{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:010621B6STR195.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-06-01","aktenzeichen":"6 StR 195/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 195/21\n\nvom\n1. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:010621B6STR195.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nNeuruppin vom 19. Januar 2021\n\na) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einem Monat und zwei Wochen verurteilt ist;\n\nb) im Ausspruch über den Vorwegvollzug von Strafe dahin geändert, dass dieser sechs Monate und drei Wochen beträgt;\n\nc) im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass anstatt\nsechs lediglich fünf Cannabismengen eingezogen sind und es\nsich bei Spur 7 des Spurenprotokolls vom 29. April 2020 um\neine weitere Amphetaminmenge handelt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug der Strafe von acht Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Während\ndie Verfahrensrüge nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO genügenden Weise erhoben und daher unzulässig ist, hat die Revision mit\nder Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4\nStPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Das Urteil ist jedoch im Strafausspruch abzuändern, weil das Landgericht die Vornahme eines Härteausgleichs versäumt hat. Ein solcher war hier veranlasst, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der\nan sich gesamtstrafenfähigen, jedoch bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe\nvollstreckten Geldstrafe von 70 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts\nNeuruppin vom 6. Mai 2020 nicht mehr möglich war.\n\n4 Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, nimmt der\nSenat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO einen Abzug in\nHöhe der vollstreckten Strafe selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020\n– 2 StR 514/19, NStZ-RR 2020, 306; vom 19. Juni 1997 – 4 StR 232/97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 354 Rn. 27) und setzt die Freiheitsstrafe auf\ndie nächst zulässige Strafeinheit von fünf Jahren, einem Monat und zwei Wochen\n\nherab (zu der in Abweichung von § 39 StGB ausnahmsweise zulässigen Bemessung einer Freiheitsstrafe nach Jahren, Monaten und Wochen vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 – 3 StR 145/05; vom 8. Oktober 2003 – 2 StR 328/03,\nBGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13 mwN).\n\n5 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Herabsetzung der Freiheitsstrafe zieht allerdings die Herabsenkung des Vorwegvollzugs von acht Monaten der Strafe auf sechs Monate und\ndrei Wochen nach sich (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB).\n\n6 4. Die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Berichtigung, als das\nLandgericht im Urteilstenor versehentlich die Einziehung von sechs Cannabismengen einschließlich der als „Spur 7 des Spurenprotokolls vom 29. April 2020“\nbezeichneten Substanz angeordnet hat. Ausweislich der Urteilsgründe handelt\nes sich lediglich um fünf Cannabismengen, bei der als „Spur 7“ bezeichneten\nSubstanz hingegen tatsächlich um eine Amphetaminmenge (vgl. UA S. 29).\n\n7 5. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den\nAngeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz: Landgericht Neuruppin, 19.01.2021 - 13 KLs 10/20 357 Js 13307/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-01/6-str-195-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-01/6-str-195-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:52.863423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-01/6-str-195-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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