{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:310320BXZR169.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-03-31","aktenzeichen":"X ZR 169/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 169/18\nvom\n\n31. März 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:310320BXZR169.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2020 durch den\nRichter Dr. Bacher, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und\nDr. Rombach und den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil\nder 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2018\ndurch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Kläger buchten bei einer Reiseveranstalterin am\n10. November 2015 eine Urlaubsreise, die einen von der Beklagten durchzuführenden Flug von Köln nach Kos am 8. Oktober 2016 umfasste. Die Beklagte\nannullierte den Flug, nachdem sie im Zuge der Ankündigung von Plänen zur\nUmstrukturierung ihres Unternehmens am 30. September 2016 eine ungewöhnlich hohe Zahl von Krankmeldungen ihrer Piloten und des Kabinenpersonals zu\nverzeichnen hatte.\n\n2 Der Kläger zu 2 nahm die Reiseveranstalterin wegen der Annullierung\ndes gebuchten Flugs nach Kos auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich und die drei übrigen Kläger in Anspruch. Das Verfahren\nwurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem sich die Reisever-\n\nanstalterin verpflichtete, zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von\n2.021,70 Euro zu zahlen.\n\n3 Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe\nvon insgesamt 1.600 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1\nSatz 1 Buchst. b FluggastrechteVO sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Beklagte macht geltend, auf die Forderungen der Kläger sei die diese übersteigende, von der Reiseveranstalterin gezahlte Entschädigung nach Art. 12 Abs. 1\nSatz 2 FluggastrechteVO anzurechnen.\n\n4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel\nentgegen.\n\n5 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht\nvor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n6 1. Die Rechtsfragen, die der Streitfall in Bezug auf die Anrechnung\nvon Ausgleichleistungen auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung und\nweitergehenden Schadensersatzansprüchen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO aufwirft, sind - auch soweit sie vom Berufungsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu Recht als klärungsbedürftig angesehen worden sind - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs\nder Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Damit\nfehlt es nunmehr an einem Zulassungsgrund.\n\n7 a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Anrechnung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1\n\nSatz 2 FluggastrechteVO lediglich eine Anrechnung der in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung auf einen sich aus anderen Vorschriften ergebenden Anspruch vorsieht, nicht aber in umgekehrter Richtung.\n\n8 Nach der Begründung zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO soll\ndiese Vorschrift verhindern, dass der Fluggast neben der Ausgleichsleistung\ngemäß Art. 7 FluggastrechteVO den Ersatz weitergehenden Schadens verlangen kann. Dieses Ziel erfordert, eine Anrechnung unabhängig davon zuzulassen, welcher der beiden Ansprüche zuerst erfüllt wurde. Anderenfalls hinge der\nUmfang der Ansprüche von der Reihenfolge der Geltendmachung ab. Dies wäre nicht sachgerecht (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12,\nRRa 2013, 233 Rn. 10 f.).\n\n9 b) Für Schadensersatz- und Minderungsansprüche aus einem vor\ndem 1. Juli 2018 geschlossenen Reisevertrag hat der Bundesgerichtshof ferner\nbereits entschieden, dass eine Anrechnung des Anspruchs aus Art. 12 Abs. 1\nFluggastrechteVO nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Betracht\nkommt, wenn die Ansprüche durch dasselbe Ereignis entstanden sind (BGH,\nUrteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553; Urteil vom\n6. August 2019 - X ZR 128/18, RRa 2020, 33 = NJW 2020, 40). Für den Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach\n§ 651f Abs. 2 BGB aF kann nichts Anderes gelten.\n\n10 aa) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in\nadäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es\nsoll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im\n\nHinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind\nnur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen\nZweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar\nist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, NJW 2015, 553\nRn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).