{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR473.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-02-02","aktenzeichen":"5 StR 473/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 473/20\n\nvom\n2. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR473.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu\nder vom Angeklagten T. erhobenen Rüge der Verletzung des Grundsatzes\ndes fairen Verfahrens:\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft\nunterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass es von der im Rahmen der Mitteilung\nüber den Inhalt eines Verständigungsgesprächs nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO\ndargelegten Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Mitangeklagten\nim Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichen werde. Damit habe die\nStrafkammer gegen „Prinzipien des fairen Verfahrens“ verstoßen.\n\nDiese Beanstandung ist als Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO\nauszulegen, der als Ausprägung des fairen Verfahrens (vgl. hierzu BGH,\nBeschluss vom 29. November 2018 – 5 StR 519/18) das Gericht zu einem\nHinweis auf ein beabsichtigtes Abweichen von einer in der Hauptverhandlung\nmitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage verpflichten kann.\nSie dringt indes nicht durch.\n\nDer Senat hat bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es kann aber offenbleiben, ob\nder Revisionsbegründung zu entnehmen ist, dass der betreffende Mitangeklagte\nnach der Mitteilung des Vorsitzenden über den Inhalt des Verständigungsgesprächs keine weiteren Angaben gemacht hat. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.\n\nDer Vorsitzende hat im Rahmen der Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO\nlediglich ausgeführt, dass „die bisherigen Einlassungen der Angeklagten eine\nverlässliche Sachverhaltsdarstellung nicht ermöglichten“ und das Landgericht einen Verständigungsvorschlag daher allenfalls nach der Vernehmung des Geschädigten unterbreiten könne. Das Gericht hat mithin keinen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen, dass es die Einlassung des betreffenden Mitangeklagten als unglaubhaft bewerten werde. Vielmehr hat es lediglich auf die sich\n– ausweislich der Urteilsgründe – widersprechenden und voneinander abweichenden Einlassungen der Angeklagten hingewiesen. Es hat seine Überzeugung\nvom Tathergang deshalb auch wesentlich auf die Angaben des Geschädigten\n\nund die Aussagen der Polizeibeamten zu dessen Angaben im Ermittlungsverfahren gestützt. Angesichts dessen liegt auch kein sonstiger Verstoß gegen den\nGrundsatz des fairen Verfahrens vor.\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nSaarbrücken, LG, 02.07.2020 - 23 Js 1599/19 3 KLs 8/20 302 AR 41/20 302 AR\n42/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/5-str-473-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/5-str-473-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:41.394073+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-02/5-str-473-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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