{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-06-01_X_ZR_48_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:010621UXZR48.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-06-01","aktenzeichen":"X ZR 48/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 48/19 Verkündet am:\n1. Juni 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:010621UXZR48.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 1. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2019 wird auf Kosten der\nKlägerinnen und der Streithelferin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 678 166 (Streitpatents), welches am\n7. November 1994 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom\n8. November 1993 angemeldet worden und zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft eine Steuereinrichtung für eine Flüssigkeitsverdrängerpumpe. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\nSteuereinrichtung für eine wenigstens einen Verdrängerraum (15; 129) aufweisende Flüssigkeits-Verdrängerpumpe, welche die zu fördernde Flüssigkeit (2)\naus einem Flüssigkeitsreservoir (1) mit einer freien Oberfläche, welche mit einem\nGasdruck (p1), vorzugsweise Atmosphärendruck, beaufschlagt ist, ansaugt, mit\nstromaufwärts des Verdrängerraums (15; 129) angeordneten, verstellbaren Mitteln (30; 60; 150; 50; 34) zum Begrenzen des Zuflusses zum Verdrängerraum\n(15; 129) gekennzeichnet durch wenigstens ein dem Verdrängerraum (15; 129)\nvorgeschaltetes und stromabwärts der zuflussbegrenzenden Mittel (30; 60; 150;\n50; 34) angeordnetes, druckdifferenzbetätigtes, drosselndes 2/2-Wegeventil (21;\n134; 51; 103), das den Druck in der Verbindungsleitung (31; 41; 130; 107; 31;\n202; 204) zwischen den zuflussbegrenzenden Mitteln (30; 60; 150; 50; 34) und\ndem 2/2-Wegeventil (21; 134; 51; 103) immer so hoch hält, dass weder Dampf\nnoch gelöstes Gas aus der Flüssigkeit austritt, mindestens aber auf 0,9 bar absolut.\n\n2 Die Klägerinnen zu 1 bis 3 sowie die Streithelferin der Klägerin zu 1, die\nvon der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen\nworden sind, begehren die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des\nPatentanspruchs 1 sowie des auf diesen zurückbezogenen Patentanspruchs 8.\nSoweit angegriffen gehe der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der\nAnmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Klägerin zu 3 hat zudem geltend\ngemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen\nkönne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die\nBerufungen der Klägerinnen sowie der Streithelferin, mit denen sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. Die Beklagte tritt den Rechtsmitteln entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft eine Steuereinrichtung für eine Flüssigkeitsverdrängerpumpe.\n\n6 1. Nach der Streitpatentschrift war aus der europäischen Patentanmeldung 299 337 (X3) ein Einspritzsystem für Brennkraftmaschinen bekannt, das\neine Hochdruckverdrängerpumpe aufweist.\n\n7 Um die Menge der von der Pumpe geförderten Flüssigkeit bei konstanter\nPumpendrehzahl an den jeweiligen Bedarf anzupassen, sei der Zufluss zur Verdrängerpumpe durch ein gesteuertes Drosselorgan begrenzt worden, das in der\nZuleitung zum Verdrängerraum angeordnet sei. Bei einem solchen System bestehe die Gefahr der Hohlraumbildung im Strömungspfad der Flüssigkeit. Die dabei entstehenden, zum Teil erheblichen Gasvolumina beeinträchtigten eine genaue und einfache Steuerung der jeweils gewünschten Zuflussmenge.\n\n8 2. Dem Streitpatent liegt danach das technische Problem zugrunde,\neine Steuereinrichtung für eine Flüssigkeitsverdrängerpumpe zu schaffen, mit\nder bei geringem Aufwand die Bildung von Hohlräumen oder Gasvolumina im\nStrömungspfad der zu fördernden Flüssigkeit möglichst vermieden werden kann.\n\n9 3. Zur Lösung wird in Patentanspruch 1 eine Steuereinrichtung vorgeschlagen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1. Steuereinrichtung für eine wenigstens einen Verdrängerraum aufweisende Flüssigkeitsverdrängerpumpe;\n\n2. die Flüssigkeitspumpe saugt die zu fördernde Flüssigkeit aus einem Flüssigkeitsreservoir an;\n\n2.1 das Flüssigkeitsreservoir weist eine freie Oberfläche\nauf, die mit einem Gasdruck, vorzugsweise Atmosphärendruck, beaufschlagt ist;\n\n3. stromaufwärts des Verdrängerraums sind verstellbare\nMittel (30, 150, 50) zum Begrenzen des Zuflusses zum\nVerdrängerraum vorgesehen;\n\n4. stromabwärts der zuflussbegrenzenden Mittel ist wenigstens ein dem Verdrängerraum vorgeschaltetes,\ndruckdifferenzbetätigtes, drosselndes 2/2-Wegeventil\n(21, 134, 51, 103) angeordnet;\n\n4.1 das 2/2-Wegeventil hält den Druck in der Verbindungsleitung (31, 41, 130, 107, 202) zwischen den zuflussbegrenzenden Mitteln und dem 2/2-Wegeventil immer so\nhoch, dass weder Dampf noch gelöstes Gas aus der\nFlüssigkeit austritt,\n\n4.2 mindestens aber auf 0,9 bar absolut.