{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020221UXZR53.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-02-02","aktenzeichen":"X ZR 53/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 53/19 Verkündet am:\n2. Februar 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:020221UXZR53.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 2. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 9. Januar 2019 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer\nösterreichischen Patentanmeldung vom 30. Juni 2000 am 2. Juli 2001 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 299 988 (Streitpatents), das einen Hörer betrifft. Das Streitpatent umfasst einen Hauptanspruch, auf den 25 weitere Ansprüche zurückbezogen sind. Die Patentansprüche 1 und 2 lauten in der Verfahrenssprache:\n\n1. Hörer, welcher über zumindest eine Schnittstelle (14) mit zumindest einem\nzumindest für die Ausgabe von Audiosignalen eingerichteten Gerät verbindbar ist, mit zumindest einer Hörkapsel (7), welche in einem Gehäuse (2) angeordnet ist, und mit einem verformbaren Haltebügel (3) zur lösbaren Befestigung am Ohr (EAR) eines Benutzers, wobei der Bügel (3) am Gehäuse (2)\nund von diesem weglaufend angeordnet ist und das Ohr (EAR) in einem Bereich der Helix (HEL) mit einem in Richtung des Gehäuses (2) rücklaufenden\nBereich (3b) hintergreift, wobei der die Helix (HEL) hintergreifende Bereich\n(3b) des Bügels (3) einen in befestigtem Zustand an der Rückseite des Ohres\n(EAR) anliegenden Endbereich aufweist, das Gehäuse (2) an seiner der\nAußenseite des Ohres (EAR) zugewandten Seite eine Ohrauflagefläche (10)\naufweist, wobei in befestigtem Zustand der Bügel (3) zumindest bereichsweise gegen die Rückseite des Ohres (EAR) und der Hörer (1) mit der Ohrauflagefläche (10) zumindest bereichsweise so gegen die Außenseite des Ohres (EAR) gedrückt ist, dass die Hörkapsel (7) im Nahbereich des Schalltrichters (CON) und/oder der Gehörgangsöffnung (MEA) des Ohres angeordnet\nist, wobei die Ohrauflagefläche (10) sowie die Hörkapsel (7) einen Abstand zu\nder Gehörgangsöffnung (MEA) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass der\nHaltebügel (3) elastisch verformbar ausgebildet ist.\n\n2. Hörer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er in einem hinteren,\ndem Bügel (3) zugewandten Bereich der Ohrauflagefläche (10) eine Erhebung\n(6) aufweist, welche in befestigtem Zustand des Hörers (1) in einem hinteren,\nim wesentlichen der Antihelix (ANT) zugewandten Bereich des Schalltrichters\n(CON) bzw. in dem in die Antihelix (ANT) übergehenden Bereich des Schalltrichters (CON) abgestützt ist.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe\nüber den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht\npatentfähig. Zudem sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie\nausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und\n\nmit vier Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat\ndas Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag I\nhinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.\n\n3 Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die vollständige\nNichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen\nund verteidigt das Streitpatent mit den drei nachgeordneten Hilfsanträgen erster\nInstanz.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Hörer, der mit einem für die Ausgabe\nvon Audiosignalen eingerichteten Gerät verbindbar ist und daneben auch ein\nMikrofon aufweisen kann.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift waren im Stand\nder Technik verschiedene Arten solcher Hörer bekannt.\n\n7 Verbreitet seien Hörer, die so ausgebildet sind, dass sie im Bereich des\nAußenohrs in den Schalltrichter eingesetzt werden. Solche Geräte wiesen einen\nrelativ guten Halt im Ohr auf, doch werde das Einsetzen des Lautsprechers in\nden Gehörgang bzw. in den Schalltrichter als unhygienisch empfunden. Ein guter\nHalt im Ohr sei im Übrigen meist nur dann gegeben, wenn der Hörer möglichst\nfest und tief in den Schalltrichter oder den äußeren Gehörgang eingeführt werde.\nDies könne zu einem unangenehmen Fremdkörpergefühl führen (Abs. 3).