{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-09-30_1_StR_316_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300920B1STR316.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-09-30","aktenzeichen":"1 StR 316/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 316/20\nvom\n30. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2020:300920B1STR316.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2020 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2020 wird\n\na) das Verfahren im Fall III.3.a) (5) der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls\nin vier Fällen, in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die Tat III.3.a) (5) der Urteilsgründe. Dies zieht eine Abänderung des\nSchuldspruchs nach sich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren\nhinsichtlich der in der Beschlussformel unter 1.a) bezeichneten Tat aus prozessökonomischen Gründen ein, weil aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Ergebnis der rechtlichen Würdigung (UA S. 64), nicht\nsicher entnommen werden kann, dass insoweit eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist. Der landgerichtliche Urteilstenor enthält insoweit jedenfalls – womöglich aufgrund eines Zählfehlers – eine Verurteilung, die aufgrund der Verfahrenseinstellung zur Klarstellung entfällt.\n\n3 2. Der Strafausspruch bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens\nunberührt, weil das Landgericht für die nunmehr von der Verfahrenseinstellung\n\nbetroffene Tat ohnehin keine Strafe verhängt hat, mithin die Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei aus den erkannten drei Einzelstrafen gebildet wurde.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nMünchen I, LG, 30.01.2020 - 464 Js 222727/18 9 J KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-30/1-str-316-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-30/1-str-316-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.853491+00:00"}}