{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:310320BENVR58.18.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2020-03-31","aktenzeichen":"EnVR 58/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nEnVR 58/18\n\nvom\n\n31. März 2020\n\nin dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:310320BENVR58.18.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff,\nDr. Bacher und Dr. Schoppmeyer sowie die Richterin Dr. Picker\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom\n8. Oktober 2019 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober\n2019 ist unbegründet.\n\n2 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Senat, wie die Betroffene meint,\nschon vor der mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerdeinstanz einen\nHinweis auf die Bedeutung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hätte\ngeben müssen, obwohl es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die sich\nzwangsläufig stellt, wenn - wovon die Betroffene hier ausgeht - eine Vorschrift\ndes innerstaatlichen Rechts in Widerspruch zu einer unionsrechtlichen Richtlinie steht. Jedenfalls vermögen die ergänzenden Rechtsausführungen, die die\nBetroffene nach ihrem Vorbringen im Falle eines solchen Hinweises angestellt\nhätte, nicht zu einer abweichenden Entscheidung in der Sache zu führen.\n\n3 1. Entgegen der Auffassung der Betroffenen führt der Grundsatz der\nUnionstreue nicht zur Unanwendbarkeit der in Rede stehenden Regelungen der\nStromnetzentgeltverordnung.\n\n4 a) Aus dem Grundsatz der Unionstreue ergibt sich, wie auch die Betroffene im Ansatz zutreffend darlegt, dass den Vorschriften des Unionsrechts\nder Anwendungsvorrang gegenüber Vorschriften des innerstaatlichen Rechts\nzukommt.\n\n5 Hiervon ist auch der Senat ausgegangen.\n\n6\n\nb) Die von der Betroffenen aufgeworfene und nach ihrer Auffassung zu\nverneinende Frage, ob die unmittelbare Anwendung einer Richtlinie ein subjektives Recht des Begünstigten voraussetzt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.\n\n7 Der Senat hat eine unmittelbare Anwendung nicht deshalb verneint, weil\nes an einem subjektiven Recht der Betroffenen fehlt, sondern deshalb, weil die\nunmittelbare Anwendung rechtliche Verpflichtungen für Netzbetreiber oder\nsonstige Beteiligte begründen könnte und eine solche Rechtsfolge nach der\ngefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei\nRichtlinien nicht in Frage kommt.\n\n8 Entgegen der Auffassung der Betroffenen erschöpfen sich die von ihr\npostulierten unionsrechtlichen Vorgaben nicht in der Einräumung einer Rechtsschutzgarantie oder einer bestimmten Kontrolldichte in Bezug auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Sie hätten vielmehr zur Folge, dass die Regulierungsbehörden in weitergehendem Umfang ermächtigt wären, je nach Einzelfall\n- auch umfassendere - Verpflichtungen zu Lasten von Netzbetreibern oder\nsonstigen Beteiligten zu begründen.\n\n9 c) Die Auffassung der Betroffenen, der Senat habe ihr Rechtsschutzziel\nauf eine bloße Zuständigkeitsfrage reduziert, geht vor diesem Hintergrund\nschon im Ansatz fehl.\n\n10 Der Senat hat eine unmittelbare Anwendbarkeit der als verletzt gerügten\nVorschriften gerade deshalb verneint, weil diese zur Begründung von rechtlichen Verpflichtungen für Netzbetreiber führen können. Angesichts dessen kann\nsich auch aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen\nUnion keine abweichende Beurteilung ergeben.\n\n11\n\n2. Entgegen der Auffassung der Betroffenen brauchte der Senat weder\nden Ausgang des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens abzuwarten noch\neine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.\n\n12 Der Senat hat im Einzelnen dargelegt, weshalb er die für den Streitfall relevanten unionsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Anwendungsvorrangs\nsowie der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung\ndes nationalen Rechts für hinreichend geklärt hält. Die Anhörungsrüge zeigt\nkeinen Gesichtspunkt auf, der zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Aus ihrem Vorbringen, der Gerichtshof hätte im Vertragsverletzungsverfahren oder aufgrund einer Vorlage des Senats über die in Rede stehenden Fragen entscheiden können, ergibt sich nicht, weshalb eine solche Entscheidung\ntrotz bereits geklärter Rechtslage erforderlich ist.\n\n13 3. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge geltend, die sich aus einer\nunmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie ergebende Notwendigkeit, über bereits abgeschlossene Sachverhalte neu zu entscheiden, sei unbedenklich, weil\neine vergleichbare Lage auch dann vorliege, wenn eine Entscheidung der Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes gegen nationales Recht aufgehoben\nwerde.\n\n14 Der Senat hat im Einzelnen dargelegt, weshalb die im Regulierungsrecht\nangelegte Notwendigkeit, einzelne Regulierungsentscheidungen nach gerichtlicher Überprüfung zu korrigieren, weniger schwer wiegt als die Notwendigkeit,\nim Nachhinein durch die Regulierungsbehörde anstelle des Verordnungsgebers\nüber eine Vielzahl von entscheidungserheblichen Faktoren von Grund auf neu\nzu entscheiden. Die Anhörungsrüge zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der insoweit zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte.\n\n15 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.\n\nMeier-Beck Kirchhoff Bacher\n\nSchoppmeyer Picker\n\nVorinstanzen:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2018 - VI-5 Kart 2/16 [V] -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-31/envr-58-18","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-31/envr-58-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:42.457144+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-31/envr-58-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2020-03-31","dockets":["EnVR 58/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:310320BENVR58.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:310320BENVR58.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – EnVR 58/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-31/envr-58-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom\n8. 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