{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR388.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-02","aktenzeichen":"2 StR 388/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 388/20\nvom\n2. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR388.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 18. Juni 2020, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ schweren Raubes unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung, soweit eine Entscheidung über die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n3 2. Hingegen erweist es sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass sich\ndas Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Die Feststellungen drängen zu einer Prüfung der Voraussetzungen von\n§ 64 StGB. Der Angeklagte konsumiert danach seit seiner frühen Jugend „verschiedene Drogen“ (UA S. 8). Er ist wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln vorverurteilt (UA S. 9), hat entgegen einer Bewährungsauflage kein Drogenscreening durchgeführt (UA S. 10) und\neine Drogentherapie eigenverschuldet beendet (UA S. 11). Im Jahr\n2016 ist die Vollstreckung einer Jugendstrafe nach § 35 BtMG zurückgestellt worden (UA S. 17). In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte\ndie Frage, ob eine im Jahr 2019 wegen des Konsums von Alkohol beabsichtigte Entgiftung und anschließende Therapie erfolgreich gewesen seien, nicht beantwortet (UA S. 20). Dies lässt auf einen Hang im\nSinne des § 64 StGB schließen, also die auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder\nRauschmittel zu konsumieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 427/18, BeckRS 2018, 35126, und vom 30. Juli 2019\n– 2 StR 93/19, NStZ-RR 2020, 37, 38). Ob zwischen dem Hang und der\nAnlasstat ein symptomatischer Zusammenhang bestand (vgl. dazu Fischer, 67. Aufl., § 64 Rn. 13 mwN), wird der neue Tatrichter zu prüfen\nhaben. Dies erscheint trotz des Umstandes, dass der Angeklagte die\nTat aus Rache begangen haben will (UA S. 22), insbesondere angesichts des Raubguts – Bargeld und Marihuana nicht ausgeschlossen.\nEs dürfte zudem bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen zu den\nVorstrafen des Angeklagten und der verfahrensgegenständlichen Tat\n\nnaheliegen, dass der Angeklagte auch in der Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die konkrete Aussicht auf eine Heilung des\nAngeklagten (§ 64 Satz 2 StGB) wird der Tatrichter – mit sachverständiger Unterstützung, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO – zu prüfen haben.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat jedenfalls insoweit an, als die vom Generalbundesanwalt dargelegten Umstände das Landgericht zu einer ausdrücklichen\nPrüfung der Voraussetzungen hätten drängen müssen.\n\n5 3. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nmuss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO);\ner hat Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nKassel, LG, 18.06.2020 - 4760 Js 46916/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/2-str-388-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/2-str-388-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.191496+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-02/2-str-388-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-03-02","dockets":["2 StR 388/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR388.20.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR388.20.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.03.2021 – 2 StR 388/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/2-str-388-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 18. Juni 2020, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":4},{"id":"BtMG 1981/35","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"35","label":"§ 35 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:37.191496+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}