommunikation\njedenfalls mit der Beschuldigten am 4. Juni 2020 belegen, welche wiederum über\nnur zu diesem Zweck eingesetzte \"Aktionstelefone\" abgewickelt wurde. Dabei\nkorrespondieren die Kommunikationszeiten am 4. Juni 2020 (Donnerstag) von\n12:44 Uhr bis 14:09 Uhr mit dem Zeitpunkt des eigenen Aufklärungseinsatzes\nder Beschuldigten am folgenden Tag, als sie sich von etwa 13:30 Uhr bis\n15:00 Uhr an einer der Wohnanschrift des En. nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle aufhielt, um mögliche Rückkehroptionen des En. nach\nseiner schriftlichen Examensprüfung - die am 8. Juni 2020 (Montag) um\n13:35 Uhr endete - auszukundschaften.\n\n60 Dass jedenfalls bei Gelegenheit der Zusammentreffen der Beschuldigten\nam 6. Juni 2020 (Samstag) auch Planungen zum Überfall auf En.\nvorangetrieben wurden, legt schon die zeitliche Nähe zu den vorangegangenen\n\nSpäheinsätzen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten R. am 3. und\n5. Juni 2020 nahe. Ebenso wie der Geschädigte Sch. fällt En.\nwegen seiner Beteiligung am sogenannten \"S. \" in das\nZielspektrum der Vereinigung. So versuchte der Mitbeschuldigte G.\nwährend seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Re. vom\n19. Oktober 2016 bis 29. November 2017 Beteiligte des sogenannten \"S.\n\" zu identifizieren. Passend zu sich offenbar am Wochenende\n6./7. Juni 2020 der Vollendung nähernden Tatvorbereitungen reiste am Sonntagabend der Mitbeschuldigte M. aus B. an und begab sich direkt zur Wohnanschrift der Beschuldigten - naheliegend um die bereits in L. versammelte\nTätergruppe aufgrund seiner Kampfsportfertigkeiten bei dem bevorstehenden\nAngriff auf das seinerseits kampfsporterfahrene Tatopfer zu unterstützen.\n\n61 Dass die Vereinigungsmitglieder am Montag, den 8. Juni 2020, alle gegen\nEn. gerichteten Maßnahmen abbrachen, ergibt sich aus Observationserkenntnissen und Verkehrsdatenerhebungen von diesem Tag. So deckte\ndie am Mittag und frühen Nachmittag des 8. Juni 2020 zwischen dem Mitbeschuldigten A. und drei weiteren Vereinigungsmitgliedern über zu diesem Zweck\nvorgehaltene \"Aktionstelefone\" geführte Kommunikation wiederum den Zeitraum\nab, in dem die schriftliche Examensprüfung des En. beendet war\nund dieser sich zurück an seine Wohnanschrift begab. Die zur Absicherung des\nEn. umgesetzten polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen wurden von der Kontaktperson der Vereinigungsmitglieder K. bemerkt,\ndie am frühen Nachmittag des 8. Juni 2020 zur fortgesetzten Überwachung von\nEn. s Wohnanschrift in der F. straße den Nahbereich der\nAdresse bestreifte. Dabei hatte sie zwischen 14:11 Uhr und 14:14 Uhr auch die\nF. straße passiert, wo schon vor der Ankunft des En. um\n14:09 Uhr ein Streifenwagen eingetroffen war. Anschließend sprach\n\nK. um 14:15 Uhr in einer nahegelegenen Parkanlage unter einem Vorwand\nnoch eine zivile Observationsbeamtin an, um die wahrgenommene Polizeipräsenz weiter aufzuklären. Unmittelbar darauf - um 14:20 Uhr - endete die Kommunikation zwischen den Vereinigungsmitgliedern über ihre \"Aktionshandys\" und\nder Mitbeschuldigte M. fuhr - nachdem er sich am Nachmittag mit der Beschuldigten getroffen hatte - schon am frühen Abend des 8. Juni 2020 wieder zurück\nnach B. .\n\n62 cc) Der dringende Verdacht, dass die vorgenannten Taten der Beschuldigten und die Ausspähung des En. im Juni 2020 Betätigungshandlungen desselben, seit August 2018 bestehenden und damit auf Dauer angelegten Personenzusammenschlusses sind, ergibt sich bereits aus der Mehrzahl der\ngemeinschaftlich begangenen Taten mit wiederkehrenden Verhaltensmustern;\ndie Vorbereitung und Ausführung der einzelnen Überfälle belegen ein organisiertes, arbeitsteiliges Vorgehen durch eine - jedenfalls im Kern - miteinander vertraute und aufeinander eingespielte Tätergruppierung.