{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020321UXZR29.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-03-02","aktenzeichen":"X ZR 29/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 29/19 Verkündet am:\n2. März 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:020321UXZR29.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 2. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 14. Februar 2019 wird auf Kosten\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 287 209 (Streitpatents), das am\n31. Mai 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 6. Juni 2000 angemeldet wurde und ein sanitäres Einbauteil betrifft.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den zwölf weitere Patentansprüche zurückbezogen\nsind, lautet in der Verfahrenssprache:\n\nSanitäres Einbauteil (1, 3, 4 und 5) mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten, wobei das Einbauteil (1, 3, 4 und 5) ein Außengehäuse\n(2) aufweist, das (2) zumindest ein Gehäuseteil (6, 7, 30) hat, welches Gehäuseteil (6, 7, 30) zuströmseitig eine Einsetzöffnung (10) aufweist, durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag (18, 19, 29) in das\nGehäuseinnere einsetzbar sind, wobei dem wenigstens einen Einsetzanschlag\n(18, 19, 29) ein Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) zur Aufnahme des über den Einsetzanschlag (18, 19, 29) vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in\nEinsetzrichtung vor- und/oder nachgeordnet ist, wobei dem Gehäuse-Freiraum\n(20, 21, 22) mehrere der obergenannten verschiedene und wahlweise miteinander kombinierte, in den Gehäuse-Freiraum einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet sind, und wobei der dem wenigstens einen Einsetzanschlag (18, 19, 29)\nvor- und/oder nachgeschaltete Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) in Einsetzrichtung\neine Längserstreckung hat, die gleich oder größer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag (18, 19, 29) einerseits und der in diesen Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil (1, 3, 4, 5) zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n3 nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und\ndrei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über\ndie mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende\nKlage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Anträgen entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein sanitäres Einbauteil.\n\n7 1. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, im Stand der\nTechnik seien sanitäre Einbauteile wie Strahlregler, Durchflussbegrenzer oder\nDurchflussmengenregler bekannt, die einzeln oder in Kombination in das Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar seien (Abs. 4). Durch\neine Kombination - insbesondere mit einem Durchflussmengenregler - vergrößere sich die Einbaulänge (Abs. 5).\n\n8 Die deutsche Offenlegungsschrift 195 10 734 (K5) offenbare ein sanitäres\nEinbauteil, bei dem die einzelnen Bauteile mittels komplementär geformter Rastmittel verbunden würden. Aufgrund der begrenzten Einbaulänge, die im Auslaufmundstück zur Verfügung stehe, wiesen das Vorsatzsieb und der Durchflussmengenregler einen geringeren Durchmesser als der Strahlregler auf, um in den\nlichten Durchflussquerschnitt der Auslaufarmatur vorstehen zu können (Abs. 5).\nEin solches Bauteil sei aber nicht vielseitig einsetzbar, da der benötigte lichte\nDurchflussquerschnitt nicht in jeder Armatur zur Verfügung stehe (Abs. 6).\n\n9 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische\nProblem, ein sanitäres Einbauteil zur Verfügung zu stellen, das möglichst universell einsetzbar ist und möglichst kostengünstig hergestellt werden kann.\n\n10 Die umfangreichen Ausführungen der Parteien zu der Frage, welches objektive technische Problem das Streitpatent betrifft und ob sein Gegenstand geeignet ist, dieses Problem zu lösen, sind in diesem Zusammenhang unerheblich.\n\n11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient die Bestimmung\ndes technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, nicht dazu, eine\nVorentscheidung über die Frage der Patentfähigkeit zu treffen. Deshalb dürfen\nElemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, nicht berücksichtigt werden\n\n(BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9\n- Repaglinid; Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16\n- Quetiapin).