{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2021-06-01_XI_ZR_149_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:010621UXIZR149.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-06-01","aktenzeichen":"XI ZR 149/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 149/20\nVerkündet am:\n1. Juni 2021\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:010621UXIZR149.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 17. Mai 2021 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter\nDr. Schild von Spannenberg\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit\naufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der\n6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 3. September 2018\nhinsichtlich der Klageanträge zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: bis 35.000 €\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss\neines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.\n\n2 Der Kläger erwarb im Januar 2016 einen Fiat Freemont Lounge zum Kaufpreis von 32.000 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von\n2.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom\n29. Januar 2016 einen Darlehensvertrag über 30.000 € mit einem gebundenen\nSollzinssatz von 4,87% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 72 Monatsraten erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:\n\n3 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 erklärte der Kläger den Widerruf\nseiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und\nbot der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug an einen von ihr zu benennenden\nVertragspartner in seiner Nähe zu übergeben, sobald die Rückerstattung der von\nihm bis dahin geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen auf seinem Bankkonto\n\neingegangen sei. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. März 2018 die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung sowie die Zins- und Tilgungsleistungen Zug\num Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs herauszugeben.\n\n4 Mit der Klage begehrt der Kläger (1.) die Rückzahlung der von ihm auf das\nDarlehen bis zum Widerruf erbrachten Leistungen einschließlich der Anzahlung\nin Höhe von insgesamt 7.180,25 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen, hilfsweise\nnach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass sich die\nBeklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, (3.)\ndie Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ab Zugang der\nWiderrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Leistung zustehe, (4.) die Rückzahlung der von ihm auf das Darlehen\nnach dem Widerruf erbrachten Raten in Höhe von insgesamt 9.048 € und (5.) die\nFreistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.\n\n5 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision ist überwiegend begründet.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n8 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete\nWillenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die\ndem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und\ndie ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der\nWiderrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten\nhabe. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Beklagte auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung berufen könne. Die erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB.\nDie Angabe des im Widerrufsfall pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags mit \"0,00 €\"\nsei dahin zu verstehen, dass die Beklagte im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts zugunsten des Klägers auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs verzichtet habe, und daher zutreffend. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil unter der Überschrift \"Besonderheiten bei weiteren Verträgen\" auf eine Restschuldversicherung als verbundenen Vertrag hingewiesen\nwerde, obwohl der Kläger eine solche Versicherung nicht abgeschlossen habe.\nFormularverträge müssten für verschiedene Fallgestaltungen offen sein. Die Angabe zur Restschuldversicherung sei für den verständigen Verbraucher nicht irreführend, weil er erkenne, dass dieser Hinweis für ihn nicht relevant sei. Die dem\nKläger erteilten weiteren Pflichtangaben unter anderem über das einzuhaltende\nVerfahren bei einer Kündigung, den Verzugszinssatz und den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode seien nicht zu beanstanden.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem\nwesentlichen Punkt nicht stand.\n\n10 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer\nWiderruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon\nausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß\n§ 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist\nnicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2\nBGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre\naus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier\nmaßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.\n\n11 1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und\nim Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf \"alle Pflichtangaben nach § 492\nAbsatz 2 BGB\" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich\nder Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie\n87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207,\nS. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung\ngleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR\n498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19,\nWM 2021, 44 Rn. 14 ff.).\n\n12 2. Die Beklagte kann sich - was das Berufungsgericht offengelassen hat -\nnicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF be-\n\nrufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies\nist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl.\nnur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26),\nnicht der Fall.\n\n13 In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift \"Besonderheiten bei weiteren Verträgen\" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen\nVertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen\nVertrag über eine Restschuldversicherung angegeben. Einen solchen Vertrag\nhat der Kläger nicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209,\n86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer\nsolchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020\n- XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19).\n\nIII.\n\n14 Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Hinblick auf die Klageanträge\nzu 2 und 5 aus anderen Gründen als richtig, so dass insoweit die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).\n\n15 1. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme\ndes finanzierten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, ist unbegründet.\n\n16 Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB ist auf die Rückabwicklung eines - wie\nhier - mit einem (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrag\nüber die Lieferung einer Ware neben § 355 Abs. 3 BGB ergänzend die Vorschrift\n\ndes § 357 BGB anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR\n498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22). Aufgrund dessen ist der Kläger nach § 358\nAbs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des\nfinanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357\nAbs. 4 Satz 1 BGB - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte\nFahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass\ner das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen\nnoch sonst ersichtlich. Der Kläger ist in der Widerrufsinformation auch darauf hingewiesen worden, dass er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat\n(§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB).\n\n17 Die Rückgabepflicht des Klägers ist damit mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten\ndas Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach\n§§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an\nderen Sitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294\nBGB), hat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom 14. Dezember 2017 hat\ner die Herausgabe des Fahrzeugs erst nach Zahlung der Beklagten angeboten.\nIm Anwaltsschreiben vom 23. März 2018 hat er der Beklagten lediglich eine Zugum-Zug-Leistung angeboten. Das in der Revisionsbegründung erfolgte wörtliche\nAngebot des Klägers ist - ungeachtet der Frage, ob dieses neue Vorbringen in\nder Revisionsinstanz überhaupt berücksichtigt werden kann - zur Herbeiführung\neines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil dieses im Hinblick auf\ndie Eigenschaft der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs als Bring- oder\n\nSchickschuld (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ\n227, 253 Rn. 24) die Voraussetzungen der §§ 294, 295 BGB nicht erfüllt, sofern\ndie Beklagte - wie hier bislang nicht - nicht erklärt hat, dass sie die Leistung nicht\nannehmen wird.\n\n18 2. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nzu. Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020\n- XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall.\n\nIV.\n\n19 Soweit sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561\nZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n20 Das Berufungsgericht wird sich zunächst mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober\n2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 27 f. mwN). Sofern das Berufungsgericht den Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet,\nwird es zu bedenken haben, dass der mit dem Antrag zu 1 verfolgte Zahlungsanspruch wegen der Vorleistungspflicht des Klägers (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.\n§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB) derzeit unbegründet ist. Insoweit verhilft es dem Kläger\nnicht zum Erfolg, dass er hilfsweise Zahlung \"nach\" Herausgabe des Fahrzeugs\nbegehrt. Dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus,\n\ndass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 29). Dies ist aber\nnicht der Fall. Sofern die Klage zumindest teilweise Erfolg haben sollte, wird sich\ndas Berufungsgericht mit der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu befassen haben.\nEntgegen der Auffassung des Klägers steht der Beklagten gemäß § 358 Abs. 4\nSatz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB - worauf sie ihn in der Widerrufsinformation hingewiesen hat - ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 31 ff.\nmwN).\n\nV.\n\n21 Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des\nLandgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20, juris) und vom\n8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) hat keinen Erfolg. Die dort und\nvon der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Senat bereits beantwortet (vgl.\nSenatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 39 und\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51).\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nDerstadt Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 03.09.2018 - 6 O 161/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2020 - 6 U 238/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-01/xi-zr-149-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 12","ref_norm":"247-12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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