\n\n10 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung:\n\n11 a) Die geschützte Steuereinrichtung dient dem Betrieb einer Verdrängerpumpe für Flüssigkeiten, bei der der Zufluss zum Verdrängerraum begrenzt werden kann.\n\n12 Ein Ausführungsbeispiel einer Pumpe mit drei Verdrängerräumen, die sich\ninsbesondere für die Zufuhr von Dieselkraftstoff zu einem Motor eignet, ist in der\nnachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Streitpatentschrift gezeigt.\n\n13 Der Kraftstoff wird bei jeder Abwärtsbewegung des Kolbens (9) aus dem\nReservoir (1) angesaugt, dessen freie Oberfläche (4) mit Atmosphärendruck (p1)\nbeaufschlagt ist.\n\n14 Der Zufluss zu den drei Verdrängerräumen (D) kann durch je eine Verstelldrossel (30, 30a, 30b) begrenzt werden, die verstellbare Mittel im Sinne von\nMerkmal 3 darstellen. Stromabwärts davon ist jeweils ein 2/2-Wegeventil (21,\n21a, 21b) im Sinne von Merkmal 4 angeordnet. Dessen Stellung wird bestimmt\ndurch die Differenz zwischen dem stromabwärts der Drossel herrschenden Druck\n\n(p3), der zugleich an der Wirkfläche (24) anliegt, und dem in der Rücklaufleitung\n(6) anliegenden Druck (p12), der zusammen mit der Kraft der Feder (22) auf die\nWirkfläche (23) einwirkt.\n\n15 b) Von zentraler Bedeutung sind die mit diesen Komponenten bewirkten Druckverhältnisse in der Verbindungsleitung zwischen dem Begrenzungsmittel und dem 2/2-Wegeventil.\n\n16 aa) Eine Begrenzung des Zuflusses durch die Drosseln (30, 30a, 30b)\nführt ohne zusätzliche Maßnahmen zu einer Verringerung des Drucks in der\nstromabwärts davon verlaufenden Leitung und im Verdrängerraum. Dadurch\nkönnen Dampf und Gas aus der Flüssigkeit austreten und Hohlräume entstehen,\nwas zur Beschädigung der Pumpe führen kann.\n\n17 Um diese unerwünschten Effekte in der Verbindungsleitung zu vermeiden,\nist das 2/2-Wegeventil nach den Merkmalen 4.1 und 4.2 so ausgelegt, dass es\nden Druck in dem Leitungsabschnitt zum Begrenzungsmittel immer so hoch hält,\ndass weder Dampf noch ausgelöstes Gas aus der Flüssigkeit austritt, mindestens\naber auf 0,9 bar absolut.\n\n18 Diese Maßnahme kann den Austritt von Dampf und Gas in der Pumpe\nnicht verhindern. Sie bewirkt aber, dass dieses Phänomen nur noch stromabwärts des 2/2-Wegeventils auftritt, im Wesentlichen also im Verdrängerraum.\n\n19 Nach der Beschreibung des Streitpatents eröffnet dies die Möglichkeit, die\nVerstelleinrichtung (30) in größerer Entfernung vom Verdrängerraum anzuordnen\n(S. 4 Z. 44-46) und die Verbindung zwischen diesen beiden Elementen durch\nSchlauchleitungen herzustellen (S. 5 Z. 4-6). Als besonders günstig wird eine\nAusgestaltung hervorgehoben, bei der das 2/2-Wegeventil zugleich als Einlassventil für den Verdrängerraum fungiert (S. 5 Z. 19 f.). Ein Ausführungsbeispiel,\nbei dem diese Möglichkeiten verwirklicht sind, ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.\n\n20 bb) Das Adverb \"immer\", das sich auf die Merkmale 4.1 und 4.2 gleichermaßen bezieht, legt fest, dass die darin vorgesehenen Wirkungen grundsätzlich in jeder Betriebsphase und über den gesamten Bereich der Füllgradsteuerung hinweg erzielt werden müssen.\n\n21 Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Beschreibung, wonach\nbei den dargestellten Ausführungsbeispielen die Differenz zwischen dem Speisedruck (p2) und dem Druck im Ansaugkanal (p3) während der Befüllung trotz\nder Dynamik stabil und für alle Fördermengen fast gleich sei, was an der erfindungsgemäß vermiedenen Hohlraumbildung liege (S. 8 Z. 3 ff.).\n\n22 cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3) folgt daraus jedoch\nnicht, dass die Anforderungen der Merkmale 4.1 und 4.2 in jeder theoretisch\ndenkbaren Konstellation eingehalten werden müssen. Vielmehr ist unschädlich,\nwenn es in bestimmten Betriebszuständen zu kurzfristigen Druckschwankungen\n\nkommt, die ihrer Art nach nicht vermeidbar sind und nicht in nennenswertem Umfang zum Austritt von Gas oder Dampf führen.\n\n23 Nach dem im Ansatz übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sind\nkurzfristige Druckstöße oder Pulsationen in solchen Systemen nicht vollständig\nauszuschließen. Zu demselben Ergebnis ist das Oberlandesgericht Karlsruhe -\nsachverständig beraten - in einem Verletzungsverfahren gegen ein anderes Unternehmen gelangt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2009 - 6 U 118/07,\nNK9).\n\n24 Der Beschreibung des Streitpatents lässt sich nicht entnehmen, dass das\nStreitpatent diese grundlegende Beschränkung überwinden will. Sie formuliert\ndie Aufgabe vielmehr (lediglich) dahin, eine Bildung von Hohlräumen oder Gasvolumina im Strömungspfad der zu fördernden Flüssigkeit zumindest erheblich\nzu vermeiden (S. 2 Z. 12 ff.).