\n\n63 (1) Die innere Verbindung der beschuldigten Vereinigungsmitglieder beruht auf einer gemeinsamen militant-linksextremistischen Tatmotivation. Bei den\nBeschuldigten handelt es sich um aktive und polizeibekannte Linksextremisten,\ndie - mit Ausnahme der Beschuldigten - bereits durch politisch motivierte Straftaten aufgefallen sind und insbesondere bei unfriedlich verlaufenden Demonstrationen, namentlich gegen politisch rechtsmotivierte Aufmärsche, festgestellt wurden.\n\n64 Bei dem Mitbeschuldigten G. manifestiert sich die linksextremistisch-antifaschistische Einstellung seit Jahren in der Begehung von Straftaten. So\nverurteilte ihn das Amtsgericht L. 2015 und 2017 wegen politisch motivierter\n\nGewalttaten gegen Personen und Sachen im Zusammenhang mit eskalierten Demonstrationsveranstaltungen zu jeweils unbewährten Freiheitsstrafen. In einem\nInterview für das linksgerichtete Online-Portal \"Su. \" rechtfertigt er Gewalt\ngegen politisch anders Denkende - konkret die oben bereits erwähnte Tat gegen\nTeilnehmer einer Demonstration, darunter auch eine Frau, die zu der\nVerurteilung im Jahr 2015 führte: \"Vielleicht solltet ihr das mit der Frau nicht erzählen ... andererseits ist es vielleicht auch gut zu betonen, dass es keine Frage\ndes Geschlechts ist, ob rassistische Hetze beantwortet wird\". Für den Mitbeschuldigten M. belegen in dem Ermittlungsverfahren 2 BJs bekannt gewordene eigene Äußerungen seine militante Einstellung sowohl gegen Vertreter des\npolitischen Gegners als auch gegenüber der Polizei.\n\n65 Die beschuldigten Vereinigungsmitglieder eint demnach eine gemeinsame\nmilitant-linksextremistische Weltanschauung, die sich mit den Schwerpunkten\nAntifaschismus und Antirepression gegen die bestehende rechtsstaatliche Ordnung, insbesondere ihre Garantie von freier Meinungsäußerung und politischer\nBetätigung bis zur Grenze des Verbotenen, und gegen das staatliche Gewaltmonopol richtet. Aus Sicht der Beschuldigten gilt es, auch unter Einsatz von Gewalt\ngegen Personen, den politischen Gegner - \"Nazis\" und Rechtsextremisten, aber\nauch staatliche Institutionen wie die Polizei zu bekämpfen, deren Angehörige\nnach Bewertung der Beschuldigten gegen \"Rechte\" nicht mit der nötigen Härte\nvorgehen oder diesen selbst zugehören. Innerhalb der von den Beschuldigten\ngebilligten und für \"gerecht\" gehaltenen Militanz und auf der Grundlage ihrer\nlinksextremistisch-antifaschistischen Einstellung richteten sich die verfahrensgegenständlichen Taten und Vorbereitungshandlungen gegen bekannte oder in der\n\"linken\" Szene bekannt gemachte Rechtsextremisten bzw. der \"rechten\" Szene\nzugehörige Personen oder, wie im Fall des Geschädigten N. , gegen Menschen, die die Beschuldigten als solche ansahen.\n\n66 (2) Dabei grenzen sich die Vereinigungsmitglieder als Gruppe in für\naußenstehende Dritte deutlich wahrnehmbarer Weise nach ihrer Zielsetzung, vor\nallem aber im Hinblick auf deren gewaltsame Umsetzung, von anderen linksradikalen Gruppen in C. ab, wobei sie ihr - von politisch gleichgesinnten Umfeldpersonen teils negativ beurteiltes - Handeln wiederholt gegen Kritik von außen verteidigen und sich und die eigenen Praktiken anderen Szeneangehörigen überlegen wähnen.\n\n67 (3) Der dringende Verdacht, dass die Vereinigung bereits im August 2018\naus mehr als nur zwei Personen bestand, folgt aus der Ausführung der durch die\nAusspähungsfahrt der Beschuldigten und ihres unbekannten Mittäters vorbereiteten Tat am 30. Oktober 2018 durch mehrere koordiniert und abgestimmt handelnde Angreifer in Übereinstimmung mit den von der Beschuldigten gelieferten\nAufklärungsergebnissen. Bei lebensnaher Betrachtung muss der Überfall zum\nZeitpunkt der Ausspähung im August bereits beabsichtigt gewesen sein. Dass\nbis zur Umsetzung noch einige Wochen vergingen, dürfte