{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-07-01_III_ZR_253_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:010721BIIIZR253.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-07-01","aktenzeichen":"III ZR 253/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 253/20\nvom\n\n1. Juli 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:010721BIIIZR253.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2021 durch die Richter\nTombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Verfahren über\ndie Nichtzulassungsbeschwerde werden auf jeweils bis 20.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, sie\nhabe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Typ\nSkoda Octavia 2.0 TDI DSG Kombi) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut. Der Kläger hat in den Vorinstanzen mit seinem Antrag zu 1 Zahlung von\ninsgesamt 24.621,65 € nebst 4 % Zinsen p.a. aus 25.440 € ab dem 1. März 2018\nZug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt, darunter die Rückzahlung des (behaupteten) Kaufpreises (25.440 €) abzüglich Gebrauchsvorteile, die er mit 6.446,24 € bewertet hat, also 18.993,76 €, sowie die\nZahlung ausgerechneter Deliktszinsen in Höhe von 5.627,89 €. Mit dem Antrag\nzu 2 hat er die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt, mit dem Antrag zu 3\ndie Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und\nmit dem Antrag zu 4 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz\nweiterer Schäden, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden\nBehebungsmaßnahmen erleide. Zu diesem Feststellungsantrag hat er ausgeführt: Der Eintritt weiterer Schäden sei nicht unwahrscheinlich. Das Fahrzeug\nkönne stillgelegt werden, zudem stünden Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge im\n\nRaum. Den Streitwert für das Verfahren hat er in der Klageschrift mit insgesamt\n18.993,76 € angegeben.\n\n2 Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Der\nStreitwert ist vom Landgericht auf bis zu 22.000 € und vom Berufungsgericht auf\n28.621,65 € festgesetzt worden, wobei dieses für den Feststellungsantrag\n4.000 € angesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte der\nKläger die Anträge zu 1, 3 und 4 mit der Maßgabe weiterverfolgen, dass er mit\ndem Antrag zu 1 Zahlung von 18.993,76 € nebst Prozesszinsen verlangt.\n\nII.\n\n3 Die mit der beabsichtigten Revision geltend gemachte Beschwer sowie\nder Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betragen jeweils weniger als 20.000 €.\n\n4 1. Der Antrag zu 1 ist mit 18.993,76 € zu bewerten. Dass der Kläger eine\nVerurteilung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, mindert den Streitwert nicht. Die Zinsforderung wirkt sich nicht werterhöhend aus, da die Zinsen (nunmehr) vollständig als Nebenforderung geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Gleiches gilt für die Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 3).\n\n5 2. Der Feststellungsantrag (Antrag zu 4), bei dessen Bewertung das Revisionsgericht nicht an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist\n(vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, K&R 2021, 127\nRn. 8 mwN), kann nicht mit einem höheren Betrag als 1.000 € bewertet werden.\n\nDer Kläger stützt sein Feststellungsbegehren darauf, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug stillgelegt werden oder von einem Fahrverbot in einer Innenstadt betroffen sein könnte. In Fällen, in denen die Feststellung eines Schadens\nneben der Rückabwicklung geltend gemacht worden ist, ist bei vergleichbar\nvagem Vortrag zu den (etwaigen) Schäden von einem Streitwert von 500 € oder\n1.000 € ausgegangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021\n- VI ZR 281/20, BeckRS 2021, 2494 Rn. 7). Es besteht kein Anlass, den hiesigen\nFeststellungsantrag höher zu bewerten, zumal der Kläger diesen Antrag bei der\nStreitwertangabe in seiner Klageschrift sogar vollständig außer Ansatz gelassen\nhat und die von ihm als in Betracht kommend dargestellten Schäden lediglich\nnoch in dem Zeitraum bis zur Herbeiführung des mit dem Klageantrag zu 1 angestrebten Erfolgs - Kaufpreisrückzahlung gegen Rückgabe des Fahrzeugs - eintreten könnten.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Verden, Entscheidung vom 04.12.2018 - 7 O 78/18 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 02.09.2020 - 7 U 564/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-01/iii-zr-253-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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