\n\n25 Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung \"immer\" nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Wirkung beansprucht ist, die technisch nicht erreicht\nwerden kann. Vielmehr genügt es, wenn der stationäre Druck in der Verbindungsleitung stets oberhalb der Grenze von 0,9 bar gehalten werden kann und eine\nBildung von Hohlräumen oder Gasvolumina während des gesamten Arbeitstakts\nder Pumpe im Wesentlichen, d.h. in einem für praktische Zwecke ausreichenden\nMaße verhindert wird (im Ergebnis ebenso NK9 S 30).\n\n26 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet.\n\n27 Die Erfindung sei für einen Fachmann, einen Ingenieur mit Universitätsabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen der Strömungsmechanik und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuereinrichtungen für sauggedrosselte Hochdruckpumpen und entsprechender Hydrauliksysteme, so offenbart, dass er sie ausführen könne. Aus den Ausführungen zu den\nFiguren 1 und 2 ergebe sich, dass das 2/2-Wegeventil so zu konzipieren sei, dass\n\ndie Druckdifferenz am Verstellelement auch bei zunehmender Öffnung konstant\ngehalten werde. Hierzu seien Rückstellfedern mit geringer Rückstellkraft und\nMaßnahmen zur Dämpfung der Bewegung des Ventilglieds beschrieben. Diese\nAngaben seien hinreichend, weil derartige Steuereinrichtungen bezogen auf den\nkonkreten Anwendungsfall zu konstruieren seien. Erforderlich sei zwar die Durchführung von Versuchen. Der dadurch bedingte Aufwand sei aber zumutbar.\n\n28 Das Streitpatent nehme die Priorität der schweizerischen Voranmeldung\n3367/93 (NK4) wirksam in Anspruch. Die Voranmeldung offenbare eine Steuereinrichtung mit den Merkmalen 1 bis 4. Dieser werde die Vermeidung einer Gasblasenausscheidung im Sinne von Merkmal 4.1 zugeschrieben. Merkmal 4.2\nkönne implizit entnommen werden, weil ein solcher Druckwert jedenfalls eine\nsinnvolle untere Bereichsgrenze für bestimmte Flüssigkeiten darstellen könne.\n\n29 Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der Ursprungsfassung der Anmeldung (NK5) hinaus. Diese offenbare in dem dort formulierten Anspruch 1 unstreitig die Merkmale 1 bis 4. Mit der Angabe in Anspruch\n2, dass der an der Wirkflächen anliegende Druck (p3, p4, p5) zumindest etwa 0,9\nbar absolut betrage, und der Darstellung in den Figuren, der zufolge an der Wirkfläche der gleiche Druck anliege wie in der Verbindungsleitung stromaufwärts des\n2/2-Wegeventils, sei auch der Grenzwert nach Merkmal 4.2 benannt. Dass es\nsich insoweit um eine absolute Untergrenze handele, sei ebenfalls offenbart.\n\n30 Die Steuereinrichtung nach Patentanspruch 1 sei auch patentfähig.\n\n31 Die schweizerische Patentschrift 210 389 (NK12) schlage eine Einstellvorrichtung zur Beeinflussung der Federvorspannung eines stromabwärts des\nHauptdrosselventils 5 in der Verbindungsleitung zum Verdrängerraum liegenden\nRückschlagventils vor, die mindestens einer Brennstoff-Flüssigkeitssäule von\n300 mm das Gleichgewicht halten könne und erst bei einem höheren Druck öffne.\nEin Nachsaugen werde auch bei größerem Saugunterdruck allein durch das\nstromaufwärts liegende Hauptdrosselventil 5 verhindert. Damit sei zwar ein 2/2-\n\nWegeventil entsprechend Merkmal 4 offenbart. Dieses solle aber nur eine genaue Regelung auch bei geringen Fördermengen ermöglichen. Das Problem der\nunterdruckinduzierten Entstehung von Gasblasen in der Verbindungsleitung\nwerde nicht angesprochen. Es sei daher nicht naheliegend gewesen, die Vorrichtung derart abzuwandeln, dass diese auch auf bedeutend höhere Drücke zur Erzielung des Erfolgs gemäß Merkmal 4.1 eingestellt werden konnte.\n\n32 Die US-amerikanische Patentschrift 4 187 822 (D1) offenbare eine Steuereinrichtung für eine laufend mittels einer Speisepumpe mit Flüssigkeit unter Überdruck versorgte Einspritzpumpe. Bei dem zur Einstellung der Füllmenge vorgesehenen Ventil handele es sich zwar um ein 2/2-Wegeventil. Dieses sei aber\nnicht differenzdruckbetätigt, sondern zur Einstellung der Durchflussmenge manuell betätigt. Deshalb sauge die Pumpe nicht gegen ein die Zuflussmenge begrenzendes Drosselventil und die Anordnung diene auch nicht der Saugdrosselung.\n\n33 Die deutsche Offenlegungsschrift 33 03 352 (NK13) betreffe Maßnahmen\nzur Abscheidung von Gasblasen, die beim Betrieb von Förderpumpen entstünden, mit denen nur ein geringer Förderdruck erzielbar sei. Außer der Benennung\ndes Effekts, dass bei verringerten Drücken die in einer Flüssigkeit ansonsten gelöst vorliegenden Gase gasförmig austräten, habe diese Entgegenhaltung keinen\nBezug zum Streitpatent.\n\n34 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n35 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 3 ist die Erfindung so deutlich\nund vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.\n\n36 a) Dass die Merkmale 1 bis 4 ausführbar offenbart sind, wird von der\nKlägerin zu 3 zu Recht nicht in Frage gestellt.