daran gelegen haben,\ndass der Geschädigte Sch. zuvor über Wochen nur unregelmäßig Fußball gespielt hatte. Der Ende Oktober zeitnah nach Wiederaufnahme seiner regelmäßigen Trainingseinheiten auf dem Weg zum Fußballtraining ausgeführte Angriff\nspricht zudem für weitere, der Tatbegehung vorangegangene Ausspähungshandlungen. Solche wiederholte personal- und zeitintensive Ausforschungen erhärten die Annahme, dass es sich bei der spätestens Anfang August 2018 unter\nMitwirkung der Beschuldigten begonnenen Tatvorbereitung und Organisation\ndes Überfalls auf den Geschädigten Sch. um die Betätigung für eine bereits\nbestehende, mindestens drei Personen umfassende Vereinigung handelte.\n\n68 c) Danach hat sich die Beschuldigte im Hinblick auf die Taten 2, 3 und 8\nmit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in weiteren drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur\ngefährlichen Körperverletzung (Tat 2) und in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Taten 3 und 8), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit\nmit Landfriedensbruch (Tat 8) gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1, § 224\nAbs. 1 Nr. 2 bis 5, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB schuldig gemacht.\n\n69 d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof\nergibt sich aus § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 StGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen\nin dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. April\n2021 Bezug genommen.\n\n70 2. Jedenfalls soweit es die im Haftbefehl vom 21. April 2021 neu hinzugetretenen Vorwürfe zu Taten 3 und 8 betrifft, hat sich ein dringender Tatverdacht\nerst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls vom 4. November 2020 ergeben:\n\n71 a) Der im Zeitpunkt des Erlasses des (ersten) Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2020 bestehende Verdacht,\ndass es sich bei dem Überfall auf den Geschädigten N. (Tat 3) um eine Tat\nhandelt, an der Vereinigungsmitglieder und unter ihnen möglicherweise auch die\nBeschuldigte beteiligt waren, hat sich erstmals mit der Identifizierung des Mitbeschuldigten G. als Sprecher \"u. \" auf der Fahrzeuginnenraumüberwachung vom 15. Februar 2020 zu einem dringenden Tatverdacht im Sinne des\n§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO verdichtet. Maßgeblich für die Identifizierung waren\n- wie oben ausgeführt neben anderem - Erkenntnisse aus Vernehmungen von\nJustizvollzugsbeamten am 16./17. Februar 2021, so dass ab diesem Zeitpunkt\n\nein neuer auf diese Tat gestützter Haftbefehl gegen die Beschuldigte hätte erlassen werden können.\n\n72 b) Gleiches gilt im Ergebnis für den Überfall auf die Geschädigten Z. ,\nHel. , Led. und Ka. (Tat 8); auch insoweit ergab sich erst aus der Identifizierung des Mitbeschuldigten G. am 16./17. Februar 2021 als Sprecher\n\"u. \" auf der tatzeitnah gewonnenen Fahrzeuginnenraumüberwachung unter\nBerücksichtigung der oben dargelegten weiteren Erkenntnisse ein dringender\nTatverdacht auch für eine Beteiligung der Beschuldigten.\n\n73 c) Demgegenüber ergab sich betreffend den Überfall auf den Geschädigten Sch. ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Beteiligung der Beschuldigten bereits zu einem weitaus früheren Zeitpunkt, nämlich bei Auswertung der\nim Rahmen der Durchsuchung vom 10. Juni 2020 sichergestellten Beweismittel.\n\n74 3. Die Taten 3 und 8 rechtfertigen für sich genommen den Erlass eines\nHaftbefehls.\n\n75 a) Bei der Beschuldigten besteht, selbst wenn nur die beiden neu hinzugetretenen Tatvorwürfe Berücksichtigung finden, der Haftgrund der Fluchtgefahr\n(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Angesichts der der Beschuldigten vorgeworfenen Taten, ihrer Lebensverhältnisse und ihres Verhaltens nach der Tatbegehung ist es\nüberwiegend wahrscheinlich, dass sie sich der Strafverfolgung entziehen wird.