{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:011221BXIZB29.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-12-01","aktenzeichen":"XI ZB 29/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 29/20\n\nvom\n\n1. Dezember 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:011221BXIZB29.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2021 durch den\nRichter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber, den\nRichter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Musterrechtsbeschwerdeführerin\nwird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nvom 11. Dezember 2020 unter den Ziffern 1, 2 und 3 der Entscheidungsformel aufgehoben.\n\nDas Feststellungsziel 2 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDer Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 26. April\n2019 ist hinsichtlich des Feststellungsziels 1b und des Feststellungsziels 3, soweit dieses auf das Feststellungsziel 1b Bezug\nnimmt, gegenstandslos.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin tragen der Musterkläger und die Beigeladenen wie folgt:\n\nMusterkläger 13,84%\n\nBeigeladener zu 1 1,17%\n\nBeigeladener zu 2 11,38%\n\nBeigeladener zu 3 2,69%\n\nBeigeladene zu 4 1,17%\n\nBeigeladener zu 5 1,75%\n\nBeigeladene zu 6 1,17%\n\nBeigeladener zu 7 2,33%\n\nBeigeladene zu 8 6,05%\n\nBeigeladener zu 9 1,17%\n\nBeigeladener zu 10 2,92%\n\nBeigeladener zu 11 2,92%\n\nBeigeladener zu 12 1,17%\n\nBeigeladener zu 13 1,17%\n\nBeigeladener zu 14 1,17%\n\nBeigeladener zu 15 12,11%\n\nBeigeladener zu 16 1,17%\n\nBeigeladener zu 17 2,33%\n\nBeigeladener zu 18 1,75%\n\nBeigeladener zu 19 1,17%\n\nBeigeladener zu 20 2,33%\n\nBeigeladener zu 21 1,17%\n\nBeigeladene zu 22 1,17%\n\nBeigeladener zu 23 1,17%\n\nBeigeladene zu 24 2,33%\n\nBeigeladene zu 25 1,17%\n\nBeigeladene zu 26 2,33%\n\nBeigeladene zu 27 9,33%\n\nBeigeladene zu 28 1,98%\n\nBeigeladener zu 29 2,92%\n\nBeigeladener zu 30 3,50%\n\nIhre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterkläger und die\nBeigeladenen jeweils selbst.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu\n950.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des\nFonds \"L. \" (im Folgenden: Dachfonds) am 29. Juni\n2007 aufgelegte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren\nSinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Dachfonds waren mit der Zweite MS \"S. \" (im Folgenden: Fondsgesellschaft 1), der MS \"LA. \"\n(im Folgenden: Fondsgesellschaft 2) und der MS \"L.\n\" (im Folgenden: Fondsgesellschaft 3) drei Einschiffgesellschaften als Zielfonds. Anleger konnten sich mittelbar über eine Treuhandkommanditistin - die Musterbeklagte zu 2 - am Kommanditkapital der Fondsgesellschaften 1, 2 und 3 beteiligen.\n\n2 Die Musterbeklagte zu 1 ist Initiatorin des Beteiligungsangebots und Prospektverantwortliche. Sie ist Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaften\n\n1, 2 und 3 mit Kommanditeinlagen in Höhe von 100.000 € (Fondsgesellschaften\n1 und 2) bzw. in Höhe von 125.000 € (Fondsgesellschaft 3). Die Musterbeklagte\nzu 2, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Musterbeklagten zu 1, ist Treuhandund Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaften 1, 2 und 3 mit einer\nKommanditeinlage in Höhe von jeweils 5.000 €.\n\n3 Der Musterkläger und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2017 Klagen\ngegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den\nFondsgesellschaften 1, 2 und 3 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im\nweiteren Sinne.\n\n4 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2019 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids\nvorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil\ner keinen Hinweis auf den Wegfall des Wettbewerbsvorteils des Fondsschiffs der\nFondsgesellschaft 2 durch den bereits beschlossenen Ausbau des Panamakanals enthalte (Feststellungsziel 1a) und weil er die hohe Anzahl von Neubaubestellungen von Containerschiffen im Jahr 2006, den sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden Überhang auf den Containermärkten und den dadurch zu erwartenden Druck auf die Charterraten verschweige (Feststellungsziel 1b), dass die Musterbeklagte zu 1 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne\nverpflichtet gewesen sei, über die in den Feststellungszielen 1a und 1b genannten Punkte aufzuklären (Feststellungsziel 2) und dass die Musterbeklagte zu 1\nihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis hinsichtlich der Feststellungsziele 1a und 1b verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten habe (Feststellungsziel 3).\n\n5 Das Oberlandesgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16. September 2020 darauf hingewiesen, dass die Musterbeklagte zu 2 seit dem 10. September 2020 ebenfalls Musterbeklagte des Verfahrens ist.\n\n6 Mit Musterentscheid vom 11. Dezember 2020 hat das Oberlandesgericht\nfestgestellt, dass der Prospekt die hohe Anzahl von Neubaubestellungen von\nContainerschiffen im Jahr 2006, den sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden\nÜberhang auf den Containermärkten und den dadurch zu erwartenden Druck auf\ndie Charterraten verschweige (Tenor zu 1), dass die Musterbeklagte zu 1 nach\nden Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen\nsei, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im Prospekt\naufzuklären (Tenor zu 2), und dass die Musterbeklagte zu 1 hinsichtlich des unter\nZiffer 1 genannten Prospektfehlers ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen\nSchuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten habe (Tenor\nzu 3). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Feststellungsziele zurückgewiesen.\n\n7 Die Musterbeklagte zu 1 hat gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die zum Feststellungsziel 1b getroffene Feststellung wendet und mit der sie die Gegenstandsloserklärung des\nVorlagebeschlusses des Landgerichts hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3\nerstrebt.\n\n8 Mit Senatsbeschluss vom 1. Februar 2021 ist die Musterbeklagte zu 1 zur\nMusterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt worden.\n\nB.\n\n9 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\nI.\n\n10 Die Rechtsbeschwerde der Musterrechtsbeschwerdeführerin ist zulässig.\nSie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG\ni.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde formuliert einen\nordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m.\n§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben,\nsoweit er die Musterrechtsbeschwerdeführerin beschwert und insoweit nach den\n\"letzten Anträgen der Musterbeklagten im Musterverfahren zu erkennen\", lässt\nvorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom\n15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).\n\nII.\n\n11 Die Rechtsbeschwerde der Musterrechtsbeschwerdeführerin ist begründet. Sie führt dazu, dass das Feststellungsziel 2 als unbegründet zurückgewiesen\nwird und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 1b sowie\nhinsichtlich des Feststellungsziels 3, soweit dieses auf das Feststellungsziel 1b\nBezug nimmt, gegenstandslos ist.\n\n12 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt:\n\n13 Die Feststellung zum Feststellungsziel 1b sei zu treffen, weil die Darstellung der Flottenentwicklung und der drohenden negativen Auswirkungen auf die\nCharterraten auf den Seiten 32 f. des Prospekts fehlerhaft, zumindest aber lückenhaft sei. Die Feststellung zum Feststellungsziel 2 sei zu treffen, weil sich die\nVerantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1 für den festgestellten Prospektfehler\n\naus ihrer Stellung als Initiatorin des Beteiligungsangebots und als Prospektverantwortliche ergebe. Die Feststellung zum Feststellungsziel 3 sei hinsichtlich des\nfestgestellten Prospektfehlers zu treffen, weil dessen Vorliegen eine Pflichtverletzung begründe, die dazu führe, dass die Verschuldensvermutung gemäß\n§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eingreife.\n\n14 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Prospekt fehlerhaft im Sinne des Feststellungsziels 1b ist. Denn die Rechtsbeschwerde hat aus einem anderen Grund Erfolg.\nDas Feststellungsziel 2 ist - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts -\nwegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet\nzurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 1b und hinsichtlich des Feststellungsziels 3, soweit dieses auf das Feststellungsziel 1b Bezug nimmt, gegenstandslos.\n\n15 a) Durch das Feststellungsziel 2 sollte nur eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 nach den Grundsätzen der \"Prospekthaftung im weiteren Sinne\" durch\nVerwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel\nder schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das Feststellungsziel 2 hat\nausschließlich eine Aufklärungspflicht der Musterbeklagten zu 1 nach den\nGrundsätzen der \"Prospekthaftung im weiteren Sinne\" betreffend die im Feststellungsziel 1a und 1b genannten Prospektfehler zum Gegenstand. Mit dem hieran\nanknüpfenden Feststellungsziel 3 soll ein schuldhaftes Handeln der Musterbeklagten zu 1 bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betreffend die im\nFeststellungsziel 1a und 1b genannten Prospektfehler festgestellt werden. Aus\ndem Vorlagebeschluss ergibt sich ebenfalls, dass mit den drei Feststellungszielen ausschließlich eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 für den fehlerhaften\nInhalt des von ihr herausgegebenen Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden soll. Im Feststellungsziel 1\n\ngeht es um zwei Prospektfehler, im Feststellungsziel 2 um die Passivlegitimation\nder Musterbeklagten zu 1 sowie um das Vorliegen einer Pflichtverletzung und im\nFeststellungsziel 3 um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung.\n\n16 Das Feststellungsziel 2 ist danach im Einklang mit dem Feststellungsziel 3\nso auszulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der\nschriftlichen Aufklärung bestehen kann. Feststellungsziele sind so auszulegen,\ndass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem\nSchadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung\nanknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21).\n\n17 b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die mit dem Feststellungsziel 2 geltend gemachte Feststellung nicht zu treffen, weil eine Haftung\nder Musterbeklagten zu 1 als Prospektverantwortliche aus § 311 Abs. 2, § 241\nAbs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche\ngestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat\nbereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18,\nBGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.