\n\n37 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3 fehlt es an einer ausführbaren Offenbarung der Merkmale 4.1 und 4.2 nicht deshalb, weil aus der\nStreitpatentschrift nicht hervorgeht, wie Gasaustritte und Kavitäten auch bei instationären Betriebszuständen \"immer\" vermieden werden können.\n\n38 Wie bereits oben dargelegt wurde, ist Merkmal 4.1 dahin zu verstehen,\ndass der Druck in der Verbindungsleitung grundsätzlich während des gesamten\nArbeitstakts der Pumpe so hoch sein muss, dass weder Dampf noch gelöstes\nGas aus der Flüssigkeit austritt, dass aber kurzfristige Unterschreibungen der in\nMerkmal 4.2 vorgegebenen Untergrenze von 0,9 bar absolut nicht schlechthin\nausgeschlossen sind.\n\n39 Dass der derart verstandene Gegenstand von Patentanspruch 1 ausführbar offenbart ist, hat das Patentgericht im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausführungsbeispiele im Einzelnen dargelegt. Dabei hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass es einer ausführbaren Offenbarung nicht entgegensteht, wenn die\nUmsetzung im konkreten Anwendungsfall auch der Durchführung von Versuchen\nbedarf, und insoweit unangefochten festgestellt, dass solche Versuche bei der\nEntwicklung von Steuerungen für Verdrängerpumpen zum fachüblichen Vorgehen gehören.\n\n40 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3 erfordert eine ausführbare Offenbarung nicht, dass aufgezeigt wird, wie die Vorgaben aus den Merkmalen 4.1 und 4.2 auch in Umgebungen mit einem Atmosphärendruck von\n0,9 bar oder weniger ohne eine zusätzliche Druckquelle eingehalten werden können.\n\n41 Eine zusätzliche Druckquelle zur Erhöhung des Speisedrucks (p2) ist zwar\nerst in Patentanspruch 2 zwingend vorgesehen. Patentanspruch 1 enthält aber\nkeine Vorgaben hinsichtlich der Umgebungsbedingungen, für die die Steuerung\ngeeignet sein muss. Darüber hinaus ist die Beaufschlagung des Tanks mit Atmosphärendruck nur als bevorzugte, nicht aber als zwingend zu verwirklichende\nAusführungsform vorgegeben.\n\n42 Die Erfindung ist folglich schon deshalb ausführbar offenbart, weil sie bei\neinem Atmosphärendruck von deutlich über 0,9 bar - also bis zu einer Meereshöhe deutlich unterhalb von 2000 m - ohne zusätzliche Druckquelle verwirklicht\nwerden kann und weil die Streitpatentschrift darüber hinaus die Möglichkeit\noffenbart, bei Bedarf eine zusätzliche Druckquelle einzusetzen.\n\n43 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch nicht über den\nInhalt der Ursprungsanmeldung hinaus.\n\n44 a) Die Merkmale 1 bis 2.1 sind in der Ursprungsanmeldung offenbart.\nDas wird von der Klägerseite zu Recht nicht in Abrede gestellt.\n\n45 b) Entgegen der Ansicht der Streithelferin sind in der Ursprungsanmeldung auch verstellbare Mittel im Sinne von Merkmal 3 offenbart.\n\n46 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verallgemeinerungen\neines ursprungsoffenbarten Ausführungsbeispiels zulässig, wenn von mehreren\nMerkmalen des Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für\nsich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur\neinzelne in den Anspruch aufgenommen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom\n11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23\n- Kommunikationskanal; BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, GRUR\n2012, 1124 Rn. 52 - Polymerschaum).\n\n47 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich des Merkmals 3 gegeben.\n\n48 Bereits aus der Ursprungsanmeldung geht hervor, dass die Verstelleinrichtung (27) die Funktion hat, zusammen mit dem 2/2-Wegeventil die Durchflussmenge zu steuern (NK5 S. 16 Abs. 3), und dass die in den Ausführungsbeispielen hierfür vorgesehenen Mittel - eine Verstelldrossel (S. 16 Abs. 3, S. 18\nAbs. 3) oder ein Stellglied in Form eines Stetig-Wegeventils (S. 20 unten) - ledig-\n\nlich Beispiele dafür bilden, wie diese Funktion verwirklicht werden kann. Entsprechend wird im Hinblick auf das in Figur 4 der Ursprungsanmeldung gezeigte Ausführungsbeispiel ausgeführt, dass das Ventil 150 bei dieser Ausführungsform\n„das verstellbare Element“ darstelle, das zur Ansteuerung der druckdifferenzbetätigten, drosselnden 2/2-Wegeventile diene (NK5 S. 25, Abs. 1, Satz 1).\n\n49 Vor diesem Hintergrund ist der ursprünglich offenbarte Gegenstand weder\nauf die konkreten Ausgestaltungen der Ausführungsbeispiele noch auf die in Anspruch 3 der Anmeldung angeführten Mittel - eine drosselndes oder ein stromregelndes Ventil - beschränkt. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Anmeldung,\ndass grundsätzlich jedes Mittel zur Steuerung der Durchflussmenge in Betracht\nkommt, das eine Verstellmöglichkeit bietet.\n\n50 c) Entgegen der Ansicht der Streithelferin ist in der Ursprungsanmeldung auch Merkmal 4.1 als zur Erfindung gehörend offenbart.