\n\n76 aa) Die Beschuldigte hat im Falle einer Verurteilung wegen der ihr neuerlich vorgeworfenen Taten mit einer erheblichen, nicht mehr aussetzungsfähigen\nFreiheitsstrafe zu rechnen. Zwar ist sie nicht vorbestraft. Sie hat ihre Betätigung\njedoch trotz wiederholter strafprozessualer Maßnahmen und in Kenntnis der gegen sie gerichteten Ermittlungen fortgesetzt. Unbeeindruckt von der Entdeckung\n\nihrer Beschaffungstat am 13. Dezember 2019 und ihrer vorläufigen Festnahme\nnach dem Überfall am 14. Dezember 2019 hat die Beschuldigte ihr Wirken im\nSinne des Vereinigungsziels zu keiner Zeit aufgegeben, sondern sich vielmehr\naktiv an der Vorbereitung und Umsetzung einer weiteren dieser Zweckrichtung\nentsprechenden Gewalttat (Tat 8) beteiligt. Im Juni 2020 war es nur polizeilichem\nEingreifen zu verdanken, dass der maßgeblich von der Beschuldigten ausgespähte En. nicht in ähnlicher Weise wie der nur wegen seiner Mütze\nmassiv verletzte Geschädigte N. zum Opfer eines schwerwiegenden körperlichen Angriffs wurde. Bei einer Verurteilung wird in der Strafzumessung neben\nihrer herausgehobenen Stellung in der Vereinigung und ihrer wiederholten Tatbeteiligung zu berücksichtigen sein, dass die überwiegend detailliert geplanten\nund vorbereiteten Überfälle ein hohes Maß an krimineller Energie offenbarten.\n\n77 bb) Demgegenüber verfügt die Beschuldigte nicht über ausreichend starke\nsoziale Bindungen, die geeignet wären, dem dargestellten Fluchtanreiz nachhaltig entgegenzuwirken. Die Beschuldigte ist Studentin und ging vor ihrer Festnahme am 5. November 2020 nur einer geringfügigen Beschäftigung nach; ihre\nWohnung wird im Wesentlichen von ihrer Mutter finanziert. Der langjährige\nLebensgefährte und Verlobte der Beschuldigten, der Mitbeschuldigte G.\n, ist seinerseits untergetaucht und seit Juni 2020 unbekannten Aufenthalts.\nHierbei wird nicht verkannt, dass die Beschuldigte ein sehr enges Verhältnis zu\nihrer Mutter und eine enge Beziehung wohl auch zu ihrer Großmutter und ihrem\nVater hat. Diese Bindungen haben sie jedoch auch nicht davon abgehalten, in\nzwei Fällen (Taten 3 und 8) massive Straftaten - so jedenfalls der einen dringenden Tatverdacht begründende gegenwärtige Ermittlungsstand - zu begehen.\n\nb) Schließlich steht die Anordnung der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der der Beschuldigten nunmehr zur Last liegenden weiteren Taten\n\n78\n\nnicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n79 Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann,\nfalls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden\nist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September\n2017 - AK 42/17, juris Rn. 47). Dem steht jedoch das Gewicht der der Beschuldigten angelasteten Taten sowie der Umfang und die Komplexität der Ermittlungen entgegen.\n\n80 Auch die mit Verteidigerschriftsatz vom 31. Mai 2021 vorgebrachten, den\nVollzug der Untersuchungshaft betreffenden Umstände rechtfertigen in der\nSache keine andere Entscheidung.\n\n81 4. Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 21. April 2021 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Dieser wird erst mit dem 17. August\n2021 eintreten. Nach dem oben Dargelegten ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt\nmaßgebend, zu dem sich die einen neuen Haftbefehl rechtfertigenden Ermitt-\n\nlungsergebnisse zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet haben. Dieser Zeitpunkt ist nach den aufgezeigten Anforderungen der Rechtsprechung hier mit dem\n18. Februar 2021 gegeben.\n\nSchäfer Paul Kreicker","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/ak-33-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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