\n\n8 Bekannt seien ferner Hörer, die durch einen über den Kopf reichenden\nBügel am Ohr gehalten würden. Solche Vorrichtungen seien unhandlich, relativ\nschwer, benötigten nach der Benutzung viel Platz und seien daher insbesondere\nfür den mobilen Einsatz wenig geeignet.\n\n9 Ferner sei aus der internationalen Patentanmeldung WO 95/15044 (NiB1)\nein Headset bekannt, das durch sein Eigengewicht am Ohr des Benutzers gehalten werde. Ein solches Headset könne bei raschen Bewegungen des Nutzers\nleicht verrutschen (Abs. 5-7).\n\n10 Das US-amerikanische Patent 4 932 052 (D4) zeige ein Headset, das\nauch als Handset genutzt werden könne. Das Gehäuse sei so geformt, dass es\nim Bereich des Gehörgangs bzw. des Schalltrichters in das Ohr einsetzbar sei.\nZur Befestigung am Ohr weise das Headset einen Querbalken auf, der gegen die\nRückseite des Ohrs gedrückt werden, und zwar in dem Bereich, in dem es am\nKopf angewachsen sei. Nachteilig sei, dass es sich um ein relativ großes und\nschweres Produkt handle. Wegen der Verwendung von verschiebbaren Teilen\nund einer Feder zum Fixieren des Querbalkens relativ zum Gehäuse sei es zudem vergleichsweise teuer in der Herstellung und wartungsanfällig (Abs. 8 f.).\n\n11 Das US-amerikanische Patent 5 903 644 (D1) zeige einen Hörer, der am\nOhr eines Benutzers getragen werde und bei dem die Verformbarkeit über ein\nGelenk realisiert werde, wobei der Bügel um dieses Gelenk gegen die Rückstellkraft einer Feder verschwenkbar sei.\n\n12 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische\nProblem, einen Hörer bereitzustellen, der einfach hergestellt und sicher am Ohr\nbefestigt werden kann und dabei einen hohen Tragekomfort bietet.\n\n13 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der vom Patentgericht aufrechterhaltenen Fassung von Patentanspruch 1 einen Hörer vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung\nsind unterstrichen):\n\n1. Hörer, der über zumindest eine Schnittstelle mit einem zumindest für die Ausgabe von Audiosignalen eingerichteten Gerät\nverbindbar ist,\n2. mit zumindest einer Hörkapsel (7), die in einem Gehäuse (2)\nangeordnet ist;\n\n3. mit einem Haltebügel (3) zur lösbaren Befestigung am Ohr\neines Benutzers.\n4. Der Haltebügel\n4.1 ist am Gehäuse (2) und von diesem weglaufend angeordnet\n4.2 hintergreift das Ohr in einem Bereich der Helix mit einem in\nRichtung des Gehäuses (2) rücklaufenden Bereich (3b) und\n9. ist elastisch verformbar ausgebildet.\n5. Der die Helix hintergreifende Bereich (3b) des Bügels (3) weist\neinen in befestigtem Zustand an der Rückseite des Ohres anliegenden Endbereich auf.\n6. Das Gehäuse (2) weist an seiner der Außenseite des Ohres zugewandten Seite eine Ohrauflagefläche (10) auf.\n8. Die Ohrauflagefläche (10) sowie die Hörkapsel (7) weisen einen\nAbstand zu der Gehörgangsöffnung (MEA) auf.\n10. Der Hörer weist in einem hinteren, dem Bügel (3) zugewandten\nBereich der Ohrauflagefläche (10) eine Erhebung (6) auf, die in\nbefestigtem Zustand des Hörers in einem hinteren, im Wesentlichen der Antihelix (ANT) zugewandten Bereich des Schalltrichters (CON) bzw. dem in die Antihelix (ANT) übergehenden\nBereich des Schalltrichters (CON) abgestützt ist.\n7. In befestigtem Zustand werden infolge der Elastizität des\nBügels (3)\n7.1 der Bügel (3) zumindest bereichsweise gegen die Rückseite des Ohres gedrückt und\n7.2 der Hörer mit der Ohrauflagefläche (10) zumindest bereichsweise so gegen die Außenseite des Ohres gedrückt,\ndass die Hörkapsel (7) im Nahbereich des Schalltrichters\n(CON) und/oder der Gehörgangsöffnung (MEA) des Ohres\nangeordnet ist.\n14 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung:\n\n15 a) Der Hörer weist aus Sicht des Fachmanns, den das Patentgericht\nvon den Parteien unbeanstandet als Produktdesigner charakterisiert hat, der zur\ntechnischen Umsetzung seiner Vorgaben einen Maschinenbauingenieur mit\n\nFachhochschulausbildung zu Rate zieht, eine Hörkapsel auf, in der sich der Lautsprecher befindet. Die Hörkapsel ist in einem Gehäuse angeordnet, das an seiner\nder Außenseite des Ohres zugewandten Seite eine Ohrauflagefläche aufweist.