\n\n12 3. Zur Lösung des genannten Problems schlägt das Streitpatent in der\nmit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine Vorrichtung vor, deren Merkmale\nsich wie folgt gliedern lassen (die Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist\nhervorgehoben):\n\na Sanitäres Einbauteil (1, 3, 4 und 5), das in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar\nist,\nb mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten.\nc Das Einbauteil (1, 3, 4 und 5) weist ein Außengehäuse\n(2) auf.\nd Das Außengehäuse (2) hat zumindest ein Gehäuseteil\n(6, 7, 30), das zuströmseitig eine Einsetzöffnung (10)\naufweist.\ne Durch die Einsetzöffnung (10) sind die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag (18, 19,\n29) in das Gehäuseinnere einsetzbar.\nf Dem (wenigstens einen) Einsetzanschlag (18, 19, 29) ist\nein Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) zur Aufnahme des\nüber den Einsetzanschlag (18, 19, 29) vorstehenden\nÜberstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung\nvor- und/oder nachgeordnet.\ng Dem Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) sind mehrere der\noben genannten verschiedenen und wahlweise\nmiteinander kombinierten, in den Gehäuse-Freiraum einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet.\n\nh Der dem Einsetzanschlag (18, 19, 29) vor- und/oder\nnachgeschaltete Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) hat in\nEinsetzrichtung eine Längserstreckung, die gleich oder\ngrößer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag (18, 19, 29) einerseits und der in diesen Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil (1, 3, 4, 5) zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist.\n\n13 4. Als Fachmann ist nach den von den Parteien nicht beanstandeten\nAusführungen des Patentgerichts ein Techniker im Sanitärbereich anzusehen,\nder mit der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Sanitärarmaturen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.\n\n14 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.\n\n15 a) Ein sanitäres Einbauteil im Sinne von Merkmal a muss nach der mit\ndem Hauptantrag verteidigten Fassung zum Einsetzen in ein Auslaufmundstück\neiner sanitären Auslaufarmatur geeignet sein.\n\n16 Ein Auslaufmundstück im Sinne des Streitpatents ist, wie beide Parteien\nzutreffend vortragen, ein hülsenförmiges Bauteil, das in den Auslauf einer Armatur eingeschraubt oder auf den Auslauf aufgeschraubt werden kann. Das Einbauteil muss so beschaffen sein, dass es in dem Mundstück Platz findet, festen Halt\nhat und die ihm zukommende Dichtfunktion erfüllt.\n\n17 Hieraus ergeben sich allerdings keine festen Vorgaben für die Höhe und\nden Durchmesser eines erfindungsgemäßen Einbauteils. Patentanspruch 1 legt\nnämlich nicht näher fest, wie das Auslaufmundstück beschaffen ist. Die Merkmale\nvon Patentanspruch 1 sind vielmehr darauf ausgerichtet, ein Einbauteil zur Verfügung zu stellen, dessen äußere Abmessungen nicht von Anzahl und Funktion\nder darin eingesetzten Funktionseinheiten abhängen.\n\n18 b) Funktionseinheiten im Sinne von Merkmal b sind Elemente, mit\ndenen der Wasserstrahl beeinflusst werden kann. Die Beschreibung des Streitpatents benennt als Beispiele hierfür Strahlregler, Durchflussbegrenzer, Durchflussmengenregler und Rückflussverhinderer (Abs. 12).\n\n19 Solche Funktionseinheiten finden sich in den einzelnen Ausführungsbeispielen des Streitpatents, die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 3,\n4 und 5 wiedergegeben sind, in unterschiedlichen Kombinationen wieder.\n\n20 Alle Beispiele weisen eine Strahlzerlegeeinrichtung (11) und eine Strahlregulierungseinrichtung (15) auf (Abs. 24 f.). Um die Funktionssicherheit der Einbauteile zusätzlich zu erhöhen, ist ihnen ein Vorsatzsieb (27) vorgeschaltet\n(Abs. 35).\n\n21 Der in Figur 3 dargestellte Strahlregler ist unbelüftet. Um dennoch den\nStrahl gleichmäßig und homogen auszugestalten, sind zusätzliche Strahlregulierungssiebe (17) vorgesehen (Abs. 26).\n\n22 Bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel ist die Strahlzerlegeeinrichtung (11) hutförmig ausgestaltet. In die Hutöffnung ist ein Durchflussbegrenzer (28) eingesetzt, der im Wesentlichen als Ring- oder Drosselscheibe ausgebildet ist (Abs. 33 Z. 28-33).