{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR58.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-03-31","aktenzeichen":"5 StR 58/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 58/20\n\nvom\n31. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR58.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 8. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum\nbandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zehn Fällen, in neun Fällen in Tateinheit mit\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig\nist.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten\ndes Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin dreizehn Fällen, in neun Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.\nDie mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem\nTenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechts-\n\nmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen verurteilt\nhat, hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen ihn benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Die Verurteilung wegen weiterer vier selbständiger Taten\nder Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Mitglied einer\nGruppierung, die sich in den Niederlanden mehrfach große Mengen Marihuana\nbeschaffte, um sie in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. Bei neun der\ninsgesamt dreizehn Beschaffungsfahrten war er als Kurier tätig. Zudem unterstützte er den Betäubungsmittelhandel, indem er das Kurierfahrzeug auf seinen\nNamen zuließ, die Kfz-Versicherungsprämien beglich und das Auto zum Einbau\neines Schmuggelverstecks zu einer darauf spezialisierten Werkstatt in Rotterdam fuhr.\n\n4 b) Abgesehen von den Taten, bei denen er als Kurier die Betäubungsmittel selbst von den Niederlanden nach Deutschland transportierte, hat der Angeklagte danach mit seinen weiteren Tatbeiträgen den Marihuanahandel der\nGruppierung lediglich in seiner Gesamtheit unterstützt, nicht aber jeweils eigenständig bei jedem einzelnen Handeltreiben. Daher ist sein Verhalten insoweit\nnur als eine Beihilfetat und nicht – wie die Jugendkammer angenommen hat –\nals vier rechtlich selbständige Taten zu werten. Denn konkurrenzrechtlich betrachtet ist es ohne Belang, ob der Gehilfe mehrere Handlungen vornimmt, die\nden aus mehreren selbständigen Taten bestehenden Betäubungsmittelhandel\n\nnur insgesamt fördern, oder sich sein Tatbeitrag in einer solchen Konstellation\nauf eine einzige Handlung beschränkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 1995\n– 1 StR 225/95, StV 1995, 624).\n\n5 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Dass das Landgericht den Angeklagten in den neun Fällen, in denen er\nselbst als Kurier tätig war, nicht wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 StGB) verurteilt hat, benachteiligt ihn nicht.\n\n6 2. Der Strafausspruch kann trotz des Rechtsfehlers bestehen bleiben,\nweil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte (§\n337 Abs. 1 StPO).\n\n7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.\n\nMutzbauer Berger Mosbacher\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nSaarbrücken, LG, 08.10.2019 - 11 Js 1783/18 3 KLs 16/19 302 AR 5/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-31/5-str-58-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-31/5-str-58-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:38.245615+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-31/5-str-58-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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