{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR272.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-02-02","aktenzeichen":"2 StR 272/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 272/20\nvom\n2. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR272.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 165.300 € angeordnet wird; die\nweitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in sechs Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung,\n\nwegen versuchter Nötigung sowie wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu acht Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Einziehung „des durch die\nTat erlangten Geldbetrages“ in Höhe von 163.310 € und im Einzelnen bezeichneter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien angeordnet. Die auf die\nRüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift\ndes Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.\n\n3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzu Lasten des Angeklagten ergeben. Soweit im Rahmen der Strafzumessung\nausgeführt ist, der Angeklagte sei selbst nicht betäubungsmittelabhängig, besorgt der Senat nicht, die Strafkammer könnte das Fehlen eines Strafmilderungsgesichtspunkts strafschärfend berücksichtigt haben. Denn aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass die Strafkammer mit dieser Erwägung lediglich die herausgehobene Stellung des Angeklagten innerhalb der Bande in den Blick genommen hat, die unter anderem dadurch gekennzeichnet war, dass er, was auch\nfestgestellt und belegt ist, die weiteren – ihrerseits betäubungsmittelabhängigen – Bandenmitglieder „ausbeutete“ und diesen als Tatertrag im Wesentlichen\nnur Betäubungsmittel zu deren Konsum zukommen ließ. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.\n\n4 3. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c\nStGB) ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die festgestellte Summe der Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften um 10 € zu reduzieren.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nGera, LG, 12.03.2020 - 840 Js 16960/17 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/2-str-272-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/2-str-272-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.505806+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-02/2-str-272-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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