{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:011221B6STR409.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-12-01","aktenzeichen":"6 StR 409/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 409/21\n\nvom\n1. Dezember 2021\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:011221B6STR409.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2021\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2021\n\na) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe\naufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche\nEntscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist;\n\nb) im Einziehungsausspruch, auch soweit dieser die\nAufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts\nSchönebeck vom 10. Februar 2021 angeordneten\nEinziehung betrifft, dahin geändert, dass gegen die\nAngeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in\nHöhe von 999,96 Euro angeordnet wird, wobei sie in Höhe\nvon 599,96 Euro als Gesamtschuldnerin haftet;\n\nc) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die\nAngeklagte dem Adhäsionskläger T. Zinsen\nab dem 22. April 2021 und dem Adhäsionskläger\nJ. Zinsen ab dem 27. April 2021 zu zahlen hat.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt\ndem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO\nzuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter besonders\nschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und\nversuchten Diebstahls unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Unterbringung der\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungs- sowie\nAdhäsionsentscheidungen getroffen. Ihre auf die Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hält revisionsrechtlicher Prüfung\nnicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n„Die Kammer hat nicht erörtert, ob die gegen die Angeklagte durch\ndas Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 2020,\nrechtskräftig seit dem 12. November 2020, verhängte Geldstrafe\nzum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits erledigt war (UA S.\n14). Wäre dies nicht der Fall, würde das amtsgerichtliche Urteil\neine Zäsurwirkung entfalten mit der Folge, dass aus dieser\nVorverurteilung und der Einzelfreiheitsstrafe bezüglich der Tat\nvom 25. September 2020 (Ziffer II.5, UA S. 20 f.) eine gesonderte\nGesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Wäre dagegen die\nGeldstrafe bereits vollständig vollstreckt, würde das Urteil des\nAmtsgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 2020 keine\nZäsurwirkung mehr entfalten und käme für eine\nGesamtstrafenbildung hier nicht mehr in Betracht. Aufgrund\ndieses Erörterungsmangels kann die Gesamtstrafenbildung\nkeinen Bestand haben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.\nSeptember 2001 – 1 StR 398/11, juris Rn. 4).“\n\n3 Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht, weil eine Benachteiligung\nder Angeklagten durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung nicht sicher\nausgeschlossen werden kann. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch,\nnach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden. Mit der abschließenden\nSachentscheidung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (vgl.\nBGH, Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04).\n\n4 2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt kann bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht zu deren\nBegründung angeführt, die Unterbringung könne „jedenfalls nicht als von\nvornherein aussichtslos eingeschätzt werden“ (UA S. 57). Damit hat es einen\nrechtlichen Maßstab angewendet, der der vom Bundesverfassungsgericht im\nJahr 1994 für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 64 Abs. 2 StGB aF\nzugrunde lag (BVerfGE 91, 1). Der Senat kann jedoch angesichts der im\nangefochtenen Urteil genannten Umstände (unter anderem: Therapiemotivation\nder bislang noch nicht therapierten Angeklagten) ausschließen, dass die\nStrafkammer bei Anwendung der in § 64 Satz 2 StGB enthaltenen Voraussetzung\neiner hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Heilbehandlung zu einem\nanderen Ergebnis gelangt wäre.\n\n5 3. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Amtsgerichts\nSchönebeck vom 11. Februar 2021 angeordnete Einziehung des Wertes „des\nTaterlangten“ (richtig: von Taterträgen) in Höhe von 400 Euro aufrecht zu\nerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\nEinbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in\nEinklang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2019 – 4 StR 449/19 Rn. 12;\n\nvom 1. August 2019 – 4 StR 477/18 Rn. 17). Die frühere Einziehungsentscheidung ist vielmehr in das neue Urteil einzubeziehen, indem die Beträge\naus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung zusammengezählt\nwerden. Der Senat setzt daher den sich aus der rechtskräftigen\nEinziehungsentscheidung des Amtsgerichts Schönebeck ergebenden Betrag\nund denjenigen von 599,96 Euro aus Tat II.5 in entsprechender Anwendung von\n§ 354 Abs. 1 StPO auf einen einheitlichen Einziehungsbetrag von 999,96 Euro\nfest, für den die Angeklagte in Höhe von 599,96 Euro als Gesamtschuldnerin\nhaftet.\n\n6 4. Die Adhäsionsentscheidung bedarf insoweit der Änderung, als\nProzesszinsen erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag zu zahlen sind\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2019 – 2 StR 190/19 Rn. 2; vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18 Rn. 2).\n\nSchneider König Feilcke\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Magdeburg, 06.05.2021 - 25 KLs 260 Js 43593/20 (3/21)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-01/6-str-409-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-01/6-str-409-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:55.281204+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-01/6-str-409-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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