\n\n16 b) Wie sich aus den Merkmalen 8 und 7.1 ergibt, ist der Hörer so gestaltet, dass die Ohrauflagefläche und die Hörkapsel einen Abstand zur der Gehörgangsöffnung aufweisen und die Hörkapsel im Nahbereich des Schalltrichters\noder der Gehörgangsöffnung angeordnet ist. Damit grenzt sich das Streitpatent\nvon Hörern ab, die in den Schalltrichter eingesteckt werden.\n\n17 aa) Für den Fachmann ergibt sich daraus die Vorgabe, die Ohrauflagefläche so zu gestalten, dass der Hörer außerhalb des Schalltrichters auf der\nAußenseite des Ohrs so aufgelegt werden kann, dass der Bereich des Gehäuses, in dem sich die Hörkapsel befindet, über dem Schalltrichter liegt. Hierzu\nmuss die Ohrauflagefläche (10), wie sich etwa aus dem Ausführungsbeispiel\nnach Figur 1 des Streitpatents ergibt, nicht völlig plan sein; sie kann auch leicht\nkonvex ausgestaltet sein.\n\n18 bb) Nach Merkmal 10 weist der Hörer in einem hinteren, dem Bügel\nzugewandten Bereich der Ohrauflagefläche eine Erhebung (6) auf, die in einem\nhinteren, der Antihelix zugewandten oder in diese übergehenden Bereich des\nSchalltrichters abgestützt ist.\n\n19 Der Anspruch gibt nicht vor, dass die Erhebung auf den hinteren Bereich\ndes Schalltrichters beschränkt ist. Er legt auch nicht fest, aus welchem Material\ndie Erhebung gebildet und wie sie dimensioniert ist. Aus ihrer Funktion, den Hörer\nabzustützen und zu verhindern, dass er nach hinten verrutscht (Abs. 22), ergibt\nsich jedoch, dass die Erhebung so am Gehäuse angeordnet und dimensioniert\nsein muss, dass sie den genannten Bereich des Schalltrichters berührt.\n\n20 c) Nach den Merkmalen 4.1 und 4.2 ist der Bügel am Gehäuse des\nHörers angeordnet. Der Bügel läuft zunächst von diesem Gehäuse weg (3a) und\nhintergreift dann die Helix mit einem in Richtung des Gehäuses rücklaufenden\nBereich (3b).\n\n21 Bei der Helix handelt es sich um den wulstartig verdickten Rand der Ohrmuschel, der unten am Ohrläppchen (lobulus auriculae) endet.\n\n22 d) Nach Merkmal 9 ist der Bügel elastisch verformbar ausgebildet. Er\nhat also die Eigenschaft, unter Krafteinwirkung seine Form zu verändern und bei\nWegfall dieser Kraft in seine ursprüngliche Form zurückzukehren.\n\n23 Nach Merkmalsgruppe 7 sind in befestigtem Zustand der Bügel zumindest\nbereichsweise gegen die Rückseite des Ohres und der Hörer mit der Ohrauflagefläche zumindest bereichsweise gegen die Außenseite des Ohres gedrückt.\nZu Recht sind sich die Parteien darüber einig, dass beides eine Folge der Elastizität des Bügels ist.\n\n24 Um diese Wirkungen erzielen zu können, muss der Bügel zumindest in\ndem Bereich, in dem er die Helix übergreift, elastisch ausgestaltet sein. Das Maß\nder Elastizität gibt das Streitpatent nicht konkret vor. Damit Merkmalsgruppe 7\nverwirklicht ist, muss die Rückstellkraft so bemessen werden, dass der Bügel\nzum Anbringen und Abnehmen des Hörers vom Gehäuse abgespreizt werden\nkann und der Hörer in befestigtem Zustand hinreichend sicher am Ohr gehalten\nwird.\n\n25 e) Merkmal 5 gibt vor, dass der Bügel einen Endbereich aufweist, der\nan der Rückseite des Ohres anliegt.\n\n26 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist als Rückseite des Ohres\nin diesem Sinne - abweichend von Merkmal 7.1 - nur der hintere Teil des Bereichs anzusehen, der die Ohrmuschel mit dem Kopf verbindet.\n\n27 aa) Das Streitpatent verwendet den Begriff \"Rückseite des Ohres\" in\nzwei unterschiedlichen Bedeutungen.\n\n28 (1) Um die in Merkmalsgruppe 7 festgelegte Klemmwirkung zu erzielen, muss der Bügel (3) eine zur Außenseite des Ohrs hin gerichtete Kraft entfalten, die bewirkt, dass das Ohr gewissermaßen zwischen dem Bügel (3) und der\nAuflagefläche (10) eingeklemmt wird. Hierzu muss der Bügel (3) gegen einen Teil\nder Ohrmuschel drücken, der der Außenseite gegenüberliegt. Eine Kraftentfaltung in Richtung auf den Übergang zwischen Ohr und Kopf ist für diesen Zweck\nnicht geeignet. In Einklang damit wird der Übergang zwischen Ohr und Kopf in\nder Beschreibung des Streitpatents in Zusammenhang mit dieser Klemmwirkung\nnicht erwähnt (Abs. 45 f.).\n\n29 Die in Merkmal 7.1 vorgesehene Druckwirkung kann deshalb grundsätzlich an einer beliebigen Stelle der Ohrmuschel zwischen dem Übergang vom Ohr\nzum Kopf und der Helix ausgeübt werden.