\n\n23 Bei dem in Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel liegt in der Hutöffnung ein Durchflussmengenregler (24) mit einem Regelorgan (25) aus elastomerem Material, dessen Durchmesser sich unter Wasserdruck verändert (Abs. 33\nZ. 33-42).\n\n24 c) Nach Merkmal b ist das Einbauteil so ausgestaltet, dass die einzelnen Funktionseinheiten in dieses eingesetzt werden können. Hierzu dient das in\nMerkmal c vorgesehene Außengehäuse, das gemäß Merkmal d eine Einsetzöffnung und gemäß Merkmal e mindestens einen Einsetzanschlag aufweist.\n\n25 aa) Damit die Funktionseinheiten in das Außengehäuse einsetzbar\nsind, muss der Innendurchmesser des Außengehäuses über einen bestimmten\nBereich hinweg größer sein als der Außendurchmesser der diesem Bereich zugeordneten Funktionseinheit, so dass diese zumindest über einen Teil ihrer Höhe\nhinweg im Außengehäuse Aufnahme finden kann. Die Eindringtiefe wird mittels\ndes in Merkmal e vorgesehenen Einsetzanschlags bestimmt.\n\n26 bb) Dieser Anschlag kann unterschiedlich ausgestaltet sein.\n\n27 Bei den in den Figuren 1 und 3 dargestellten Ausführungsbeispielen dient\nals Einsetzanschlag (18) für die Zerlegeeinrichtung (11) ein Ringabsatz am\nInnenumfang des Gehäuses, auf dem die Zerlegeeinrichtung mit einem Ringflansch aufsitzt (Abs. 24 Z. 18-24).\n\n28 Die in Figur 3 dargestellten Strahlreguliersiebe (17) liegen auf Stütznocken\noder Stützlagern (19) auf, die an die Stirnseite der Lochplatte (15) angeformt sind\n(Abs. 26 Z. 37-43).\n\n29 Bei den in den Figuren 4 und 5 dargestellten Ausführungsbeispielen liegt\ndie Strahlzerlegeeinrichtung (11) auf einer Ringfläche (29) eines separaten Gehäuseteils (30) auf, das seinerseits auf den Einsetzanschlag (18) aufgesetzt ist\n(Abs. 32). Die zusätzlich vorhandenen Einheiten zur Begrenzung (28) bzw. Regelung (24) der Durchflussmenge liegen wie bereits erwähnt in der Hutöffnung\nder Strahlzerlegeeinrichtung (11).\n\n30 d) Zu Recht hat das Patentgericht den Festlegungen in den Merkmalen f und g zentrale Bedeutung zugemessen, wonach mindestens einem Einsetzanschlag mindestens ein Gehäuse-Freiraum vor- oder nachgeordnet ist, der die\nAufnahme des über den Anschlag vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten ermöglicht und dem mehrere verschiedene und wahlweise miteinander\nkombinierte Funktionseinheiten zugeordnet sind.\n\n31 Diese Ausgestaltung ermöglicht es, das Einbauteil ohne Änderung der\näußeren Abmessungen mit einer unterschiedlichen Anzahl und mit unterschiedlichen Arten von Funktionseinheiten zu versehen und diese so zu platzieren, dass\nsie ihre Funktion erfüllen können. Aufgrund der Möglichkeit, verschiedene Funktionseinheiten wahlweise miteinander zu kombinieren, entsteht so ein Baukastensystem (Abs. 23).\n\n32 Die in Patentanspruch 12 vorgesehene Möglichkeit, auch das Einbauteil\nselbst baukastenartig oder modular aufzubauen, um beispielsweise den oberen\nTeil des Gehäuses wahlweise mit oder ohne Luftdurchlässe auszugestalten, hat\nin Patentanspruch 1 hingegen keinen Niederschlag gefunden. Dies steht in Einklang mit der Beschreibung, die eine solche Ausgestaltung lediglich als zweckmäßig bezeichnet (Abs. 17), nicht aber als zwingend erforderlich.\n\n33 Ebenfalls nicht zwingend vorgesehen ist in Patentanspruch 1 die in der\nBeschreibung als vorteilhaft bezeichnete (Abs. 10 f.) Ausgestaltung des Einbauteils mit zwei miteinander verbindbaren oder verbundenen Gehäuseteilen. Diesbezügliche Festlegungen treffen nur die Patentansprüche 2 bis 5 sowie die Hilfsanträge der Beklagten.\n\n34 e) Merkmal h, wonach zumindest ein Gehäuse-Freiraum eine\nLängserstreckung aufweisen muss, die gleich oder größer ist als der maximale\nAbstand zwischen dem zugeordneten Einsetzanschlag und der Stirnseite der zugeordneten Funktionseinheit, gewährleistet, dass die unterschiedlichen Funktionseinheiten nicht über den Freiraum hinausragen, die äußeren Abmessungen\ndes Einbauteils also unabhängig von der eingesetzten Funktionseinheit sind.\n\n35 aa) Wie das Patentgericht zutreffend und unbeanstandet ausgeführt\nhat, schließt dies nicht aus, dass ein am Eingang angeordnetes Vorsatzsieb in\neingebautem Zustand aus den Konturen des Einbauteils herausragt.