{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-03-02_2_StR_267_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR267.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-02","aktenzeichen":"2 StR 267/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 267/20\nvom\n2. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR267.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2021 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 2. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 den Antrag des\nVerurteilten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2020, hilfsweise zur Anbringung\nvon Verfahrensrügen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als\nunzulässig und seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet\nverworfen.\n\n2 Hiergegen macht der Verurteilte mit einer „Rügeschrift“ vom 3. Februar\n2021 geltend, sein rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 356a StPO). Er beanstandet insbesondere, der Senat habe sein Recht\nauf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihm keine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zur Nachholung der von seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt\nS. verspätet angebrachten Verfahrensrügen gewährt habe. Der Senat habe die Anforderungen zur Erlangung von Wiedereinsetzung überspannt.\nZwar sei die Revision von seinen beiden Pflichtverteidigern form- und fristgerecht\nmit der Sachrüge begründet worden, bei den nachgeschobenen Verfahrensrügen\nhandele es sich jedoch um von den Sachrügen unabhängige Angriffe gegen das\ntatrichterliche Urteil. In dem angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2020\n\nwerfe der Senat ihm zudem vor, eine gesetzliche Frist bis zuletzt ausgeschöpft\nzu haben.\n\n3 Daneben macht er als Gehörsverstoß geltend, in dem angefochtenen Beschluss werde auf seine von seinem Wahlverteidiger nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge nicht eingegangen, was besorgen lasse, dass der Senat\ndie dort angeführten Angriffe gegen die Beweiswürdigung des tatrichterlichen Urteils bei seiner Beratung und Entscheidung nicht berücksichtigt habe.\n\n4 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil die Entscheidung\ndes Senats nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten\nberuht.\n\n5 a) Das Landgericht hat den Angeklagten am 31. Januar 2020 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil haben die\nbeiden Pflichtverteidiger des Angeklagten jeweils form- und fristgerecht Revision\neingelegt. Am 23. April 2020 wurde die Zustellung des Urteils an die Pflichtverteidiger bewirkt. Die Urteilszustellung an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt\nS. konnte auf dem Postweg nicht bewirkt werden. Die zuzustellenden\nUnterlagen gelangten am 6. Mai 2020 zurück auf die Geschäftsstelle des Landgerichts, wo sie Rechtsanwalt S. nach telefonischer Unterrichtung am\n7. Mai 2020 persönlich abholte.\n\n6 Mit bei Gericht am 22. Mai 2020 eingegangenen Schriftsätzen haben die\nbeiden Pflichtverteidiger die Revision mit der Sachrüge begründet und beantragt,\ndas angefochtene Urteil mit den Feststellungen, jedenfalls aber im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben; zugleich haben sie erklärt, dass die Vorschriften\n\nder §§ 61 bis 76a StGB über die Maßregeln der Bemessung und Sicherung vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen.\n\n7 Mit einem auf Montag, den 8. Juni 2020, datierten Schriftsatz, der am\n9. Juni 2020 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörde eingeworfen wurde, hat\nauch Rechtsanwalt S. die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und\nmehreren Verfahrensbeanstandungen begründet. Mit weiterem Schriftsatz, datiert auf den 9. Juni 2020, hat er beantragt, dem Angeklagten „Wiedereinsetzung\nin die Frist zur Revisionsbegründung, hilfsweise in die [mit Schriftsatz vom 8. Juni\n2020 erhobenen] Verfahrensrügen … zu gewähren“. Zur Begründung hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, „es sei ihm bis zum Fristablauf um Mitternacht\nnicht möglich“ gewesen, die Revisionsbegründung anzufertigen und einzureichen, weil die von seinem Sekretariat in den Schriftsatz eingefügten Urkunden\naus den – ihm ausschließlich in digitaler Form vorliegenden – Verfahrensakten\nsich aufgrund eines Defekts der Datenverarbeitungssoftware seiner Kanzlei nicht\nmehr hätten aufrufen und reproduzieren lassen.\n\n8 In seinem Verwerfungsantrag vom 23. Juli 2020 hat der Generalbundesanwalt u.a. darauf hingewiesen, dass – ungeachtet des Fehlens der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung – die nachgeschobenen Verfahrensrügen mit einer Ausnahme auch deshalb unzulässig seien, weil sie den\nDarlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügten.\n\n9 Mit Schriftsatz vom 6. August 2020 hat der Wahlverteidiger unter Nachreichung der vom Generalbundesanwalt als fehlend beanstandeten Dokumente beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung zur Nachholung der nicht formgerecht begründeten Verfahrensrügen zu gewähren. Es stelle eine verfahrensrechtlich nicht gebotene Verkürzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Zu-\n\ngangs zum Revisionsgericht dar, wenn eine versehentlich unterbliebene Wiedergabe eines vollständigen Gerichtsbeschlusses zur Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge führe.\n\n10 Mit weiterem Schriftsatz vom 1. September 2020 hat Rechtsanwalt\nS. darum gebeten, mit der Beratung und Entscheidung der Sache bis\nzum 18. September 2020 zuzuwarten, er beabsichtige die Sachrüge noch näher\nauszuführen.