\n\n30 (2) Der in Merkmal 5 vorgesehene Endbereich des Bügels (3) liegt\nnach der Beschreibung des Streitpatents zusätzlich noch an der Rückseite des\nOhrs in jenem Bereich an, mit dem dieses an den Kopf angewachsen ist (Abs. 47\nZ. 50-53). Hierzu kann der Bügel (3) an seinem das Ohr hintergreifenden Abschnitt (3b) ein Passstück (4) aufweisen, das eine an der Rückseite des Ohres\nanliegende und an deren Verlauf angepasste Kontur aufweist (Abs. 47 Z. 53-58)\nund mit einem weichen Überzug (5) aus Kunststoff oder Gummi versehen sein\nkann (Sp. 9 Z. 1-4). Diese Ausgestaltung, die unter anderem in der nachfolgend\n\nwiedergegebenen Figur 5 schematisch dargestellt wird, ist in den Ansprüchen 4\nbis 7 zwingend vorgesehen.\n\n31 In diesem Zusammenhang ist als Rückseite des Ohrs der Übergang zwischen Ohr und Kopf anzusehen. Dies ergibt sich aus den oben wiedergegebenen\nAusführungen, wonach der Endbereich des Bügels (3) \"zusätzlich\" im Bereich\ndes Übergangs zwischen Ohr und Kopf anliegt, und aus dem Umstand, dass die\nin Figur 5 dargestellte Kontur (4a) des Bügels (4) an der Stirnseite an die gebogene Form dieses Bereichs angepasst ist.\n\n32 In gleichem Sinne zu verstehen sind die Ausführungen des Streitpatents\nzu D4, wonach dort ein Querbalken gegen die Rückseite des Ohres gedrückt ist.\nWie die Figur 1D dieser Entgegenhaltung zeigt, liegt der Querbalken (14) zwar\nauch an der Rückseite der Ohrmuschel an. Einen für die Befestigung des\n\nHeadsets relevanten Druck übt er aber allenfalls auf den Bereich aus, an dem\ndas Ohr am Kopf angewachsen ist.\n\n33 Die besondere Ausgestaltung mit einem Passstück, dessen Kontur dem\nÜbergang zwischen Ohr und Kopf angenähert ist, sieht das Streitpatent zwar nur\nin den Ansprüchen 4 bis 7 zwingend vor. Patentanspruch 1 greift in Merkmal 5\naber die allgemeine Anforderung auf, dass der Bügel einen Endbereich aufweist,\nder an der Rückseite des Ohrs anliegt. Diese Anforderung ist im Lichte der hierauf\nbezogenen Ausführungen in der Beschreibung dahin zu verstehen, dass der\nEndbereich jedenfalls auch an dem Übergang zwischen Ohr und Kopf anliegt und\ndamit zusätzlich zu der in Merkmal 7.1 vorgesehenen Klemmwirkung dafür sorgt,\ndass der Hörer möglichst nicht verrutscht.\n\n34 bb) Wenn der Hörer ein Passstück (4) aufweist, wie es in der Beschreibung geschildert und in den Ansprüchen 4 bis 7 zwingend vorgesehen ist, bildet\ndieses einen Bestandteil des Bügels (3).\n\n35 Dies ergibt sich aus den bereits zitierten Ausführungen in der Beschreibung (Abs. 47 Z. 53-58), wonach das Passstück (4) an dem das Ohr hintergreifenden Abschnitt (3b) des Bügels (3) angebracht ist. Dies hat zwar nicht zwingend zur Folge, dass Passstück und Bügel einstückig ausgebildet sein müssen,\nwie dies in Patentanspruch 6 vorgesehen ist. Auch bei einer aus mehreren Teilen\n\nzusammengesetzten Anordnung bilden Passstück und Bügel aber eine funktionelle Einheit. Dies wird bestätigt durch die im gleichen Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents, wonach das Passstück\ndie Funktion hat, den auf die Rückseite des Ohrs ausgeübten Druck möglichst\ngut zu verteilen und ein Verrutschen des Hörers nach oben oder unten zu verhindern (Abs. 48).\n\n36 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsrechtszug von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n37 Das Streitpatent könne in der Fassung des Hilfsantrags I erfolgreich verteidigt werden. Der Gegenstand von Anspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der\nursprünglichen Anmeldung hinaus. Auch sei die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.\n\n38 Ein Hörer mit diesen Merkmalen sei durch die chinesische Patentanmeldung 1 256 607 (NK3) nicht vorweggenommen. Zwar möge die dort dargestellte\nHörmuschel eine Erhebung im Sinne von Merkmal 6 aufweisen. Aus NK3 sei\njedoch das Merkmal 7.1 nicht bekannt. Der Fachmann entnehme dieser Entgegenhaltung vielmehr, dass der Bügel infolge der Kraft einer Feder gegen die\nRückseite des Ohrs gedrückt werde.\n\n39 Der in dem japanischen Gebrauchsmuster 3051607 (NK1) beschriebene\nHörer weise keine Erhebung gemäß Merkmal 6 auf.