\n\n51 aa) In der Ursprungsanmeldung wird aufgezeigt, dass Flüssigkeit bei\nUnterschreiten eines bestimmten Drucks eine starke Neigung hat, sich eines Zuviels an Gases zu entledigen (S. 8 unten), und dass die Vorschaltung von drosselnden Ventilen vor die einzelnen Verdrängerräume dafür sorgt, dass der Druck\nvor diesen Ventilen den Druck des Flüssigkeitsreservoirs zumindest im Wesentlichen nicht unterschreitet und sich damit eine nennenswerte und störende Hohlraumbildung auf das vergleichsweise kleine Volumen hinter diesen Ventilen bis\nzu den Verdrängerräumen beschränkt (S. 9 Abs. 2).\n\n52 Dies entspricht den in Merkmal 4.1 enthaltenen Vorgaben zur Wirkung des\n2/2-Wege-Ventils.\n\n53 Dass das Streitpatent sich nicht mit der Vorgabe eines Mindestdrucks begnügt, sondern darüber hinaus die damit zu erzielende Wirkung ausdrücklich vorgibt, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Wirkung in der Beschreibung der Anmeldung aufgezeigt wird.\n\n54 bb) Ebenfalls ursprungsoffenbart ist die Anforderung, dass die Steuerung dazu geeignet sein muss, diese Wirkung \"immer\" zu erzielen.\n\n55 Wie ausgeführt, ist das Adverb \"immer\" nicht als absolute, für alle theoretisch denkbaren Konstellationen geltende Vorgabe zu verstehen, sondern dahin,\ndass es ausreicht, wenn eine Bildung von Hohlräumen oder Gasvolumina während des gesamten Arbeitstakts der Pumpe im Wesentlichen, d.h. in einem für\npraktische Zwecke ausreichenden Maße verhindert.\n\n56 Dies deckt sich mit den oben wiedergegebenen Darlegungen in der Anmeldung. Diese enthält darüber hinaus die auch in der Beschreibung des Streitpatents (S. 8 Z. 3 ff.) enthaltenen Ausführungen, die Differenz zwischen dem\nSpeisedruck (p2) und dem Druck im Ansaugkanal (p3) sei während der Befüllung\ntrotz der Dynamik stabil und für alle Fördermengen fast gleich, was an der erfindungsgemäß vermiedenen Hohlraumbildung liege (NK5, S. 31 Abs. 2 und 3).\nDass mit vermiedener Hohlraumbildung die Vermeidung des Austritts von aus\nder Flüssigkeit gelöstes Gas gemeint ist, wird dem Fachmann in der Anmeldung\nebenfalls erläutert (NK5, S. 8 Abs. 2 und 3 übergehend auf S. 9 Abs. 1).\n\n57 cc) Eine unzulässige Erweiterung liegt auch nicht darin, dass Merkmal\n4.1 auf den Druck in der Verbindungsleitung abstellt, während Anspruch 2 der\nUrsprungsoffenbarung den an der Wirkfläche des 2/2-Wegeventils anliegenden\nDruck als maßgeblichen Parameter benennt.\n\n58 Aus der Anmeldung ergibt sich, dass die Druckverhältnisse in der Verbindungsleitung zwischen dem Drosselelement bzw. dem verstellbaren Mittel und\ndem druckdifferenzbetätigten, drosselnden 2/2-Wegeventil entscheidend dafür\nsind, dass Hohlräumen nicht dort, sondern nur in dem vergleichsweise kleinen\nVolumen hinter dem 2/2-Wegeventil auftreten (NK5, S. 9, Abs. 2). Zudem weist\nder Druck, wie auch das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, bei den in der\nAnmeldung offenbarten Ausführungsbeispielen an beiden genannten Stellen den\ngleichen Wert auf, weil die Verbindungsleitung und die Wirkfläche miteinander\nverbunden sind (vgl. Figuren 1 und 2, gestrichelt dargestellte Verbindungsleitung\n\n25). In Einklang damit wird bereits in der Anmeldung ausgeführt, dass der in der\nVerbindungsleitung herrschende Druck (p3) an der Wirkfläche (24) anliegt (S. 17\nAbs. 1).\n\n59 Dass die Anmeldung in Figur 17 (im Streitpatent: Figur 14) eine Ausführungsform zeigt, bei der an der Wirkfläche (24) ein anderer Druck anliegt als in\nder Verbindungsleitung, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus den aufgezeigten Zusammenhängen geht hinreichend\ndeutlich hervor, dass der Druck in der Verbindungsleitung ein maßgeblicher Parameter für die Bildung von Hohlräumen ist.\n\n60 d) Merkmal 4.2 ist in der Ursprungsanmeldung ebenfalls als zur Erfindung gehörend offenbart.\n\n61 Der Mindestwert von 0,9 bar absolut ist in dem dort formulierten Anspruch 2 ausdrücklich erwähnt.\n\n62 Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3 geht der Gegenstand des\nStreitpatents über diesen Offenbarungsgehalt nicht deshalb hinaus, weil die Anmeldung diesen Wert für den Fall benennt, dass der im Tank herrschende Druck\n(p1) dem Atmosphärendruck entspricht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die\nin Anspruch 2 der Anmeldung zusätzlich formulierte Anforderung, dass der Druck\n(p3) mindestens 90 %, vorzugsweise 100 bis 150 % des Reservoirdrucks (p1)\nbeträgt, auch den Merkmalen 4.1 und 4.2 zu entnehmen ist. Dass die Einhaltung\ndieser Untergrenze nach der Anmeldung nicht zwingend ist, ergibt sich aus dem\ndort formulierten Anspruch 1, der eine solche Grenze nicht vorsieht.\n\n63 Entgegen der Auffassung der Streithelferin stellt sich Anspruch 2 der Anmeldung auch nicht als isolierte Offenbarungsquelle dar, die keinen Zusammenhang zum übrigen Inhalt der Anmeldung aufweist. Der darin beschriebene Gegenstand ist vielmehr eine von mehreren Ausgestaltungen der in der Beschreibung und dem weiteren Inhalt der Anmeldung offenbarten Erfindung.