\n\n36 Der vom Vorsatzsieb eingenommene Raum außerhalb des Gehäuses erfüllt zwar nicht die Vorgaben der Merkmale f und h. Darin liegt aber kein Widerspruch, weil diese Merkmale nur für mindestens einen Gehäuse-Freiraum gelten,\nalso nicht ausschließen, dass ein weiterer Freiraum vorhanden ist, der den Vorgaben nicht entspricht. Im Einklang damit bezeichnet die Beschreibung des\nStreitpatents das in den Ausführungsbeispielen gezeigte Vorsatzsieb (27) nicht\nals Funktionseinheit, sondern als Mittel, um die Funktionssicherheit der Einbauteile zusätzlich zu erhöhen (Abs. 34).\n\n37 Dem Ziel einer möglichst universellen Einsetzbarkeit ist eine solche Ausgestaltung jedenfalls dann nicht abträglich, wenn das aus den Konturen herausragende Teil eine geringe Höhe und einen sich stark verjüngenden Durchmesser\naufweist, wie dies bei den Ausführungsbeispielen des Streitpatents der Fall ist.\n\n38 bb) Entgegen der Auffassung der Berufung erschöpft sich die Vorgabe\naus Merkmal h nicht in einer Selbstverständlichkeit.\n\n39 Für sich gesehen mag die Anforderung, so viel Freiraum zur Verfügung zu\nstellen, dass alle zugeordneten Funktionseinheiten darin Platz finden, eine Banalität beschreiben. Patentanspruch 1 erschöpft sich jedoch nicht in dieser Anweisung. Vielmehr sieht er mit dem Einsetzanschlag gemäß Merkmal e und der\nZuordnung zu wahlweise miteinander kombinierbaren Funktionseinheiten gemäß\nMerkmal g zusätzliche Mittel vor, die es in ihrer Kombination ermöglichen, unterschiedliche Funktionseinheiten in unterschiedlichen Zusammenstellungen in\neiner ihre Funktionsfähigkeit gewährleistenden Weise zu platzieren, ohne dass\nder Aufbau des Gehäuses geändert werden muss.\n\n40 f) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass es zur Verwirklichung der Merkmale b, g und h nicht erforderlich ist, dass das Einbauteil eine\noder mehrere Funktionseinheiten enthält.\n\n41 Der Wortlaut von Merkmal b könnte bei isolierter Betrachtung allerdings\ndafür sprechen, dass das Einbauteil nicht nur dafür geeignet sein muss, mehrere\nverschiedene Funktionseinheiten aufzunehmen, sondern dass mehrere, also\nmindestens zwei solcher Funktionseinheiten tatsächlich eingesetzt sein müssen.\n\n42 Schon die in Merkmal b formulierte Anforderung, dass mehrere verschiedene Funktionseinheiten einsetzbar sein müssen, spricht aber dafür, dass es\nnicht um das Vorhandensein einzelner Funktionseinheiten geht, sondern allein\num die Möglichkeit, alternativ oder kumulativ mehrere unterschiedliche Funktionseinheiten in das Einbauteil einsetzen zu können.\n\n43 Für das zuletzt genannte Verständnis spricht auch der Umstand, dass die\nFestlegungen in Patentanspruch 1 durchweg nicht die Funktionseinheiten, sondern das Einbauteil betreffen. So sieht Merkmal e lediglich vor, dass die Funktionseinheiten einsetzbar, nicht aber, dass sie eingesetzt sein müssen. Nach den\nMerkmalen g und h reicht es aus, wenn den vorhandenen Gehäuse-Freiräumen\nmehrere verschiedene und wahlweise kombinierte Funktionseinheiten zugeordnet sind.\n\n44 g) Andererseits ist dem in den Merkmalen g und h formulierten Erfordernis einer Zuordnung zu entnehmen, dass die bloße Eignung des Einbauteils\nzur Aufnahme verschiedener Funktionseinheiten nicht ausreicht.\n\n45 Für eine bloße Eignung würde es genügen, wenn die vorhandenen\nGehäuse-Freiräume die Möglichkeit eröffneten, daran angepasste Funktionseinheiten zu konstruieren, die in diesen Räumen Platz finden und so angeordnet\nwerden können, dass sie die ihnen zugeordnete Funktion erfüllen.\n\n46 Die in den Merkmalen g und h vorgesehene Zuordnung erfordert demgegenüber, dass verschiedene Funktionseinheiten mit den genannten Eigenschaften bereits zur Verfügung stehen und die Gehäuse-Freiräume so ausgestaltet\nsind, dass diese konkreten Teile in wahlweiser Kombination in diese Freiräume\neingesetzt werden können.\n\n47 Wie bereits oben dargelegt wurde, enthält Patentanspruch 1 zwar ausschließlich Vorgaben für das Einbauteil, nicht hingegen für die Funktionseinheiten. Diese Bauteile stehen dennoch nicht beziehungslos nebeneinander. Die in\nden Merkmalen g und h vorgesehene Zuordnung der verschiedenen Funktionseinheiten zum Gehäuse-Freiraum kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn zusätzlich zum Einbauteil bereits mehrere unterschiedliche Funktionseinheiten verfügbar sind, die in der in Patentanspruch 1 vorgesehenen Weise miteinander kombiniert werden können.\n\n48 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n49 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung sei durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch\nnahegelegt.