\n\n11 bb) Nach diesen Grundsätzen ist die von der Reiseveranstalterin geleistete Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auf Ansprüche der Kläger auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung\nanzurechnen.\n\n12 Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 651f Abs. 2\nBGB aF ergibt sich die gesetzgeberische Wertung, dass bei Vereitelung der\nReise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolgs auszugehen ist, dass eine Entschädigung dafür geboten\nist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter geschuldet (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03,\nBGHZ 161, 389, 394 f.).\n\n13 Mit dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wird\neine pauschalierte Entschädigung für die Unannehmlichkeiten gewährt, die\neinem Fluggast mit der Annullierung eines Flugs entstehen (vgl. EuGH, Urteil\nvom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson).\n\n14 Im Streitfall sind der reisevertragliche Entschädigungsanspruch und die\nAusgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht nur adäquat\n\nkausal auf die Annullierung des Flugs nach Kos zurückzuführen, sondern sie\ndienen auch dem Ausgleich desselben - immateriellen - Schadens, der darin\nbesteht, dass die Kläger infolge der Annullierung die gebuchte Urlaubsreise\nnicht antreten und damit ihre Urlaubszeit nicht wie geplant verbringen konnten.\n\n15 Eine Kumulierung der Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB aF und\nder Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung führte zu einer\nnicht gerechtfertigten Überkompensation der den Klägern durch dasselbe Ereignis entstandenen Schäden. Die Kläger müssen sich daher die von der Reiseveranstalterin wegen der Nichterfüllung des Reisevertrags gezahlte Entschädigung anrechnen lassen, mit der Folge, dass ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, deren Höhe dahinter zurückbleibt, erloschen sind.\n\n16 cc) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, RRa 2013, 233), die der\nGerichtshof wegen anderweitiger Erledigung des Verfahrens nicht beantworten\nkonnte.\n\n17 Eine erneute Vorlage dieser Fragen ist nicht erforderlich.\n\n18 (1) Die Fragen, ob ein vom nationalen Recht gewährter Anspruch auf\nErstattung von zusätzlichen Reisekosten auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7\nFluggastrechteVO angerechnet werden kann und ob dies auch für die Kosten\nder Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise gilt, stellen sich im Streitfall\nnicht. Die Kläger haben die Reiseveranstalterin allein auf eine Entschädigung\nwegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch genommen.\n\n19 (2) Die Frage, ob die Entscheidung über eine Anrechnung dem Luftverkehrsunternehmen, dem maßgeblichen nationalen Recht oder dem Ermessen des Gerichts obliegt, ist, soweit sie für den Streitfall von Bedeutung ist, mittlerweile durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt.\n\n20 Der Gerichtshof hat entschieden, dass das zuständige nationale Gericht\ndie nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf den weitergehenden\nSchadensersatzanspruch anrechnen kann, aber nicht dazu verpflichtet ist und\ndass die Fluggastrechteverordnung dem nationalen Gericht keine Bedingungen\nfür die Anrechnung vorgibt (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-354/18, RRa\n2019, 280 Rn. 44-47 - Rusu ./. SC Blue Air). Damit ist geklärt, dass die Gerichte\nder Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit über eine Anrechnung zu entscheiden haben.\n\n21 Die Frage, ob die Gerichte insoweit an Vorgaben des nationalen Rechts\ngebunden sind oder nach freiem Ermessen zu entscheiden haben, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Auch eine Ermessensentscheidung hätte sich\nan den nach deutschem Recht maßgeblichen Grundsätzen der Vorteilsanrechnung zu orientieren und könnte deshalb allenfalls in Ausnahmefällen zu einem\nabweichenden Ergebnis führen. Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht\nvor.\n\n22 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht\nhat zu Recht entschieden, dass die Entschädigungszahlung der Reiseveranstalterin im Streitfall nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO anzurechnen ist.\n\n23 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die\nVoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO im Streitfall\nvorliegen.\n\n24 Die Beklagte hat den Flug annulliert, ohne den Klägern rechtzeitig unter\nden in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO genannten Bedingungen ein\nAngebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet zu haben. Sie ist, wie das\nBerufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union (Urteil vom 17. April 2018 - C-195/17 u.a., RRa 2018, 117 -\nKrüsemann u.a. ./. TUIfly) ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von\nder Ausgleichspflicht befreit.