{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:011221B6STR534.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-12-01","aktenzeichen":"6 StR 534/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 534/21\n\nvom\n1. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:011221B6STR534.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2021\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nMordes in zwei Fällen, des versuchten Mordes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Mordes in\nTateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit\nBrandstiftung, der besonders schweren Brandstiftung, der\nBrandstiftung, des Betrugs, des versuchten Diebstahls und\ndes unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch betreffend\n\naa) Fall II.3 der Urteilsgründe aufgehoben,\n\nbb) Fall II.10 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist,\n\nc) im Adhäsionsausspruch betreffend die Adhäsionsklägerin\nG. dahin geändert, dass Zinsen seit dem 4. Mai 2021\nzu zahlen sind.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die\ndadurch den Nebenklägern und der Neben- und Adhäsionsklägerin G. entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung und mit versuchter besonders\nschwerer Brandstiftung in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen\nbesonders schwerer Brandstiftung, wegen Brandstiftung in zwei Fällen, wegen\nBetrugs, wegen versuchten Diebstahls und wegen unerlaubten Führens einer\nSchusswaffe in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld\nfestgestellt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie\nentsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand\nund ist daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.\n\n3 a) Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht das rechtsfehlerfrei\nfestgestellte Geschehen zutreffend (auch) als versuchte Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 306c, 23 Abs. 1 StGB gewürdigt (vgl. BGH,\n\nBeschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 103), diese Wertung aber nicht in den Schuldspruch übernommen. Dies holt der Senat nach. Das\nversuchte erfolgsqualifizierte Delikt steht dabei in Tateinheit mit dem daneben\nverwirklichten versuchten Mord (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2021\n– 3 StR 415/20, NStZ-RR 2021, 376 Rn. 16).\n\n4 Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verböserung\ndes Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020\n– 4 StR 519/19 Rn. 7 mwN). Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass der insgesamt von seinem Schweigerecht Gebrauch machende Angeklagte sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs wirksamer als\ngeschehen verteidigt hätte.\n\n5 Aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet der Senat darauf, die jeweils\ngleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4\nSatz 5 StPO; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, wistra 2007,\n388, 391).\n\n6 b) Zudem begegnet die Verurteilung wegen tatmehrheitlich verwirklichter\nBrandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Fall II.3) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n7 aa) Nach den Feststellungen entzündete der Angeklagte unmittelbar\nnach der Brandlegung in dem auch von ihm selbst bewohnten Mehrfamilienhaus\n(Fall II.2) seinen in der neben dem Wohnhaus befindlichen Garage abgestellten\nAudi A3. Ziel all seines Handelns war es, den Verdacht der Begehung schwerer\nStraftaten auf den „Stiefvater“ seiner Freundin zu lenken.\n\n8 bb) Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass diese\nHandlungen bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein zusammengehöriges Tun und damit rechtlich als eine Tat im Sinne von § 52 StGB anzusehen sind. Denn zwischen der Mehrheit vergleichbarer strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen besteht hier ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass das gesamte Handeln des Angeklagten objektiv auch\nfür einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die\neinzelnen Betätigungsakte zudem durch ein gemeinsames subjektives Element\nmiteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017\n– 5 StR 202/17 Rn. 3 mwN).\n\n9 2. Der Strafausspruch in Fall II.10 kann nicht bestehen bleiben, weil das\nLandgericht versehentlich einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe statt – wie richtig (§ 52 Abs. 3 WaffG) – einen solchen von bis\nzu drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt hat (UA S. 49). Es liegt nicht fern,\ndass es bei zutreffender Wertung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Der\nSenat setzt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts das\nin § 38 Abs. 2 StGB bezeichnete Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe\nfest (§ 354 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der im Urteil angeführten gravierenden\nschulderhöhenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insoweit eine Geldstrafe verhängt hätte (vgl. § 47 Abs. 1 StGB).\n\n10 3. Die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wird\ndurch den Wegfall der in Fall II.3 verhängten Strafe und die Reduzierung der\nStrafe in Fall II.10 naturgemäß nicht tangiert.\n\n11 4. Der Adhäsionsausspruch ist geringfügig zu ändern. Denn der Adhäsionsklägerin stehen Prozesszinsen entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem\nauf die Anhängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag zu.\n\nSchneider RiBGH Prof. Dr. König RiBGH Dr. Feilcke\nist wegen Urlaubsabwesenheit ist wegen Urlaubsabwesenheit\nan der Unterschrift gehindert. an der Unterschrift gehindert.\nSchneider Schneider\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Lüneburg, 19.05.2021 - 45 KLs/1502 Js 26197/20 (9/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-01/6-str-534-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-01/6-str-534-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:55.315352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-01/6-str-534-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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