\n\n50 Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 799 691 (K2) offenbare nicht, das\nsanitäre Einbauteil in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einzusetzen. Zudem seien die Außengehäuse in den einzelnen Ausführungsbeispielen an die verschieden geformten Körper zum Zerstreuen des Wasserstrahls angepasst. Damit könne nicht angenommen werden, dass eine beliebige Austauschbarkeit der in ein und demselben Gehäuse befindlichen Funktionseinheiten vorgesehen sei. Demgemäß habe der Fachmann eine derartige Einsatzmöglichkeit auch nicht mitgelesen. Auch durch die weiteren Entgegenhaltungen sei\neine beliebige Austauschbarkeit weder offenbart noch nahegelegt.\n\n51 III. Diese Bewertung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n52 1. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung\nneu ist.\n\n53 a) In der deutschen Offenlegungsschrift 195 10 734 (K5) sind die\nMerkmale von Patentanspruch 1 nicht vollständig offenbart.\n\n54 aa) K5 offenbart eine Einbauteil-Garnitur für ein Auslaufmundstück mit\neinem Strahlregler sowie einem Durchflussmengenregler oder einem Vorsatzsieb.\n\n55 K5 geht von im Stand der Technik bekannten Garnituren aus, die entweder\ninnerhalb des Mundstückgehäuses angeordnet seien oder über ein separates\nAußengehäuse verfügten. Beide Varianten seien nachteilig, da die Garnituren\n\nentweder aufgrund der Gesamtbaulänge aus dem Mundstück herausragten oder\nin unerwünschter Weise ein sichtbar zweiteiliges Mundstückgehäuse ergäben\n(Sp. 1 Z. 14-19 und Z. 34-39).\n\n56 Zur Lösung dieses Problems schlägt K5 eine Einbau-Garnitur vor, deren\nBauteile zueinander passende Anschlussmittel zum wahlweisen Verbinden des\nStrahlreglers mit dem Durchflussmengenregler oder Vorsatzsieb aufweisen\n(Sp. 1 Z. 45-52). Dadurch bestehe die Möglichkeit, die Bauteile schon vor dem\nEinsetzen unverlierbar zu verbinden und eine gut handhabbare Baueinheit zu\nschaffen. Die Zusammenstellung der Einbauteile zu einer Garnitur könne entsprechend den jeweiligen Anforderungen aus den einzelnen Einbauteilen in gewünschter Kombination vorgenommen werden (Sp. 1 Z. 49-55).\n\n57 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1\ndargestellt.\n\n58 Die Einbauteile-Garnitur weist einen Strahlregler (3), einen Durchflussmengenregler (4) und ein Vorsatzsieb (5) auf. Je nach Verwendungszweck werden unterschiedliche Kombinationen von Einbauteilen vorgesehen (Sp. 2\nZ. 39-51).\n\n59 Um die Einbauteile (3, 4, 5) wahlweise miteinander verbinden zu können,\nweisen diese zueinander passende Anschlussmittel (6) auf. Bei dem dargestellten Ausführungsbeispiel sind diese als Rastmittel ausgebildet (Sp. 2 Z. 50-68).\n\n60 In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 ist die Einbauteile-Garnitur\nin ein Auslaufmundstück eingesetzt (Sp. 2 Z. 21 f.).\n\n61 Wegen der direkten Verbindung der Einbauteile weist die Garnitur eine\nvergleichsweise geringe Gesamtlänge auf. Deshalb steht sie nur wenig über die\naxiale Länge des Auslaufmundstücks (2) über. Dadurch können auch bislang verwendete Auslaufmundstücke eingesetzt werden (Sp. 3 Z. 39-50). Der Durchflussmengenregler (4) weist einen geringeren Außendurchmesser auf als der\nStrahlregler (3) und passt deshalb noch in den auf dem Strahlregler aufliegenden\n\nDichtungsring (18). Dadurch ist eine direkte Verbindung ohne zusätzliche Dichtungsringe und eine kompakte Bauform mit kurzer Baulänge möglich (Sp. 3\nZ. 51-59).\n\n62 In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 ist die Einbauteile-Garnitur\nin ein anderes Auslaufmundstück eingesetzt (Sp. 2 Z. 23-25).\n\n63 Bei dieser Ausführungsform findet die gesamte Garnitur praktisch innerhalb des Auslaufmundstücks (2a) Platz. Auch hierbei kann unverändert ein übliches und bisher schon verwendetes Auslaufmundstück verwendet werden (Sp. 3\nZ. 60-68).\n\n64 bb) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ist damit Merkmal a\noffenbart.\n\n65 cc) Entgegen der Auffassung der Berufung sind die Merkmale b, c, d\nund e nicht offenbart.\n\n66 K5 offenbart zwar verschiedene Funktionseinheiten, die in unterschiedlicher Kombination in ein Auslaufmundstück eingesetzt werden können. Die Funktionseinheiten sind aber so ausgebildet, dass sie direkt in das Mundstück eingesetzt werden können. Die Möglichkeit, sie in ein Außengehäuse einzusetzen, das\nseinerseits im Auslaufmundstück Aufnahme finden kann, ist in K5 nicht vorgesehen.