\n\n64 Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Beschreibung bei einer\nBeschränkung von „ΔPδmin“ auf nicht weniger als 0,9 bar und vorzugsweise im\nBereich zwischen 1,0 und 1,5 bar die Ausbildung von Gasvolumen auf ein Minimum gehalten bzw. vollständig unterbunden wird (NK5, S. 10, Abs. 1). Ist „ΔPδmin“\ndahin zu verstehen, dass darin nur eine andere Bezeichnung für den absoluten\nMindestdruckwert liegt, wofür spricht, dass in der Anmeldung an anderer Stelle\nauch von der „Mindestöffnungsdruckdifferenz ΔPδmin“ die Rede ist (NK5, S. 10,\nAbs. 2), stimmt dies mit dem in Anspruch 2 der Anmeldung offenbarten Mindestdruckwert von 0,9 bar überein. Ist hingegen aus fachlicher Sicht ein anderes,\ndavon abweichendes Verständnis geboten, zeigt dies zwar möglicherweise eine\nweitere Ausführungsmöglichkeit auf, stellt aber die Offenbarung einer Ausführung mit einem absoluten Mindestdruck von 0,9 bar in der Verbindungsleitung\nzwischen den zuflussbegrenzden Mitteln und dem 2/2 Wegeventil in Anspruch 2\nder Anmeldung nicht in Frage.\n\n65 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig.\n\n66 a) Auch wenn zugunsten der Kläger angenommen wird, dass die\nnach dem Anmeldetag des Streitpatents eingereichte und veröffentlichte internationale Patentanmeldung 95/25887 (NK11), aus der das europäische Patent der\n752 061 (NK10) hervorgegangen ist, als Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3\nEPÜ zu berücksichtigen ist, weil ihr Prioritätstag im Prioritätsintervall des Streitpatents liegt und dieses die Priorität der schweizerischen Patentanmeldung\n3367/93 (NK4) – entgegen der Begründung des Patentgerichts - nicht wirksam in\nAnspruch nimmt, wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 jedenfalls nicht\ndurch NK11 vorweggenommen.\n\n67 aa) NK11 befasst sich mit dem Problem der Hohlraumbildung in Hochdruckpumpen, wenn auf deren Niederdruckseite ein Kraftstoffstrom unterhalb\ndes möglichen Maximalwerts eingestellt wird.\n\n68 Zur Lösung wird für eine Einrichtung beschrieben, den Kraftstoff mittels\neiner Niederdruckpumpe mit einem vorgegebenen Druck von beispielsweise\n\n2 bar zu fördern und die Menge mittels eines Steuerventils (4) zu regeln. Zwischen dem Steuerventil (4) und dem Eingang der beiden Kompressionsräume\n(15, 16) ist jeweils ein Differenzdruckventil (7, 8) angeordnet (S. 2 Z. 11-13; 19-\n26; Figur 1). Diese Ventile sind so gewählt, dass sie bei einer Druckdifferenz von\n0,5 bar öffnen (S. 3 Z. 11-13). Dadurch bildet sich bei einer Abwärtsbewegung\nder Kolben (11, 12) ein Hohlraum nur im jeweiligen Kompressionsraum (15, 16),\nnicht aber in der Leitung (6), die das Steuerventil (4) mit den Ventilen (7,8) verbindet (S. 3 Z. 19-30).\n\n69 bb) Damit sind, wie das Patentgericht in einem vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren zutreffend angenommen hat, nur die Merkmale 1 bis 4.1 offenbart, nicht aber das Merkmal 4.2 (BPatG, Urteil vom 12. April 2006 - 4 Ni 9/05,\nNK6).\n\n70 Wie das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis\nzutreffend ausgeführt hat, lässt sich weder dem als Beispiel genannten Wert von\n2 bar für den Druck stromaufwärts des Steuerventils (4) noch der angegebenen\nDifferenz zwischen dem Druck in der Leitung (6) und dem Druck im Kompressionsraum (15, 16) ein Hinweis darauf entnehmen, wie hoch der Druck in der Leitung (6) mindestens sein muss. Aus fachlicher Sicht mögen Werte oberhalb von\n0,9 bar zwar in Betracht gekommen sein. Dies genügt jedoch nicht, um diesen\nWertebereich als unmittelbar und eindeutig offenbart anzusehen.\n\n71 cc) Daran ändert sich auch dann nichts, wenn zudem die in Figur 3 gezeigte zweite Ausführungsform berücksichtigt wird. Bei dieser ist der Kolben, anders als bei einer ersten, in Figur 2 gezeigten Ausführungsform nicht durch eine\nFeder in Richtung der Nockenwelle vorgespannt, sondern ist vielmehr freischwebend im Zylinder geführt (NK11, S. 5, Z. 7 ff.). Diese Anordnung hat nach den\nweiteren Angaben in der NK11 den Vorteil, dass sich auch im Kompressionsraum\nkein Hohlraum bilden kann (NK1, S. 5, Z. 22 ff.). Es kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob es für den Fachmann überhaupt naheliegend war, aus-\n\ngehend von der ersten und der zweiten Ausführungsform eine weitere Ausführungsform zu entwickeln, bei der der Kolben durch eine schwächere Feder als\nbei der ersten Ausführungsform vorgespannt ist, so wie dies klägerseitig in der\nmündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Denn jedenfalls würden solche\nÜberlegungen nicht mehr auf dem unmittelbaren und eindeutigen Offenbarungsgehalt der NK11 beruhen, der für die Neuheitsprüfung allein berücksichtigt werden darf (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn.\n25 f. = GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Zudem wäre nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass bei einer solchen Anordnung der Druck in der Verbindungsleitung zwischen dem Steuerventil 4 und den Differenzdruckventilen 7 und 8 der\nDruck mindestens auf 0,9 bar gehalten wird.