\n\n40 Das US-amerikanische Patent 6 038 329 (NK4) zeige zwar möglicherweise eine Erhebung im Sinne von Merkmal 6, doch sei diese jedenfalls nicht an\ndem Lautsprecher angebracht, sondern an einem Ohrenschützer.\n\n41 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung habe für den\nFachmann ausgehend von der NK3 im Prioritätszeitpunkt auch nicht nahegelegen. Zwar zeige NK3 neben der Möglichkeit, dass die das Ohr umgreifenden\n\nKlemmbügel über ein federbelastetes Gelenk verbunden seien, auch eine Gestaltung, bei der einer der Klemmbügel elastisch verformbar sei. Hieraus habe\nsich für den Fachmann jedoch nicht die Anregung ergeben, auch für den auf die\nRückseite des Ohres wirkenden Anpressdruck die Materialelastizität anstelle\neiner Feder einzusetzen.\n\n42 Eine weitergehende Anregung habe sich auch nicht aus der NK1 ergeben.\nDort seien zwar für die federnde Abspreizbarkeit des Bügels sowohl ein Federgelenk als auch eine elastische Ausgestaltung des Bügels selbst offenbart. Bei\ndem in NK1 gezeigten Hörer sitze der Lautsprecher jedoch in der Vertiefung des\nOhres. Zum Prioritätszeitpunkt sei der Fachmann offenbar der Überzeugung gewesen, dass es mit einem elastisch verformbaren Bügel nicht möglich sei, den\nerforderlichen Druck auf die Rückseite des Ohres zu erzielen. Dieses Vorurteil\nhabe erst das Streitpatent überwunden.\n\n43 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n44 1. Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der nunmehr\nmaßgeblichen Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht und die Erfindung in der Streitpatentschrift so offenbart ist, dass ein\nFachmann sie ausführen kann.\n\n45 2. Zu Recht hat das Patentgericht eine Vorwegnahme sämtlicher\nMerkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1 durch NK3 verneint.\n\n46 a) NK3, die in deutscher Übersetzung als NK3c vorliegt, grenzt sich\neinerseits von Kopfhörern mit einem über den Kopf geführten Bügel und andererseits von Kopfhörern ab, die in der Vertiefung der Ohrmuschel getragen werden, und schlägt stattdessen einen Hörer vor, der in der Größe etwa der Ohrmuschel entspreche.\n\n47 Solche Hörer würden vielfach mit C-förmigen Bügeln getragen, mit denen\nsie an der Engstelle zwischen Kopf und Ohrmuschel aufgehängt würden. Dies\ngewährleiste keinen hinreichend stabilen Sitz. Nachteile weise der Stand der\nTechnik auch insoweit auf, als die der Ohrmuschel zugewandte Seite des Hörers\nflach sei. Dadurch könne sich ein Zwischenraum zwischen Ohrmuschel und Lautsprecher ergeben, der die Tonwiedergabe beeinträchtigen könne.\n\n48 Um diese Probleme zu vermeiden, schlägt NK3 eine besondere Ausgestaltung des außen auf dem Ohr aufliegenden Gehäuses und der zur Befestigung\ndienenden Trägereinheit vor.\n\n49 Der Hörer umfasst ein Gehäuse (1), dessen Vorderseite (1a) mit einem\nPolster (4a) überzogen und der Ohrmuschel zugewandt ist. Die Vorderseite ist\nleicht gewölbt und liegt daher in ihrer endgültigen Position nicht nur in den Randbereichen des Ohrs auf, sondern auch im Mittelteil. Dies ist in der nachfolgend\nwiedergegebenen Figur 7 schematisch dargestellt.\n\n50 Die zur Befestigung dienende Trägereinheit ist mit zwei Klemmbügeln versehen, die die Engstelle zwischen Ohr und Kopf von hinten umfassen und sowohl\n\nin radialer Richtung als auch in Richtung zum Ohr hin einen Anpressdruck entfalten. Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren\n2a und 2b dargestellt.\n\n51 Die Trägereinheit (2) ist über eine federbelastete erste Drehachse (3) mit\ndem Gehäuse verbunden und wird durch die Feder gegen dieses gedrückt. Der\nNutzer kann sie vom Hörer wegbewegen, indem er die Vorrichtung mit dem Zeigefinger im Bereich (1c) festhält und den Bereich (2d) mit dem Daumen in Richtung des Zeigefingers bewegt.\n\n52 In dieser geöffneten Stellung kann der Hörer von hinten über das Ohr geschoben werden. Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 dargestellt.\n\n53 Das Trägerteil (2) besteht aus zwei Klemmbügeln (2b, 2c), die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt sind.