{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR272.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-02-02","aktenzeichen":"2 StR 272/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 272/20\nvom\n2. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR272.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. März 2020, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen\nBeihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldwäsche in\nzwei Fällen verurteilt ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n– in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.5.b) der Urteilsgründe und\n\n– im Gesamtstrafenausspruch,\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung des Grundstückes\nin R. ; die zugrundeliegenden\nFeststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nsowie wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat. Es hat ferner die Einziehung des näher bezeichneten\nGrundstücks in R. angeordnet. Die auf die Rüge\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift\ndes Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.\n\n3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung\ndes Schuldspruchs. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den unter II.5.b) der zusammengefassten Fällen der Urteilsgründe lediglich den Schuldspruch wegen\nzweier Fälle der Geldwäsche, nicht aber den der (tateinheitlich hierzu begangenen) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Senat ändert den\nSchuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der\nEntscheidungsformel ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.\n\n4 3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht – insoweit entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – die Aufhebung der die Fälle II.5.b) der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen\nund in der Folge des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht\nausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Strafzumessung zu Lasten\ndes Angeklagten beeinflusst hat, zumal die Strafkammer straferschwerend die\nVerwirklichung zweier Tatbestände berücksichtigt hat.\n\n5 4. Auch die auf § 261 Abs. 7 Satz 1, § 74 Abs. 2 StGB gestützte – grundsätzlich mögliche – Einziehungsentscheidung kann keinen Bestand haben. Die\nUrteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich die Strafkammer des ihr zustehenden Ermessens bewusst war und sie hiervon Gebrauch gemacht hat. Sie\nlassen außerdem die nach § 74f StGB erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung\nvermissen, zu der sich die Strafkammer schon nach dem festgestellten Aufwand\nfür Kaufpreis und Renovierungen gedrängt sehen musste. Die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen sind von diesen Rechtsfehlern\nnicht betroffen und können aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht entgegenstehen, können getroffen werden.\n\n6 5. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nGera, LG, 12.03.2020 - 840 Js 16960/17 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/2-str-272-20-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/2-str-272-20-3","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.579117+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-02/2-str-272-20-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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