\n\n72 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch gegenüber NK12\nneu.\n\n73 aa) Die im Jahr 1940 veröffentlichte NK12 befasst sich mit den Druckverhältnissen in der Zuleitung von mehrzylindrigen Pumpen für mehrzylindrige\nMotoren.\n\n74 NK12 führt aus, im Stand der Technik sei für solche Pumpen ein gemeinsames Drosselorgan vorgesehen. Es sei praktisch unmöglich, die Durchflusswiderstände auf den Strecken vom Drosselorgan zu den Einströmöffnungen der\nPumpenzylinder für sämtliche Zylinder vollständig gleich zu gestalten und im Betrieb dauernd gleich zu halten.\n\n75 Zur Abhilfe schlägt NK12 eine besondere Drosselung vor dem Zylinderraum jeder Pumpe vor, und zwar in Gestalt eines federbelasteten Rückschlagsaugventils. Dessen Federbelastung werde zweckmäßig so bemessen,\ndass der zu ihrer Überwindung erforderliche Druck im Verhältnis zu den durch\nUnregelmäßigkeiten verursachten Druckänderungen während des ganzen\nVentilhubes so groß sei, dass Ungleichmäßigkeiten das praktisch zweckmäßige\nMaß nicht überschritten. Um die Ungleichmäßigkeiten bis auf eine noch zulässige\nGrenze von etwa 10 % auszugleichen, müsse die Federbelastung des Drossel-\n\nRückschlagventils mindestens einer Brennstoff-Flüssigkeitssäule von 300 mm\ndas Gleichgewicht halten, also bei einem solchen Flüssigkeitsdruck noch keinen\nBrennstoff durchtreten lassen (S. 1 f.).\n\n76 bb) Damit sind zwar die Merkmale 1 bis 4 offenbart, nicht aber die Merkmale 4.1 und 4.2.\n\n77 (1) Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen zur Federbelastung\ndes Rückschlagventils ergibt sich, wie auch die Klägerseite nicht in Zweifel zieht,\nnur ein Mindestdruck von 0,03 bar. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1\nist damit ein Mindestdruck von 0,9 bar weder offenbart noch nahegelegt.\n\n78 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin zu 1 herangezogene Rechtsprechung des Senats zu Bereichsangaben mit einer Unter- und einer\nObergrenze (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591,\n593 - Inkrustierungsinhibitoren; BGH, Beschluss vom 20. März 1990\n- X ZB 10/88, BGHZ 111, 21, 27 = GRUR 1990, 510 - Crackkatalysator; Beschluss vom 12. Mai 1992 - X ZB 11/90, BGHZ 118, 201, 217 = GRUR 1992, 842\n- Chrom-Nickel-Legierung) auf nach oben offene Bereichsangaben übertragbar\nist. Im Streitfall lässt sich den Ausführungen in der Beschreibung von NK12 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass zur Verwirklichung der\nin NK12 angestrebten Funktion auch ein Mindestdruck in der Leitung (4) in Betracht kommt, der sich von dem beispielhaft angegebenen Druck um den Faktor\n30 unterscheidet.\n\n79 (2) Eine implizite Offenbarung von Merkmal 4.1 käme auch nach Auffassung der Klägerin zu 1 allenfalls dann in Betracht, wenn NK12 ein Mindestwert\nvon 0,9 bar absolut zu entnehmen wäre. Diese Voraussetzung ist aus den oben\ndargelegten Gründen nicht erfüllt.\n\n80 c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch jeweils gegenüber\nder US-amerikanischen Patentschrift 4 187 822 (D1), dem Werkstatthandbuch\n\nCAV (D2), dem Beitrag \"C.A.V. Type DPA Fuel Injection Pump\" (D3) und der\ndeutschen Offenlegungsschrift 28 08 472 (D4) neu.\n\n81 aa) Die Entgegenhaltungen betreffen eine Pumpvorrichtung für die Versorgung eines Verbrennungsmotors mit flüssigem Kraftstoff.\n\n82 D1 und D4 führen aus, bei solchen Vorrichtungen sei es schwierig, die\nLeerlaufdrehzahl unabhängig von der Motortemperatur konstant zu halten, weil\nbei kalter Maschine mehr Kraftstoff benötigt werde als in warmem Zustand. Zur\nAbhilfe wird ein auf Temperatur ansprechendes Steuerglied (49) vorgeschlagen,\ndas die Einstellung eines Drosselventils (14) derart verändert, dass bei kalter Maschine mehr Kraftstoff zugeführt wird (D1 Sp. 1 Z. 15-32; D4 S. 5 Abs. 1-3).\n\n83 Eine dem damaligen Stand der Technik zugerechnete Vorrichtung ist in\nder nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n84 Die Vorrichtung besteht aus einer Einspritzpumpe (10), einer Förderpumpe (12), einer Drosselventil- und Regeleinheit (14) und einem Regulierventil\n(13) (D1 Sp. 1 Z. 43-45; D4 S. 6 Abs. 3).\n\n85 Das Regulierventil (13) lässt einen Teil des von der Förderpumpe (12) geförderten Kraftstoffs zu deren Eingangsseite hinüberströmen (D1 Sp. 2 Z. 19-22;\nD4 S. 7 unten). Es ist so konfiguriert, dass der Ausgangsdruck der Förderpumpe\n(12) mit zunehmender Motordrehzahl ansteigt (D1 Sp. 2 Z. 37-40; D4 S. 8\nAbs. 1).