\n\n11 Diesem Anliegen hat der Senat entsprochen, indem er den erst am\n30. September 2020 erfolgten Eingang des weiteren Revisionsbegründungsschreibens abgewartet und am 2. Dezember 2020 über die Revision des Verurteilten entschieden hat.\n\n12 b) Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass der Senat den Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten zur Nachholung und zur „Nachbesserung“ von Verfahrensrügen zurückgewiesen hat.\n\n13 aa) So ist bereits zweifelhaft, ob – worauf der Generalbundesanwalt zu\nRecht hingewiesen hat – der für eine Wiedereinsetzung geltend gemachte Hinderungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist.\n\n14 bb) Jedenfalls lagen – wie im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020\nausgeführt – weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen noch für eine Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen vor. Auch das neuerliche Vorbringen des Verurteilten gibt dem Senat keinen Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nNachholung oder „Nachbesserung“ von Verfahrensrügen nur in Ausnahmefällen\n\nin Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2004 – 2 StR 458/03;\nBGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; vom 10. Juli 2008 – 3 StR\n239/08; vom 28. August 2018 – 5 StR 245/18).\n\n15 Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem mehrfach verteidigten Angeklagten\nim Allgemeinen nicht gegeben, wenn schon die übrigen Verteidiger die Revision\nform- und fristgerecht begründet haben. Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung\nvon Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt\nnicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies – anders als hier – zur\nWahrnehmung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten unerlässlich erscheint\n(vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 StR 498/18 mwN).\n\n16 Soweit der Verurteilte die Formulierung in dem angefochtenen Beschluss,\ndurch die zweite Zustellung der Urteilsurkunde an den Wahlverteidiger sei die\nRevisionsbegründungsfrist für den Beschwerdeführer insgesamt sogar verlängert worden, als rechtlich verfehlt beanstandet, vermag der Senat dem nicht zu\nfolgen. Erfolgt in Fällen der Mehrfachverteidigung entgegen Nr. 154 Abs. 1\nSatz 2 RiStBV die Zustellung an mehrere Verteidiger zu unterschiedlichen Zeiten, führt dies für den Verurteilten zu einer faktischen Fristverlängerung (BGH,\nUrteil vom 30. August 1990 – 3 StR 459/87, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 37 Rn. 29). Hier wurde die Revisionsbegründungsfrist mit Urteilszustellung an die beiden Pflichtverteidiger am\n23. April 2020 in Gang gesetzt und endete aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten weiteren Zustellung an Rechtsanwalt S. erst am 8. Juni 2020. Mithin standen dem Verurteilten damit insgesamt mehr als sechs Wochen zur Begründung seiner Revision zur Verfügung.\n\n17 Nicht nachvollziehbar ist die Beanstandung des Verurteilten, ihm oder seinem Verteidiger werde vorgeworfen, eine gesetzliche Frist bis zuletzt ausgeschöpft zu haben. Nicht die Ausschöpfung der Revisionsbegründungsfrist, sondern deren Überschreitung führt hier zur Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen.\n\n18 c) Auch soweit mit der „Rügeschrift“ bemängelt wird, der Senat sei auf die\nnachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge in dem Schriftsatz des Wahlverteidigers vom 30. September 2020, die nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO vorgetragen\nworden waren, nicht näher eingegangen, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der\nSenat hat auf Bitte des Wahlverteidigers mit seiner Entscheidung über den\n18. September 2020 hinaus bis zum Eingang des angekündigten Schriftsatzes\nzugewartet, darin enthaltene Ausführungen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.\n\n19 Näher begründen musste er dies nicht. Das Verfahrensgrundrecht, das die\nGewährung rechtlichen Gehörs garantiert, wird im Revisionsverfahren für den\nbeschwerdeführenden Angeklagten dadurch gewährleistet, dass er seine Revision innerhalb einer bestimmten Frist begründen und eine Gegenerklärung zur\nStellungnahme der Staatsanwaltschaft abgeben kann. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt\nund prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine\nBeanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 2 StR\n277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 – 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom\n\n21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 je mwN). Ebenso wenig ist es geboten, wegen\nnachträglicher Ausführungen zur Sachrüge die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzugeben, damit dieser seine Antragsschrift ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385).\n\n20 3. Damit beruht die Entscheidung weder auf Verfahrensstoff, zu dem der\nRevisionsführer nicht gehört worden wäre, noch hat der Senat zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Im Übrigen hätten die nachgeschobenen Verfahrensrügen der Revision aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht zum Erfolg verholfen.\n\n21 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO.\n\nAppl Eschelbach Zeng\n\nMeyberg Grube\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 31.01.2020 - 101 Js 22/17 323 KLs 28/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/2-str-267-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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