\n\n25 b) Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die\nEntschädigungsleistungen, die die Kläger von der Reiseveranstalterin erhalten\nhaben, eine Schadensersatzleistung darstellen, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2\nFluggastrechteVO auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung anrechenbar ist.\n\n26 aa) Ausweislich des gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Kläger\nzu 2 und der Reiseveranstalterin diente die Zahlung der Abgeltung der in jenem\nVerfahren geltend gemachten Klageansprüche. Geltend gemacht waren Ansprüche aller vier Kläger auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden, im\nStreitfall maßgeblichen Fassung (Art. 229 § 42 EGBGB).\n\n27 Dies reicht für die Einordnung als grundsätzlich anrechenbarer Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO aus. Die Frage,\nwelche konkreten Unannehmlichkeiten der Kläger zu 2 zur Begründung der\nKlageforderung angeführt hatte, ist entgegen der Auffassung der Revision in\ndiesem Zusammenhang unerheblich. Tatsachenvortrag der Kläger, dem zu\nentnehmen sein könnte, dass die Zahlungspflicht abweichend vom Wortlaut des\n\nVergleichs aus anderen Gründen übernommen wurde oder nur die Ansprüche\neinzelner Kläger abdeckt, zeigt die Revision nicht auf.\n\n28 bb) Eine Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO\nsetzt entgegen der Auffassung der Kläger nicht voraus, dass der Anspruch auf\nweitergehenden Schadensersatz gerichtlich festgestellt ist. Nach Wortlaut und\nSinn der Vorschrift reicht es vielmehr aus, wenn der Berechtigte entsprechende\nZahlungen erhalten hat.\n\n29 Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, NJW 2011, 3776 - Sousa\nRodríguez u.a. ./. Air France SA) ergibt sich nichts Abweichendes. Die zitierten\nAusführungen, wonach der Begriff \"weitergehender Schadensersatz\" in Art. 12\nFluggastrechteVO es den nationalen Gerichten ermöglicht, unter den\nVoraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen\nRechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags\nentstandenen Schaden zu gewähren, beziehen sich nicht auf die Voraussetzungen einer Anrechnung solcher Ansprüche. Der Gerichtshof hatte allein die\nFrage zu beantworten, ob Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO den nationalen Gerichten auch als Rechtsgrundlage dafür dienen kann, ein Luftfahrtunternehmen\nzur Erstattung von Kosten zu verurteilen, die aus einer Verletzung von Art. 8\noder Art. 9 FluggastrechteVO entstanden sind. Aus der Verneinung dieser Frage folgt lediglich, dass aus Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO keine eigenständigen Ansprüche abgeleitet werden können. Über eine Anrechnung von Ansprüchen aus anderen Grundlagen ist damit hingegen nichts gesagt.\n\n30 Sonstige Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass nur gerichtlich\nfestgestellte Ansprüche angerechnet werden können, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n31 c) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass\neine Anrechnung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Ansprüche sich\ngegen unterschiedliche Schuldner richten.\n\n32 Wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt, ist davon\nauszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für\nund gegen den Reiseveranstalter handelt, wenn es die ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen erfüllt (BGH, Urteil vom\n30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom\n11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18). Daraus ergibt sich zugleich, dass im Falle einer bereits erfolgten Entschädigung seitens des Reiseveranstalters umgekehrt ein Luftverkehrsunternehmen, das auf Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen wird, gegenüber diesem Verlangen die Anrechnung von dem Reisenden bereits gewährten Leistungen geltend machen kann.\n\n33 d) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass\ndie Voraussetzungen für eine Anrechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Streitfall erfüllt sind.\n\nBacher Kober-Dehm Marx\n\nRombach Rensen\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Köln, Entscheidung vom 11.07.2017 - 133 C 394/16 -\nLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2018 - 11 S 310/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-31/x-zr-169-18","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 42","ref_norm":"229-42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-31/x-zr-169-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:35.980984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-31/x-zr-169-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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