\n\n86 Das Drosselventil (14) umfasst einen Kolben (32), dessen gegenüberliegende Enden von dem Ausgangsdruck der Förderpumpe (12) und dem Druck\neiner Feder (33) beaufschlagt werden. Die Federkraft lässt sich durch Handbetätigungselemente (34) nachstellen (D1 Sp. 2 Z. 41-46; D4 S. 8 Abs. 2). Durch Bewegung des Kolbens (32) wird der freie Durchtrittsquerschnitt zwischen der Umfangsnut (35) des Kolbens (32) und dem Ausgang (37) verändert. Werden für\neine gegebene Motordrehzahl die Handbetätigungselemente (34) so bewegt,\ndass die durch die Feder (33) ausgeübte Kraft verstärkt wird, nimmt das Ausmaß\nder vom Drosselventil (14) angebotenen Verengung ab, wodurch sich die Kraftstoffzufuhr zur Verbrennungskraftmaschine erhöht. Werden die Handbetätigungselemente (34) hingegen so verstellt, dass sich die durch die Feder (33)\nausgeübte Kraft verringert, bewegt sich der Kolben unter dem Ausgangsdruck\nder Kraftstoffförderpumpe weiter vor und nimmt das Ausmaß der Verengung zu,\nso dass sich die Kraftstoffzufuhr verringert (D1 Sp. 2 Z. 53 - Sp. 3 Z. 3; D4 S. 8/9).\n\n87 bb) Damit fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung von Merkmal 4.\n\n88 Das Drosselventil (14) stellt ein stromaufwärts des Verdrängerraums angeordnetes Mittel zum Begrenzen des Zuflusses zum Verdrängerraum im Sinne\nvon Merkmal 3 dar. Es begrenzt den Zufluss zum Verdrängerraum in Abhängigkeit von einer Betätigung der Handbetätigungselemente (34).\n\n89 Das Reguliervenitl (13) regelt den Ausgangsdruck der Kraftstoffförderpumpe (12), indem es diesen ansteigen lässt, wenn die Betriebsdrehzahl der\nVerbrennungskraftmaschine zunimmt und beeinflusst dadurch das Öffnungsverhalten des Drosselventils (14). Damit wirkt sich sein Verhalten zwar (neben einer\nBetätigung der Handbetätigungselemente [34]) ebenfalls auf die Begrenzung des\nZuflusses zum Verdrängerraum durch das Drosselventil (14) aus. Das Regulierventil (13) begrenzt diesen Zufluss aber nicht selbst.\n\n90 Damit ist in D1 bis D4 kein stromabwärts des Drosselventils (14) - als zuflussbegrenzendem Mittel im Sinne der Erfindung - angeordnetes dem Verdrängerraum vorgeschaltetes, druckdifferenzbetätigtes, drosselndes 2/2-Wegeventil offenbart.\n\n91 d) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war auch nicht naheliegend.\n\n92 aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 gab es ausgehend von\nNK12 keine Veranlassung, das dort offenbarte federbelastete Drosselsaugventil\nim Sinne von Merkmal 4.1 fortzuentwickeln und auf einen Mindestdruck 0,9 bar\nabsolut auszulegen.\n\n93 (1) Wie auch die Klägerin zu 1 nicht verkennt, spricht NK12 das Problem der Hohlraumbildung nicht an.\n\n94 Damit fehlt es an einer ausdrücklichen Anregung, das darin offenbarte\nDrosselsaugventil so zu bemessen, dass der Druck in der Verbindungsleitung\neine Hohlraumbildung verhindert.\n\n95 (2) Die in NK12 offenbarte Funktion des Drosselventils, Ungleichmäßigkeiten im Druckverlauf auf ein praktisch zulässiges Maß zu reduzieren, gab\nkeine implizite Anregung, darüber hinaus auch der Ausbildung von Hohlräumen\nentgegenzuwirken.\n\n96 Dass mit der einen Funktion zugleich auch die andere verwirklicht wird, ist\nweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich und angesichts des in NK12 als\nBeispielswert angegebenen Drucks von 0,03 bar ohnehin fernliegend.\n\n97 (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 ergab sich aus dem\nUmstand, dass die Aufzählung möglicher Störfaktoren in NK12 nicht abschließend ist, keine abweichende Beurteilung.\n\n98 Dieser Umstand mag Anlass gegeben haben, die in NK12 offenbarte Lösung auch zum Unterbinden anderer Störfaktoren in Betracht zu ziehen. Dies gilt\n\njedoch allenfalls insoweit, als es sich um Phänomene handelt, die auf einem vergleichbaren Wirkungszusammenhang beruhen wie die in NK12 konkret benannten Faktoren (Schiefstellung des Motors, Flüssigkeitsstöße, Erschütterungen oder Ablagerungen) und deshalb mit ähnlichen Mitteln behoben werden können.\n\n99 Diese Voraussetzungen liegen für das Austreten von Dampf oder Gas\nnicht vor.\n\n100 NK12 zeigt allerdings auf, dass Ungleichmäßigkeiten insbesondere bei geringem Füllungsgrad auftreten können (S. 1 rechts oben) und dass in diesem\nStadium der Druck infolge der Drosselung stark herabgesetzt ist (S. 3 links Mitte).\nDamit ist dieselbe Ursache angesprochen, die auch zum Austritt von Dampf oder\nGas führen kann. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass diesem Phänomen mit ähnlichen Mitteln begegnet werden kann, wie sie in NK12 offenbart sind. Deshalb\nhätte es einer zusätzlichen Anregung bedurft, um auf das - als solches vorhandene - Fachwissen zurückzugreifen, wonach die Bildung von Hohlräumen nachteilig sein kann und durch Beeinflussung der Druckverhältnisse unterbunden werden kann.\n\n101 bb) Die Klägerseite zeigt nicht auf, dass sich aus dem sonstigen Stand\nder Technik weitergehende Anregungen ergaben.\n\n102 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nMarx Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.02.2019 - 1 Ni 22/17 (EP)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-01/x-zr-48-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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