\n\n54 Die beiden Klemmbügel (2b, 2c) sind über eine zweite Drehachse (7) miteinander beweglich verbunden und mit einer Feder (10b) vorgespannt. Innen,\nzum Ohr hin, sind sie mit einer weichen Komponente (4b, 4c) beschichtet. Wenn\nder Hörer schräg von oben auf die Engstelle zwischen Ohr und Kopf aufgesetzt\nund dann gedreht wird, legen sich die beiden Klemmbügel von hinten um die\nOhrmuschel.\n\n55 Bei einem zweiten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 dargestellt ist, sind die Klemmbügel (2b, 2c) fest miteinander\nverbunden. Die zum Aufsetzen und Abnehmen erforderliche Bewegung wird\ndadurch ermöglicht, dass die Verbindung der beiden Klemmbügel einen Bereich\n(4d) aufweist, der aus elastisch verformbarem Material gefertigt ist.\n\n56 b) Damit sind die Merkmale 1 bis 6 und 8 offenbart.\n\n57 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten nimmt NK3 auch Merkmal\n9 vorweg.\n\n58 Die in Figur 8 dargestellte Ausführungsform zeigt einen Klemmbügel, der\nim Bereich (4d) elastisch verformbar ist (NK3c S. 17). Diese Klemmbügel sind\n- ähnlich wie das in der Streitpatentschrift vorgesehene Passstück (4) - Teil des\nTrägerelements (2) und damit Teil des Haltebügels im Sinne des Streitpatents.\n\n59 d) Anders als die Beklagte meint, offenbart NK3 ferner Merkmal 10.\n\n60 Die Figuren 6b und 7 lassen erkennen, dass die der Außenseite des Ohrs\nzugewandte Fläche, mit der der Hörer auf dem Ohr aufliegt, am Rand flach, zur\nMitte hin jedoch gewölbt ist. Beide Figuren zeigen zudem, dass diese Wölbung\nnicht unmittelbar am Rand der Ohrmuschel anliegt, sondern etwas weiter innen.\nIn der Beschreibung wird als Vorteil dieser Ausgestaltung angeführt, dass das\nGehäuse dadurch nicht entlang der Oberfläche der Ohrmuschel verrutschen\nkönne (NK3c S. 16).\n\n61 Dies entspricht sowohl hinsichtlich des Auflageorts als auch der Funktion\ndemjenigen, was das Streitpatent in Merkmal 10 vorsieht. Dass sich die Auflagefläche über den der Antihelix zugewandten Bereich hinaus nach vorn erstreckt,\nist unerheblich, weil Merkmal 10 eine solche Gestaltung nicht ausschließt.\n\n62 e) Ebenfalls offenbart ist Merkmal 5.\n\n63 Wie bereits oben ausgeführt wurde, genügt es zur Verwirklichung dieses\nMerkmals, dass der Endbereich des Bügels an dem Übergang zwischen Ohr und\nKopf anliegt. Diese Voraussetzung erfüllen bei der in NK3 offenbarten Trägereinheit (2) die beiden Klemmbügel (2b, 2c).\n\n64 Dass diese den genannten Bereich nicht nur an der nach hinten gewandten Seite umgreifen, sondern sich ein Stück weit über den oberen und unteren\nScheitelpunkt hinaus erstrecken und das Ohr damit ähnlich einer Zange umgreifen, ist unerheblich. Merkmal 5 schließt eine solche Ausgestaltung nicht aus.\n\n65 f) Nicht offenbart ist demgegenüber die Merkmalsgruppe 7.\n\n66 aa) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, wird die Trägereinheit (2) bei beiden in NK3 geschilderten Ausführungsformen durch die Kraft einer\nFeder gegen die Rückseite und die Außenseite des Ohres gedrückt. Dies reicht\nzur Offenbarung von Merkmalsgruppe 7 nicht aus.\n\n67 bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist NK3 nicht unmittelbar\nund eindeutig zu entnehmen, dass der Anpressdruck in relevantem Umfang\ndurch elastische Ausgestaltung des Materials erzielt wird.\n\n68 (1) Die bei einem Hörer nach Ausführungsbeispiel 2 durch den aus\nelastisch verformbarem Material gefertigten Bereich 4d ausgeübte Kraft ist auf\nden Übergang zwischen Ohr und Kopf gerichtet. Eine von Merkmalsgruppe 7 geforderte Kraft gegen die Rückseite und die Außenseite des Ohres wird durch die\nElastizität des Klemmbügels nicht ausgeübt. Dass die elastische Verformbarkeit\n\ndes Klemmbügels zur Positionierung des Hörers am Ohr beiträgt, ist insoweit\nnicht ausreichend.\n\n69 (2) Zugunsten der Berufung kann unterstellt werden, dass die in NK3\nvorgeschlagenen Materialien der Trägereinheit im Übrigen von Haus aus ein gewisses Maß an Elastizität aufweisen. NK3 lässt sich aber nicht entnehmen, dass\ndiese Eigenschaft dazu eingesetzt wird, um zusätzlich zu der von der Feder ausgehenden Kraft eine Anpresswirkung zu entfalten.