{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:011221B1STR448.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-12-01","aktenzeichen":"1 StR 448/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 448/21\n\nvom\n1. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:011221B1STR448.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n1. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. August 2021 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf.\n\n3 2. Der Strafausspruch hält hingegen sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand, weil das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob ein minder\nschwerer Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr\nbis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen ist.\n\n4 a) Die Schwurgerichtskammer hat bei der Strafrahmenwahl ausgeführt,\ndass wegen des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs der Strafrahmen\ndes § 212 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB (mit einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe) nach\neiner „Gesamtwürdigung der Tatumstände“, insbesondere mit Blick auf die „relativ geringen Verletzungen“ der beiden Geschädigten geboten gewesen sei. Das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 213 Alt. 2 StGB hat sie nicht erörtert. Dies\nist rechtsfehlerhaft.\n\n5 b) Wenn der gesetzliche Tatbestand für eine mögliche Strafrahmenverschiebung einen minder schweren Fall vorsieht, so hat das Tatgericht zunächst\ndie allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte in die Prüfung des minder\nschweren Falles einzustellen. Sollten die Voraussetzungen hierfür verneint werden, so ist bei Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes – wie hier der des\nVersuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch dieser bei der Prüfung, ob\nein minder schwerer Fall angenommen werden kann, heranzuziehen. Erst wenn\nauch dann die Voraussetzungen eines minder schweren Falles verneint werden,\nhat eine Prüfung wegen einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB\nzu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 StR 78/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 23. Januar 2018 – 3 StR 579/17 Rn. 4 und vom 19. November 2013\n– 2 StR 494/13 Rn. 4 jeweils mwN).\n\n6 3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen bleiben jedoch bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie hiervon nicht\nbetroffen sind. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Mannheim, 10.08.2021 - 1 Ks 300 Js 39981/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-01/1-str-448-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-01/1-str-448-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.675661+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-01/1-str-448-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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