{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR272.20.2","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-02-02","aktenzeichen":"2 StR 272/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 272/20\nvom\n2. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR272.20.2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. März 2020, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den\nFällen II.2.a) bis d) und II.3.a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen und im Fall II.6.f) der Urteilsgründe wegen\ndes Besitzes eines nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit\nder Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG verbotenen Gegenstandes verurteilt ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n– in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.2.a) bis d),\nII.3.a) und II.6.a) und b) der Urteilsgründe und\n\n– im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in sechs Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen unterlassener Hilfeleistung sowie wegen „unerlaubten Waffenbesitzes“ zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Einziehung „des durch die Tat erlangten Geldbetrages“ in Höhe von 1.950 € und im\nEinzelnen bezeichneter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensbeanstandung bleibt aus den Gründen der Zuschrift des\nGeneralbundesanwalts ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.\n\n3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung\ndes Schuldspruchs.\n\n4 a) In den Fällen II.2.a) bis d) und II.3.a) der Urteilsgründe belegen die\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nur eine Strafbarkeit des Angeklagten als Gehilfe (§ 27\nStGB) zu den Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n(teilweise in nicht geringer Menge), nicht aber seine mittäterschaftliche Beteiligung hieran. Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede\nals eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als\nMittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren\nTatbeitrag leistete (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 3 StR\n26/19 mwN). Vorliegend hat die Strafkammer selbst festgestellt, dass der Angeklagte „lediglich ein Handlanger und Gehilfe“ des Mitangeklagten K. war,\nvon dem er Vorgaben für den Tagesablauf und Anweisungen für die Taten erhielt,\ndie er befolgte. Er hatte weder Tatherrschaft noch profitierte er finanziell von den\nTaten, sondern wurde vielmehr vom Mitangeklagten K. ausgebeutet und\nlediglich mit Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum entlohnt. Der Senat ändert in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen.\n\n5 b) In Fall II.6.f) der Urteilsgründe fasst der Senat – der Anregung des Generalbundesanwaltes folgend – den Tenor neu, um das Waffendelikt genau zu\nbezeichnen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 – 2 StR 477/13\nmwN).\n\n6 3. Die Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II.2.a) bis d) und II.3.a)\nder Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Einzelstrafen mit den ihnen zugrundeliegenden Feststellungen in diesen Fällen nach sich.\n\n7 4. Darüber hinaus können auch die Einzelstrafen in den Fällen II.6.a) und\nb) der Urteilsgründe keinen Bestand haben. In diesen Fällen hat die Strafkammer\njeweils zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „betäubungsmittelab-\n\nhängig und infolge der bestehenden Abhängigkeitserkrankung bereits persönlichkeitsdepraviert gewesen ist“. Sie hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt und\nbegründet, warum die Voraussetzungen des § 21 StGB – deren Vorliegen sie für\ndie Betäubungsmittelstraftaten bejaht – nicht auch in diesen Fällen vorliegen.\nDies zu erörtern bestand indes Anlass, da nach den mitgeteilten Ausführungen\nder psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer folgt, der Angeklagte an einer Mehrfachabhängigkeit litt, die den Schweregrad einer schweren\nanderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreichte, er zunehmend\nsein gesamtes Leben dem Suchtmittelkonsum unterordnete, er sich auch deswegen in die abhängige und kontrollierende kriminelle Struktur um den Mitangeklagten K. begab und es bei ihm letzten Endes zu einer zunehmenden Einengung auf den Substanzkonsum, zur sozialen Desintegration und zur Aufgabe\nethisch-moralischer Maßstäbe gekommen ist. Hiervon ausgehend konnte die\nStrafkammer in den Fällen II.6.a) – der Angeklagte war als Begleiter des Mitangeklagten K. am Tatort – und II.6.b) der Urteilsgründe – die Strafkammer\nhat lediglich nicht sicher festzustellen vermocht, ob die Tat auf Anweisung des\nMitangeklagten K. erfolgte – nicht ohne nähere Erörterung das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 21 StGB verneinen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auf der rechtsfehlerhaft unterbliebenen Erörterung\nberuht.\n\n8 5. Die Aufhebung der Einzelstrafen mit den zugrundeliegenden Feststellungen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Im Umfang\nder Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nGera, LG, 12.03.2020 - 840 Js 16960/17 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/2-str-272-20-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/2-str-272-20-2","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.540803+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-02/2-str-272-20-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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