\n\n70 (3) Entgegen der Auffassung der Berufung reicht es zur Offenbarung\nvon Merkmal 7.1 nicht aus, dass die beiden Klemmbügel (2b, 2c) bei der zweiten\nin NK3 offenbarten Ausführungsform aufgrund der Elastizität eines dieser Bügel\ngegen den Bereich gedrückt wird, an dem das Ohr in den Kopf übergeht.\n\n71 Wie bereits oben dargelegt wurde, erfordert Merkmal 7.1, dass der Bügel\naufgrund seiner Elastizität eine zur Außenseite des Ohrs hin gerichtete Klemmkraft entfaltet. Eine solche Kraft wird auch beim zweiten Ausführungsbeispiel von\nNK3 nur durch eine Feder erzeugt.\n\n72 (4) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Elastizität des Bügels nach Merkmalsgruppe 7 für beide dort beschriebenen Wirkungen ursächlich sein muss, keine abweichende Beurteilung.\n\n73 Gerade weil die Elastizität sowohl den Druck gegen die Rückseite des\nOhres als auch den Druck auf die Außenseite bewirken muss, reicht es nicht aus,\nwenn bei der zweiten Ausführungsform aus NK3 schon die Elastizität des\nKlemmbügels (2c) dafür sorgt, dass der Hörer zumindest in einigen Bereichen\nauf die Außenseite des Ohres gedrückt wird. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich,\ndass der Bügel auch in der oben beschriebenen Weise gegen die Rückseite des\nOhres gedrückt wird. Zumindest diese Wirkung ist in NK3 aus den oben dargelegten Gründen nicht offenbart. Ob die zuerst genannte Wirkung bei dieser Ausführungsform tatsächlich eintritt, kann deshalb dahingestellt bleiben.\n\n74 3. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils auf erfinderischer Tätigkeit beruht.\n\n75 a) Aus NK3 ergab sich für den Fachmann keine Anregung, anstelle\nder Verbindung von Bügel und Gehäuse durch ein federbelastetes Gelenk einen\nBügel aus elastisch verformbarem Material vorzusehen.\n\n76 Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht\ndeshalb veranlasst, weil NK3 neben einer Verbindung der beiden Klemmbügel\ndurch ein federbelastetes Drehgelenk auch die Möglichkeit beschreibt, diese Verbindung elastisch verformbar auszubilden.\n\n77 Wie aus den Figuren 8a und 8b hervorgeht, ist bei dieser Ausführungsform\nein Bereich (4d) vorgesehen, der aus elastischem Material hergestellt ist. In der\nBeschreibung wird hierzu ausgeführt, dass sich die elastische Komponente verforme, wenn der Hörer an das Ohr herangeführt werde und das Ende (2c1) des\nKlemmbügels (2c) auf die Engstelle zwischen Ohrmuschel und Kopf treffe.\nDadurch werde der Abstand zwischen den beiden Klemmbügeln vergrößert\n(NK3c S. 17), so dass diese über die Engstelle gleiten und sich um sie herum\nlegen könnten. Befinde sich diese Engstelle schließlich zwischen den beiden\nKlemmbügeln, bewirke die Elastizität der Komponente, dass der Bügel 2c wieder\nnach innen geführt werde.\n\n78 Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Fachmann dadurch\nkeine Anregung erhielt, auch die Verbindung zwischen Gehäuse und Trägereinheit entsprechend zu modifizieren.\n\n79 NK3 beschreibt anhand der Figur 2, dass bei einer Verbindung der Trägereinheit (2) mit dem Gehäuse (1) über eine federbelastete Drehachse (3) eine\nSpreizbewegung zwischen Gehäuse und Träger bewirkt wird, indem ein Finger\nund der Daumen der gleichen Hand an den mit den Bezugsziffern 2d und 1c\nbezeichneten Stellen ansetzen und aufeinander zu bewegt werden (NK3c,\n\nS. 15). Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand einer von der\nBeklagten überreichten Skizze erörtert wurde, ist es insoweit - anders als bei der\nVerbindung der beiden Klemmbügel - nicht damit getan, anstelle eines federbelasteten Drehgelenks eine Verbindungskomponente vorzusehen, die aus elastischem Material gefertigt ist. Die Möglichkeit, den Hörer durch den Druck zweier\nFinger einer Hand aufzuspreizen, erforderte vielmehr weitere Modifikationen,\netwa eine Verlagerung der Drehachse in den Bereich zwischen den beiden Ansatzpunkten. Eine hinreichende Anregung, entsprechende Überlegungen anzustellen, ergab sich für den Fachmann aus NK3 nicht.\n\n80 Angesichts dessen ergab sich aus dem Umstand, dass NK3 für eine Drehverbindung eine alternative Möglichkeit zur Entfaltung einer Rückstellkraft aufzeigt, keine hinreichende Anregung, diese Abwandlung auf die anders funktionierende Drehverbindung zu übertragen.