\n\n67 Bei isolierter Betrachtung mag das Gehäuse des in K5 offenbarten Strahlreglers als Außengehäuse im Sinne von Merkmal b angesehen werden können.\nEntgegen der Auffassung der Berufung ist dieses Gehäuse aber nicht so ausgebildet, dass die übrigen Funktionseinheiten darin eingesetzt werden können. Die\nals Anschlag dienende Einrastvorrichtung ist am oberen Ende des Strahlregler-Gehäuses angeordnet und ermöglicht es deshalb nicht, den Durchflussmengenregler oder das Vorsatzsieb zumindest teilweise in dieses Gehäuse einzusetzen.\n\n68 dd) Demgemäß offenbart K5 auch keinen Gehäuse-Freiraum im Sinne\nder Merkmale f und h.\n\n69 Sowohl der Durchflussmengenregler als auch das Vorsatzsieb sind in K5\noberhalb des Strahlregler-Gehäuses angeordnet. Wie bereits oben dargelegt\nwurde, stellen solche Bereiche keinen Gehäuse-Freiraum im Sinne des Streitpatents dar. Unterhalb der Rastvorrichtung steht demgegenüber kein Raum zur Verfügung, um zusätzliche Funktionselemente aufzunehmen.\n\n70 b) Zutreffend hat das Patentgericht ausgeführt, dass die deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 799 691 (K2) ebenfalls nicht sämtliche Merkmale der mit\ndem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 offenbart.\n\n71 aa) K2 befasst sich mit einem Wasserstrahlregler für Wasserhähne.\n\n72 Ausführungsbeispiele sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt.\n\n73 Der Wasserstrahlregler besteht aus einem Kopf (1), der auf das Auslaufende (2) des Wasserhahns mittels eines Innengewindes am Bund (1a) aufgeschraubt wird. Darunter weist der Kopf Öffnungen oder Fenster (3) auf, um eine\nLuftzufuhr zu ermöglichen.\n\n74 Bei dem in Figur 1 dargestellten Beispiel befinden sich zwischen dem Kopf\n(1) und dem Auslaufende (2) ein Dichtring (4) und eine Scheibe (5) mit einer\nzentralen Öffnung (6). Die Scheibe (5) weist eine kreisförmige Randleiste (7) auf,\ndie sich auf eine Scheibe (8) stützt, die ihrerseits auf einer Schulter (9) des Kopfes (1) aufliegt (S. 2 Abs. 4 bis S. 3 Abs. 2). In Figur 2 ist als Zwischenlage ein\nSchalenring (14) vorgesehen, der eine durchlöcherte Scheibe (15) abstützt.\nDiese ist in ihrem Zentrum und an der Unterseite mit einem Körper (16) versehen,\nder mehr oder weniger Pilzform hat (S. 4 Abs. 1). In Figur 3 ist zwischen der\nSchulter (9) und dem Auslaufende (2) ein Schalenring (10) vorgesehen, in dem\nein Körper (20) eingefasst ist, der ebenfalls eine Pilzform aufweist (S. 5 Abs. 2).\n\n75 Alternativ können bei beiden Ausführungsformen auch Pilze mit anderen\nFormen eingesetzt werden (S. 5 Abs. 4 bis S. 6 Abs. 4). Beispiele hierfür sind in\nden nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 bis 6 dargestellt.\n\n76 bb) Damit sind die Merkmale b bis f und das Merkmal h offenbart.\n\n77 Sowohl die unterschiedlichen Einsätze in den Figuren 1 bis 3 als auch die\nunterschiedlichen Pilzformen in den Figuren 4 bis 6 stellen verschiedene Funktionseinheiten dar, die in den Kopf eingesetzt werden können. Zumindest die\nSchulter (9) wirkt als Anschlag, der es ermöglicht, eine Funktionseinheit in das\nGehäuse einzusetzen, und dem oben und unten je ein Gehäuse-Freiraum zugeordnet ist.\n\n78 cc) Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen hat das Patentgericht entschieden, dass Merkmal a nicht offenbart ist.\n\n79 K2 sieht in sämtlichen Ausführungsbeispielen vor, den Kopf auf das Auslaufende aufzuschrauben. Ein Einbauteil, das in ein Auslaufmundstück einsetzbar ist, zeigt die Entgegenhaltung nicht.\n\n80 dd) Ebenfalls zutreffend ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt,\ndass auch die Merkmale g und h nicht offenbart sind.\n\n81 (1) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, enthält K2 keinen\nunmittelbaren und eindeutigen Hinweis darauf, dass einer der in den Figuren 1\nbis 3 dargestellten Gehäuseformen mehrere unterschiedliche Pilze zugeordnet\nsind.\n\n82 Die in den Figuren 4 bis 6 dargestellten Pilze weisen unterschiedliche\nHöhen auf. Dass sie dennoch ohne Veränderung der Konstruktion wahlweise in\njedes der in den Figuren 1 bis 3 dargestellten Gehäuse eingesetzt werden können, ist in der Beschreibung von K2 nicht erwähnt. Dort wird zwar ausgeführt, die\nalternativen Pilzformen könnten grundsätzlich bei allen Ausführungsformen eingesetzt werden (S. 5 unten). Dem lässt sich aber nicht eindeutig und unmittelbar\nentnehmen, dass dies ohne Änderung der Gehäuseform möglich ist. Gegen eine\nAustauschbarkeit in diesem Sinne spricht zudem der Umstand, dass die in den\nFiguren 1 bis 3 dargestellten Gehäuse eine in verschiedenen Details unterschiedliche Form aufweisen, was darauf hindeutet, dass die Gehäuseform an die jeweils\neingesetzten Funktionseinheiten angepasst ist.