{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-03-02_4_StR_126_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020321B4STR126.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-03-02","aktenzeichen":"4 StR 126/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 126/20\n\nvom\n2. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:020321B4STR126.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2021 gemäß § 154\nAbs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 19. November 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 8\nunter II.2.c der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt\nworden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Computerbetruges in fünf Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher\nDaten, sowie des Betruges in zwei Fällen schuldig\nist;\n\naa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von\n26.749,45 Euro angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in fünf\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.458,65 Euro\nangeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten führt nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu der aus dem\nTenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. a) Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO\nein, soweit der Angeklagte im Fall 8 unter II.2.c der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist.\nDie – auch strafschärfend herangezogene – tateinheitliche Verurteilung wegen\nFälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB begegnet rechtlichen Bedenken, da das Landgericht ein Gebrauchmachen von – bei der\nBuchung einer Reise im Internet unter Alias-Personalien im Juni 2017 – gespeicherten beweiserheblichen Daten im Zusammenhang mit der Rückforderung des\nangeblich per Lastschrift bezahlten Reisepreises am 17. Juli 2017 nicht festgestellt hat.\n\n3 b) Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den\nWegfall der für den Fall 8 unter II.2.c der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe\nvon neun Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.\n\n4 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat\nschließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal\neinem Jahr und sechs Monaten, dreimal einem Jahr und drei Monaten sowie\nzweimal einem Jahr aus, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall\nfestgesetzte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n5 Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist um\nden in dem eingestellten Fall erlangten Betrag von 709,20 Euro zu verringern.\n\n6 2. Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Bartel\n\nRommel Lutz\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 19.11.2019 ‒ 300 Js 949/16 49 KLs 18/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/4-str-126-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/4-str-126-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.699624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-02/4-str-126-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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