\n\n81 b) Entgegen der Auffassung der Berufung war eine Anregung nicht im\nHinblick auf das allgemeine Fachwissen entbehrlich.\n\n82 Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn\ndieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu\nziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich\nin dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und\nkeine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich\nerscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014,\n647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18,\nGRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).\n\n83 Im Streitfall spricht viel dafür, dass es zum allgemeinen Fachwissen gehörte, dass eine Anpresskraft nicht nur durch eine Feder, sondern auch durch\n\neine aus elastischem Material bestehende Klammer entfaltet werden kann. Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich für den Fachmann ausgehend\nvon NK3 aber nicht ohne weiteres, dass die Nutzung dieser Funktionalität auch\nfür die dort offenbarte Anordnung objektiv zweckmäßig ist. Der Umstand, dass\nNK3 die Ersetzung einer Feder durch elastische Ausgestaltung des Materials nur\nfür eine von zwei Drehverbindungen vorschlägt, gab aus den oben genannten\nGründen vielmehr Anlass zu der Annahme, dass eine vergleichbare Abwandlung\nfür die andere Drehverbindung jedenfalls nicht ohne weiteres möglich ist.\n\n84 c) Aus der NK1 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.\n\n85 aa) NK1 betrifft einen Kopfhörer, dessen Körper möglichst nah an der\nOhröffnung befestigt wird. Der Kopfhörer weist hierfür einen Einklemmkörper auf,\nder am Kopfhörerkörper, also am Lautsprecher, ansetzt und den Hörer an der\nOhrmuschel festklemmt.\n\n86 Hierzu sieht NK1 die Möglichkeit vor, dass die beiden Arme (1a, 1b) des\nKlemmkörpers über ein Drehlagerteil (4) aus Federmaterial verbunden sind, wie\ndies in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt ist.\n\n87 Bei einer zweiten Ausführungsform, die in Figur 3 gezeigt ist, besteht der\nEinklemmköper aus zwei Armen (11a, 11b), die etwa in U-Form gebogen und\naus einem Federmaterial geformt sind (Abs. 15).\n\n88 bb) Ein solcher Hörer weist mithin einen Bügel aus elastisch verformbarem Material auf. Auch endet der rücklaufende Bereich des Bügels an der\nRückseite des Ohres.\n\n89 cc) NK1 betrifft jedoch, worauf das Patentgericht zu Recht hingewiesen\nhat, einen Im-Ohr-Kopfhörer, also eine Vorrichtung, bei der die Hörkapsel in den\nSchalltrichter bzw. den äußeren Gehörgang eingeführt wird.\n\n90 Auf die von den Parteien diskutierten Unterschiede zwischen den als\nNK1a und NK1b vorgelegten Übersetzungen der NK1 in die deutsche Sprache\nkommt es dabei nicht an. In beiden Übersetzungen wird in den Absätzen 13 und\n19 ausgeführt, das Versenken des Kopfhörerkörpers in den Vertiefungsteil der\nOhrmuschel führe dazu, dass ein großer Widerstand auftrete, wenn eine Kraft\nvon außen auf das Verbindungskabel wirke, wodurch ein Herausfallen verhindert\nwerde. Der Klemmwirkung, die darüber hinaus von einem Bügel aus elastisch\nverformbarem Material erzielt wird, kommt danach nur ergänzende Bedeutung\nzu.\n\n91 dd) Für den Fachmann lag es daher nicht nahe, eine solche Gestaltung\ndes Bügels auf einen Hörer der Lehre des Streitpatents zu übertragen.\n\n92 Denn nach dem Streitpatent soll zur Vermeidung der mit einem Im-Ohr-Hörer verbundenen Nachteile gerade darauf verzichtet werden, die Hörkapsel in\n\nden Schalltrichter bzw. den äußeren Gehörgang einzustecken. Hinweise darauf,\ndass auch bei einem solchen Hörer die durch Einsatz eines Bügels aus elastisch\nverformbarem Material erzielbare Klemmwirkung genügt, um den Hörer sicher\nam Ohr zu halten, ergaben sich aus NK1 nicht.\n\n93 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.01.2019 - 6 Ni 52/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zr-53-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zr-53-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:38.474541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-02/x-zr-53-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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