\n\n83 (2) Dies schließt allerdings nicht aus, dass die in den Figuren 1 bis 3\ndargestellten Vorrichtungen objektiv geeignet sind, unterschiedlich ausgestaltete\nFunktionseinheiten aufzunehmen.\n\n84 Zumindest die in den Figuren 2 und 3 dargestellten Gehäuse bieten oberund unterhalb der Schulter (9) theoretisch genügend Freiraum, um eine andere\nFunktionseinheit mit gleicher oder geringerer Höhe aufzunehmen, wie sie etwa\nin Figur 4 dargestellt ist. Es erscheint durchaus möglich, solche Funktionseinheiten so auszugestalten, dass sie ohne konstruktive Änderungen am Gehäuse eingesetzt werden können.\n\n85 (3) Diese Eignung reicht jedoch zur Offenbarung der Merkmale g und h\nnicht aus.\n\n86 Wie bereits oben ausgeführt wurde, erfordert eine Zuordnung im Sinne\ndieser Merkmale, dass unterschiedliche Funktionseinheiten verfügbar sind, die in\nwahlweiser Kombination in das Einbauteil eingesetzt werden können. Zur Offenbarung einer solchen Zuordnung müsste K2 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sein, dass Funktionseinheiten, wie sie in den Figuren 4 bis 6 dargestellt sind,\nohne konstruktive Veränderung in Vorrichtungen nach dem Vorbild der Figuren 1\nbis 3 eingesetzt werden können. Diese Voraussetzung ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht erfüllt.\n\n87 c) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart die deutsche Gebrauchsmusterschrift 77 25 861 (K7) ebenfalls nicht sämtliche Merkmale des geschützten Gegenstands.\n\n88 aa) K7 offenbart ein Auslaufmundstück für sanitäre Wasserauslaufventile mit einem Strahlregler (12, 14) und einem diesem vorgeordneten Durchflussmengen-Konstanthalter (15, 20). Diese Funktionseinheiten werden in einem einzigen, auf den Ventilauslaufstutzen aufschraubbaren Mundstückgehäuse gehaltert (S. 1 Abs. 4).\n\n89 Zwei Ausführungsbeispiele sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt.\n\n90 Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 ist in das Mundstückgehäuse\n(1) eine Büchse (4) eingesetzt, in der die Funktionseinheiten (15, 20, 12, 14) gehaltert sind. Die Büchse liegt oben mit einem an ihrem Ende nach außen vorspringenden Flansch (5) auf einer Ringschulter (6) des Gehäuses und in ihrer\nLängsmitte mit dem Absatz (7) auf einer zweiten Ringschulter (8) des Gehäuses\nauf. In dem an den Absatz (7) anschließenden unteren Endabschnitt ist die\nBüchse (4) von der Wand des Mundstückgehäuses (1) aufgrund eines offenen\nRingspalts (9) beabstandet. Ein Kranz von Luftdurchtrittsöffnungen (10) sorgt für\neine Belüftung des Strahlreglers (S. 3 Abs. 2).\n\n91 Bei dem Beispiel gemäß Figur 2 ist der Strahlregler (2) unbelüftet. Deshalb\nist keine Büchse (4) erforderlich (S. 5 Abs. 2). Wenn das Auslaufmundstück von\ndem Ventilstutzen (3) abgeschraubt ist, können alle Einzelteile einzeln aus dem\nMundgehäuse herausgenommen und ausgewechselt werden (S. 5 Abs. 3).\n\n92 bb) Damit sind die Merkmale b bis f offenbart.\n\n93 cc) Bei dem in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel ist ferner auch\ndas Merkmal a offenbart.\n\n94 Bei dieser Ausführungsform stellt die Büchse (4) ein Außengehäuse dar,\nin das die Funktionseinheiten eingesetzt werden können. Die Innenseiten der an\nden Ringschultern (6, 8) anliegenden Partien des Gehäuses wirken hierbei als\nAnschläge.\n\n95 dd) Entgegen der Auffassung der Berufung fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale g und h.\n\n96 Die Beschreibung von K7 erwähnt zwar, dass alle Einsetzteile einzeln herausgenommen und gereinigt bzw. ausgewechselt werden können (S. 5 Abs. 3).\nDies bezieht sich aber nur auf den Austausch einer Funktionseinheit gegen ein\nTeil gleicher Bauart.\n\n97 Eindeutige und unmittelbare Hinweise darauf, dass die in den Figuren 1\nund 2 dargestellten unterschiedlichen Funktionseinheiten zwischen den beiden\nAusführungsformen ohne sonstige konstruktive Veränderungen ausgetauscht\nwerden oder dass einzelne Funktionseinheiten entfallen können, enthält K7 demgegenüber nicht.