{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:310720BIZB6.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-07-31","aktenzeichen":"I ZB 6/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 6/20\n\nvom\n\n31. Juli 2020\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nbetreffend die Marke Nr. 30 2012 015 602\n\nECLI:DE:BGH:2020:310720BIZB6.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter\nFeddersen sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Markeninhabers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Für den Rechtsvorgänger des Antragstellers, einen eingetragenen Verein,\n1\nist am 16. September 2014 eine Marke eingetragen worden, nachdem die vom\nDeutschen Patent- und Markenamt zunächst ablehnende Eintragungsentscheidung vom Bundespatentgericht aufgehoben worden war. Gegen die Eintragung\nhat der Widersprechende Widerspruch erhoben, der zurückgewiesen worden ist.\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zum Bundespatentgericht\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen\nRechtsbeschwerde verfolgt der Widersprechende sein Löschungsbegehren weiter. Der Antragsteller will die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erreichen\nund begehrt für seine Rechtsverteidigung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.\n\nII. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung\n2\nvon Verfahrenskostenhilfe gemäß § 88 Abs. 1 Satz 3 MarkenG in Verbindung mit\n§ 138 Abs. 1 PatG und § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.\n\n3 1. Danach erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr\nnoch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.\n\n2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt zumindest an dem Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen\nzuwiderlaufen würde.\n\na) Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dies ist etwa dann\nder Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die\nExistenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen\nZahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht\n(vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17. Juli\n1979, BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni\n2005 - 2 O 78/05, juris Rn. 5). Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an\neiner richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie\nder Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGH,\nBeschluss vom 21. Januar 2015 - VII ZB 65/14, juris Rn. 2).\n\nDurch dieses Erfordernis, das verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu\n6\nbeanstanden ist (vgl. BVerfGE 35, 348, 358 [juris Rn. 27]; vgl. auch EGMR,\nNJW-RR 2013, 1075 Rn. 45 bis 47 mwN; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010\n- C-279/09, Slg. 2010, I-13849 = EuZW 2011, 137 Rn. 59 bis 62 - DEB), soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf\n\nKosten der Allgemeinheit verwirklichen. Es trägt den besonderen Verhältnissen\nder juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine\nvon der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen,\nwenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7).\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass ohne\n7\ndie beabsichtigte Rechtsverteidigung allgemeine Interessen gefährdet wären.\n\naa) Durch die Unterlassung der Rechtsverteidigung wird nicht ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. Rückwirkungen auf größere\nTeile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind ebenfalls nicht zu erwarten. Für die Annahme eines Allgemeininteresses im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2\nZPO ist es nicht schon ausreichend, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, zumal das\nRechtsbeschwerdeverfahren unabhängig von einer Rechtsverteidigung des\nAntragstellers durchgeführt wird und die insoweit vom Bundespatentgericht\n- unter anderem - für maßgeblich erachtete Frage des Rechtsschutzbedürfnisses\ndes Widersprechenden unter Berücksichtigung des Gesetzes zum Schutz des\nolympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen als Verfahrensvoraussetzung vom Bundesgerichtshof von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 32 [juris Rn. 19]\n- Indorektal II).\n\nbb) Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO knüpft das Merkmal der allgemeinen Interessen auch nicht an den Charakter des von einer Vereinigung\ngeförderten Zwecks (vgl. §§ 21, 22 und § 705 BGB), sondern an die konkrete\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Deswegen ist sogar gemeinnützigen\nVereinigungen nicht schlechthin mit Rücksicht auf die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 Rn. 14). Der Antragsteller verfolgt mit der Markenanmeldung lediglich individuelle Vereinsinteressen; eine der\nAllgemeinheit dienende Aufgabe nimmt er damit nicht wahr.\n\ncc) Dieses Auslegungsergebnis ist auch nicht mit Blick auf den Gewährleistungsgehalt von Art. 9 Abs. 1 GG zu korrigieren. Weder steht die Existenz des\nAntragstellers in Rede (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. August 2017\n- 1 BvR 1726/17, juris Rn. 3) noch greift die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Art. 9 Abs. 1 GG ein, weil die Maßnahme nicht die Vereinigungsfreiheit\nals solche betrifft. Betätigt sich eine Vereinigung wie der Antragsteller im Rechtsverkehr wie Einzelpersonen auch, ist diese Betätigung grundrechtlich nicht durch\nArt. 9 Abs. 1 GG geschützt (vgl. Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 9 Rn. 7).\n\nKoch Schwonke Feddersen\n\nPohl Schmaltz\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.10.2019 - 27 W (pat) 115/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-31/i-zb-6-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-31/i-zb-6-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:17.528441+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-31/i-zb-6-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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