\n\n18 Auf den am 29. Juni 2007 veröffentlichten Prospekt findet die Regelung\ndes § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden\nFassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff.\nBörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.\n\n19 aa) Die Musterbeklagte zu 1 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt\nausdrücklich übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die, wie im Feststellungsziel 2 auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund\ndes Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen.\n\n20 bb) Gleiches gilt auch für eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 aus § 311\nAbs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts\ngestützt wird.\n\n21 Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die\nfür den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und\ndie hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach\n§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines\nHintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn\ndieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich\nauch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der\nGestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der\n\nProspekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist\n(Senatsbeschluss aaO).\n\n22 Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 2 Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Sie ist - was bereits ausreicht (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, juris Rn. 24; vgl.\nauch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1068 f.) - Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaften 1, 2 und 3 mit Kommanditeinlagen von jeweils 5.000 €. Darüber\nhinaus ist sie eine 100%ige Tochtergesellschaft der Musterbeklagten zu 1 und\ndamit der Prospektherausgeberin und -verantwortlichen und hat als Treuhandkommanditistin fungiert.\n\n23 cc) Beide Musterbeklagten hafteten mithin als Prospektverantwortliche\n(Musterbeklagte zu 1) bzw. als Prospektveranlasserin (Musterbeklagte zu 2) für\nunrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der\nspezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF.\nNeben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung\nausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ\n228, 237 Rn. 26). Das Feststellungsziel 2 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.\n\n24 c) Da der Antrag zu dem Feststellungsziel 2 in der Sache unbegründet ist,\nist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1b und 3 gegenstandslos.\n\n25 Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im\n\nMusterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016\n- XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15,\nBGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100\nRn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).\n\n26 Das ist hier für das Feststellungsziel 1b, das einen Prospektfehler zum\nGegenstand hat, und hinsichtlich des Feststellungsziels 3, mit dem geltend gemacht wird, die Musterbeklagte zu 1 habe diesen Prospektfehler zu vertreten, der\nFall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der\nVerwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als\nMittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom\n12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, juris Rn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher Musterverfahrensanträge um Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Das Vertretenmüssen soll nach dem Feststellungsziel 3 ebenfalls nur im Hinblick auf eine\nProspekthaftung im weiteren Sinn festgestellt werden. Da eine solche Haftung\naus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern und zum Vertretenmüssen nicht mehr an.\n\n27 Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213,\n65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, juris Rn. 29 ff.).\n\nIII.\n\n28 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt\naus § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Danach haben der Musterkläger und alle Beigeladenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem\nGrad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.\n\nIV.\n\n29 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Nach dieser Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der\nBestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der\nStreitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten\nAnsprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117\n\nund vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 900.350 €.\n\nGrüneberg Derstadt Dauber\n\nSchild von Spannenberg Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2019 - 301 OH 2/18 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 13 Kap 21/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-01/xi-zb-29-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"VermAnlG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-01/xi-zb-29-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:30.893055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-01/xi-zb-29-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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