\n\n98 Wie die Berufungserwiderung zutreffend darlegt, zeigen die Figuren 1\nund 2 Abweichungen nicht nur hinsichtlich des Aufbaus der Funktionseinheiten,\nsondern auch hinsichtlich der Form und Höhe des Auslaufmundstücks. Dass die\nFunktionseinheiten dennoch ohne weiteres zwischen den beiden Ausführungsformen ausgetauscht werden können, ist in der Beschreibung nicht erwähnt. Desgleichen finden sich keine Hinweise darauf, dass einzelne Funktionseinheiten\nohne sonstige konstruktive Änderung weggelassen werden können. Damit ist die\nnach den Merkmalen g und h erforderliche Zuordnung zu wahlweise miteinander\nkombinierbaren Funktionseinheiten nicht offenbart.\n\n99 d) Die schweizerische Patentschrift 439 143 (K6) nimmt ebenfalls\nnicht sämtliche Merkmale des geschützten Gegenstands vorweg.\n\n100 aa) K6 befasst sich mit einem Wasserauslaufmundstück.\n\n101 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen (einzigen) Figur aus K6 dargestellt.\n\n102 Das Mundstück weist ein Gehäuse (1) auf, das auf der Innenseite mit\neinem Gewinde (2) zum Anschrauben an einen Leitungsauslass einer Wasserleitung ausgestattet ist (Sp. 2 Z. 34-38). Das Gehäuse dient zur Aufnahme einer\nHülse (5), die auf einer Innenschulter (3) abgestützt ist. Ein erweitertes Halsteil\n(5a) der Hülse dient einem Querwandeinsatz (6) als Haltesitz. An dieser befindet\nsich eine Mehrzahl von Wasserdurchtrittsöffnungen (11). Am stromabwärts liegenden Ende der Hülse (5) ist ein radial einwärts ragender Trageflansch (5b) für\nein Siebpaket (7) ausgebildet. Ein offener Ringspalt (8) dient der Belüftung. Ein\nFilterelement (12) fängt feste Bestandteile aus dem durchströmenden Wasser\nauf und schwemmt diese seitlich in den Ringraum (14) weg und verhindert so\n\neine Verstopfung des Mundstücks (Sp. 3 Z. 61-67; Sp. 4 Z. 12-18). Alternativ\nkann das Filterelement auch bei unbelüfteten Mundstücken verwendet werden\n(Sp. 4 Z. 33-42).\n\n103 bb) Damit sind die Merkmale a bis f vorweggenommen, nicht aber die\nMerkmale g und h.\n\n104 (1) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, enthält K6 keinen\nausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Funktionseinheiten wahlweise miteinander kombiniert werden können.\n\n105 Vor diesem Hintergrund kann aus den Ausführungen, wonach das\nFilterelement wahlweise belüftet oder unbelüftet ausgestaltet sein kann, nicht eindeutig abgeleitet werden, dass ein Austausch dieser beiden Filterelemente ohne\nweitere konstruktive Änderungen möglich ist.\n\n106 (2) Entgegen der Auffassung der Berufung ist in K6 auch nicht implizit\noffenbart, den Einsatz (6), die Düsenplatten (6a, 6b) oder das Siebpaket (7) wegzulassen.\n\n107 Wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt, ergeben sich aus K6\nkeine eindeutigen Hinweise darauf, dass das Mundstück auch ohne eines dieser\nTeile funktionsfähig wäre. Zudem dient der Einsatz (6) der Auflage des Dichtungsrings (15), der einen dichten Anschluss des Mundstücks am Leitungsauslass gewährleistet (Sp. 3 Z. 32-37).\n\n108 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag\nverteidigten Fassung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n109 Entgegen der Auffassung der Berufung war der geschützte Gegenstand\ndem Fachmann ausgehend von K2 nicht durch Entgegenhaltungen wie etwa das\ndeutsche Gebrauchsmuster 81 33 875 (K3) nahegelegt, die anstelle von einzelnen in ein Mundstück einsetzbaren Funktionseinheiten eine Kapsel offenbaren,\ndie als Einheit in das Mundstück eingesetzt werden kann.\n\n110 Weder K3 noch sonstige von der Klägerin vorgelegte Entgegenhaltungen\nzeigen eine Kapsel mit einem Außengehäuse, in das wahlweise miteinander\nkombinierbare Funktionseinheiten eingesetzt werden können. K2 offenbart eine\nsolche Kombinationsmöglichkeit aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls\nnicht. Aus einer Kombination von K2 und K3 oder ähnlichen Entgegenhaltungen\nkönnen sich deshalb keine diesbezüglichen Anregungen ergeben.\n\n111 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.02.2019 - 7 Ni 14/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-29-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-29-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:38.775743+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-02/x-zr-29-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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